Ein Parfumhändler wurde von der Kanzlei CBH Rechtsanwälte im Namen der Luis Vuitton Malletier abgemahnt und legte uns die Abmahnung heute zur anwaltliche Prüfung vor.
Der Parfumhändler bietet im Internet über eine eigene Webseite Parfums mit seiner eigenen Marke an. Der Nutzer stößt auf der Webseite auf eine hohe Anzahl verschiedener Düfte. Auf der Seite des jeweiligen Parfum ist zu lesen: „Unsere Kunden bestätigen: Identisch mit dem Markenduft.“
Fremde Markennamen werden auf der Seite des Dufthändlers nicht genannt. Es gibt allerdings eine Internetseite mit einer eigenen Domain, auf der die zahlreichen Düfte der Marke „Louis Vuitton“ in einer Duftliste genannt werden und es besteht für jedes genannte Parfum ein Link zu einer Unterseite der Webseite des Dufthändlers. Der Nutzer wird daraus schließen, dass der auf der Seite des Parfumhändlers Mandanten angebotene Duft dem Parfum aus der Liste entspricht.
Die Kanzlei CBH Rechtsanwälte sieht hier eine Markenverletzung und einen Wettbewerbsverstoß. Der Ruf des Unternehmens Luis Vuitton bzw. deren Marken würde in unlauterer Weise ausgenutzt, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG und § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG.
Neben der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert CBH Auskunft zur Berechnung der Schadensersatzhöhe. Weiter fordert CBH eine Erstattung der Anwaltskosten. Für die Berechnung der Anwaltskosten nimmt CBH einen Streitwert von 500.000 € an, die Anwaltskosten liegen damit bei 4.620,70 €.
Über Duftzwillinge wird immer wieder gestritten. Im Luxusgeschäft Parfums ist die Marke der wichtigste Grund, warum Personen bereit sind, sehr viel Geld auszugeben.
Unternehmen wie Luis Vuitton Malletier, Channel usw. gehen konsequent vor, um ihre Marken zu verteidigen.
Rechtslage
Die Nutzung einer Verbindung einer Duftliste, die bekannte Luxusmarken nennt, mit dem Angebot eigener Parfums mit eigenen Namen stellt eine Markenrechtsverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG dar. Denn der Anbieter nutzt die Wertschätzung der bekannten Luxusmarke in unlauteren Form aus. Ohne die Verbindung zur bekannten Luxusmarke ließe sich das eigene Produkt nicht verkaufen. So hat zum Beispiel der Europäische Gerichtshof im Jahr 2009 entscheiden (EuGH Urteil vom 18.06.2009 – Az. C-487/07).
Daneben handelt es sich nach Ansicht der Gerichte beim Verkauf von unbekannten Parfums mit Duftlisten um einen Wettbewerbsverstoß nach § 6 Abs. 4 UWG. Der Ruf des Inhabers der bekannten Marke würde in unlauterer Weise ausgenutzt.
Unsere Empfehlung
Die Abmahnung von CBH ist immer mit einer Fristsetzung hinsichtlich der Abgabe der Unterlassungserklärung verbunden. Die Frist ist nie länger als 1 Woche.
Wenn Sie eine Abmahnung als Parfumhändler erhalten haben, sollte zunächst genau geprüft werden, ob tatsächlich eine Markenverletzung bzw. ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Wir haben immer wieder Fälle, in denen keine Verletzungen vorliegen. Dies kann daran liegen, dass die Kanzleien der Unternehmen Luis Vuitton usw. schlicht versuchen, Konkurrenzprodukte vom Markt zu verdrängen oder die Rechtslage nicht eindeutig ist.
Der von CBH angenommene Streitwert von 500.000 € ist unserer Meinung nach in vielen Fällen zu hoch. Unserem Eindruck nach geht es CBH darum, Druck aufzubauen und die Parfumhändler zu einer schnellen Reaktion zu verleiten.
Die von CBH vorformulierten Unterlassungserklärungen sind unserer Ansicht nach zu weit gefasst. Die Unterlassungserklärungen beinhalten meist schon eine Reihe von Verpflichtungen, die man später noch regeln kann bzw. sollte.
Eine Unterlassungserklärung sollte nur dazu dienen, eine einstweilige Verfügung im Schnellverfahren zu verhindern. Der Parfumhändler sollte eine eigene Unterlassungserklärung formulieren bzw. durch seinen Anwalt formulieren lassen.
Über Anwaltskosten, Auskunft, Schadensersatz usw. kann man später noch mit CBH diskutieren.
Über Abmahnungen der Kanzlei FPS im Namen von Chanel haben wir bereits berichtet
Uns wird immer wieder die Frage gestellt, warum KAZAAR und elusa problemlos Duftzwillinge im großen Stil anbieten dürfen. Die Firmen haben Ihren Sitz im US-Bundesstaat Delaware und sind vermutlich deshalb nicht erreichbar für Chanel usw..
Unsere Erstberatung ist kostenlos.
Zuständig ist Rechtsanwalt Tim Berger. Anwalt Berger ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, wozu auch das Markenrecht und Wettbewerbsrecht gehören.