In aller Regel wird der Betriebsrat durch die Geschäftsführung mit der Nachricht, man habe einen Insolvenzantrag gestellt überrascht.
Für den Betriebsrat heißt es dann, sich zu sortieren, nicht nur um eigene Wissenslücken zu füllen, sondern auch um der Flut an Fragen, welche die Belegschaft an die Betriebsräte trägt, begegnen zu können.
Der Betriebsrat sollte sich daher schnellstmöglich darum kümmern, einen anwaltlichen Berater einzuschalten, der nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch insolvenzrechtliche Erfahrung aufweist.
Die Insolvenz bringt manch Besonderheit mit sich, die es zu beachten gilt. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass deutlich schneller Ruhe einkehrt, wenn die Belegschaft erkennt, dass sich ihre Interessenvertreter, einer geeigneten Unterstützung bedient haben.
Denn der Betriebsrat wird gleich zu Beginn mit für ihn ungewohnten Themen konfrontiert, bezüglich derer es an ihm ist, Schaden von der Belegschaft abzuwenden.
Eine kurzer Überblick über die Spezialthemen nach gestelltem Insolvenzantrag:
1. Insolvenzgeld: Insolvenzgeld ist eine Leistung durch die Agentur für Arbeit mit de sichergestellt werden soll, dass die Arbeitsentgelte der Mitarbeiter für die drei Monate, die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorangehen, gesichert sind.
Problem: Die Eröffnung erfolgt in der Regel erst zwei Monate nach Antragstellung. Bis dahin erhielten die Mitarbeiter kein Geld.
2. Insolvenzgeldvorfinanzierung: Daher wird der vorläufige Insolvenzverwalter oder das die Insolvenz eigenverwaltende Unternehmen bzw. deren Berater einer Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes über eine Bank vorbereiten.
3. Umfang: Das Insolvenzgeld umfasst aber maximal die drei Monate, die der Eröffnung vorangehen. Der Betriebsrat sollte daher frühzeitig in Erfahrung bringen, ob noch darüber hinaus gehende Offenstände aus dem Vormonat existieren. Wenn dem so wäre, könnte er dem Insolvenzverwalter oder der Geschäftsführung vorschlagen, auch diesen Monat (erstmal) in den Insolvenzgeldzeitraum einzubeziehen.
4. Arbeitszeitkonten: Insolvenzverwalter frieren Arbeitszeitkonten häufig ein. Das ist so erstmal richtig, weil gewährleistet wird, dass neuerliche Überstunden durch das Insolvenzgeld bezahlt werden und nicht auch auf das Konto laufen.
Problem: Was ist mit den Guthabenstunden? An sich werden diese am Tag der Insolvenzverfahrenseröffnung in Geld umgerechnet und zur Insolvenztabelle angemeldet. Dann wird es aber nur noch eine quotale Befriedigung geben. Der Betriebsrat sollte also darauf hinwirken, dass die Arbeitnehmer ihre Guthaben bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern es die betrieblichen Belange zulassen, abfeiern können. So wird der Schaden für die Mitarbeiter reduziert.
5. Höhe des Insolvenzgeldes: Das Insolvenzgeld wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt.
Problem 1: Was ist mit Kollegen, die mehr verdienen?
Problem 2: Was ist, wenn Sonderzahlungen bei einzelnen Mitarbeitern zum Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen führen?
6. Stichwort Sonderzahlungen: Nach dem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder aufgrund einer betrieblichen Übung wird in dem Betrieb Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bezahlt. Der Betriebsrat sollte darauf achten, dass dies auch über das Insolvenzgeld abgewickelt, sprich ausgezahlt wird.
7. Gläubigerausschuss: Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Gläubigerausschuss zu bilden, in den auch der/die Betriebsratsvorsitzende/r bestellt wird. Der-/Diejenige kann durchaus beanspruchen, hier anwaltlich begleitet zu werden.
Zusammenfassend muss konstatiert werden, dass es sowohl für den Betriebsrat, aber auch für die Arbeitgeberseite, ob es nun der Insolvenzverwalter oder eine eigenverwaltende Geschäftsführung ist, von Vorteil ist, wenn sich der Betriebsrat eines insolvenzerfahrenen Arbeitsrechtlers zu Unterstützung während des Verfahrens bedient. So können offene Themen schnell und rechtssicher geklärt werden.