Coaching-Angebote boomen – doch nicht selten sind die Verträge, die Kunden dabei unterschreiben, rechtlich höchst fragwürdig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass Coaching-Verträge sittenwidrig und damit nichtig sein können, wenn sie Verbraucher unangemessen benachteiligen oder völlig unklar bleibt, welche Leistung der Coach tatsächlich erbringen muss.
BGH: Unklare Leistungspflichten sind problematisch
Ein wesentliches Problem vieler Coaching-Verträge ist ihre inhaltliche Unbestimmtheit. Häufig werden hochpreisige Programme verkauft, ohne dass klar definiert ist, welche konkreten Leistungen erbracht werden. Der BGH hat dazu entschieden:
„Ein Vertrag ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn er auf eine Leistung gerichtet ist, deren Inhalt und Umfang für den Vertragspartner nicht hinreichend bestimmbar sind und er dadurch unangemessen benachteiligt wird.“ (BGH, Urteil vom 17.01.2017 – XI ZR 170/16)
Insbesondere dann, wenn die Coaching-Leistung stark von subjektiven Faktoren abhängt und dem Anbieter ein weitreichendes Ermessen zugestanden wird, kann dies zu einer Unwirksamkeit des Vertrags führen.
BGH: Überhöhte Preise und psychologischer Verkaufsdruck
Ein weiteres Kriterium für die Nichtigkeit solcher Verträge ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung. Der BGH stellt klar:
„Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann ein Indiz für Sittenwidrigkeit sein.“ (BGH, Urteil vom 22.01.2014 – VIII ZR 63/13)
In vielen Fällen verlangen Coaches fünfstellige Beträge für vage Versprechungen wie „Lebensveränderung“ oder „erfolgreiches Mindset“, ohne tatsächlich nachweisbare Erfolge zu garantieren. Zusätzlich arbeiten viele Anbieter mit aggressiven Verkaufsmethoden, indem sie psychologischen Druck auf potenzielle Kunden ausüben oder irreführende Erfolgsgeschichten präsentieren.
Auch hierzu hat der BGH eine klare Haltung:
„Wer einen Vertragspartner durch Überrumpelung oder durch übermäßigen psychischen Druck zu einem Vertragsschluss veranlasst, handelt sittenwidrig.“ (BGH, Urteil vom 29.06.2004 – XI ZR 166/03)
Kunden haben gute Chancen auf Rückforderung
Ist ein Coaching-Vertrag sittenwidrig, ist er nichtig – das heißt, er gilt als nie abgeschlossen. Kunden haben dann Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beträge. Auch lange Vertragslaufzeiten oder Klauseln, die eine Rückforderung ausschließen, helfen den Anbietern nicht weiter, denn der BGH urteilt konsequent verbraucherfreundlich.
Haben Sie einen fragwürdigen Coaching-Vertrag unterschrieben?
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihr Coaching-Vertrag wirksam ist oder ob Sie Ihr Geld zurückfordern können, lassen Sie Ihren Fall prüfen. Unsere Kanzlei berät Sie über Ihre Rechte und setzt sich für eine Rückforderung Ihrer Zahlungen ein. Kontaktieren Sie uns jetzt!