Am Kündigungsrecht im Arbeitsverhältnis hat sich trotz vieler Änderungen im Rahmen der Bekämpfung/Eindämmung der Corona Pandemie nichts geändert.


Wie bisher gilt: Nicht jedes Arbeitsverhältnis ist durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt. Die Anwendbarkeit der Schutzvorschriften des KSchG sind abhängig von der Betriebsgröße und der bisherigen Beschäftigungsdauer.

In diesem Fall bedarf auch eine Kündigung des Arbeitgebers in der Corona Zeit eines der drei Kündigungsgrundes: 

  • die betriebsbedingte Kündigung: etwa wenn ein Betrieb geschlossen oder umstrukturiert wird und damit Arbeitsplätze wegfallen
  • die verhaltensbedingte Kündigung: wenn dem Arbeitgeber ein Verhalten von Beschäftigten missfällt
  • die personenbedingte Kündigung: etwa in Form einer krankheitsbedingten Kündigung

Auch in der Pandemie gelten die  Vorschriften des Sonderkündigungsschutz nach dem SGB IX (Schwerbehindertenrecht), MuSchG (Schutz der schwangeren Beschäftigten), nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) etc. weiter. 

Weiterhin gilt: Auch ohne den Schutz des KSchG oder Sonderkündigungsschutzes steht der Beschäftigte nicht schutzlos da. Auch in Kleinbetrieben oder in der Probezeit darf nicht willkürlich gekündigt werden. In jedem Fall lohnt es sich, Kündigungen des Arbeitgebers überprüfen zu lassen.

Auch bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung stehen Beschäftigte nicht schutzlos dar. 

Ist es zum Ausspruch einer Kündigung gekommen, so ist das Mittel der Wahl regelmäßig eine Kündigungsschutzklage. Hier gilt folgendes:

  • Wenn nach Ausspruch und Zugang der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer nichts unternimmt, wird die Kündigung grundsätzlich wirksam. 
  • Wenn ein Arbeitnehmer gegen die Kündigung des Arbeitgebers vorgehen will, muss er innerhalb von drei Wochen nach Ausspruch der Kündigung gegen diese arbeitsgerichtlich - durch Einreichen der Kündigungsschutzklage - vorgehen.