Die Corona-Krise verunsichert uns alle und bringt neue Herausforderungen mit sich, auch bezogen auf das Familienleben. Denn alles steht still, nur das Familienleben geht weiter. Hier verschont uns selbst Corona nicht vor neuen Konflikten.

In den letzten Tagen erreichen uns immer mehr E-Mails und Anrufe unserer getrenntlebenden und geschiedenen Mandantinnen und Mandanten, die trotz Trennung für ihre Kleinen regelmäßig da sein wollen. Wir stellen fest, dass die Eltern sich nicht sicher sind, ob die vereinbarten Umgangskontakte weiter wie bisher durchgeführt werden dürfen. Hier gilt die typische Juristenantwort: „Es kommt auf den Einzelfall an“, denn jede Familiensituation ist individuell. 

m Grundsatz gilt jedoch, dass der umgangsberechtigte Elternteil auch in der Corona-Zeit ein Umgangsrecht mit seinen Kindern hat. Ausnahmen müssten jedoch gelten, wenn die Wahrnehmung der Umgangskontakte eine für die heutige Zeit besondere Gefahr mit sich bringt. Denkbar sind Fälle, bei denen das Kind mit öffentlichen Verkehrsmitteln in eine andere Stadt fahren muss, um über das Wochenende beim Vater zu bleiben. Auch bei Kindern mit Vorerkrankungen, wie z. B. Bronchialasthma, wäre ein Videoanruf dem persönlichen Umgang vorzuziehen.

Abschließend werden wir diese Frage nicht so schnell klären können, da die Gerichte derzeit nur die Termine durchführen, die wirklich keinen Aufschub dulden. Umso mehr sind wir heutzutage auf unseren gesunden Menschenverstand und auf die gegenseitige Kompromissbereitschaft angewiesen!