Mahnungsläufe zu den unerledigten Rückmeldungen
Der Bund hatte festgestellt, dass noch immer – 4 Jahre nach Ende des Bewilligungszeitraums bis Ende Juni 2020 – eine leider äusserst große Zahl an Subventionsempfängern der Soforthilfe ihre proaktiv, also unaufgefordert, zu erledigende Rückmeldung nicht gesendet und den Überschuß an zuviel erhaltener Soforthilfe nicht zurück gezahlt hatten.
Die Bundesländer müssen daher die bisher versäumten und schon öffentlich schon angemahnten Rückmeldungen bei allen noch rückständigen Fällen nun nachdrücklich letztmalig nachmahnen und die Rückmeldeabrechnungen und anteiligen oder gesamten überhöht erfolgten Auszahlungen nun zügig zurück holen.
Aus dem Grunde haben u.a. in Schleswig-Holstein eine sehr viele Selbständigen und Betriebe im Frühsommer 2024 per Post die allerletzte Mahnung erhalten, die Rückmeldung der erhaltenen Hilfe-Vorschüsse abzugeben, den tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass bei den laufenden Fixkosten im Monat in den damaligen 12 Wochen des Jahres 2020 abzurechnen und danach dann einen Überschuß zwischen HIlfezahlung und tatsächlichem Liquiditätsengpass zurück zu zahlen. Diese Schreiben gingen im Frühsommer heraus, in Schleswig-Holstein mit wiederum einer sehr langen gewährten Nachfrist bis zum 17. Juli 2024.
Gleichwohl haben auch jetzt Mitte Juli 2024 noch immer nicht alle angeschriebenen Hilfeempfänger sich entsprechend zurück gemeldet und abgerechnet, was die Beratungsanfragen der Kanzlei der Fachanwältin Iris Schuback in den letzten 7 Tagen zeigt, da sehr viele noch eine individuelle Beratung anfragen, so dass die Beratungstermine dafür nun naturgemäß knapp werden.
Schnelle und unbürokratische Soforthilfe-Vorschüsse Anfang 2020
Es wurde bei Beginn der Corona-Maßnahmen von der Politik bekanntlich initiiert, dass die Soforthilfen, die aus Bundesmitteln stammten (teils haben Länder noch eigene Länderproramme und -mittel dazu gesetzt) schnell ausgezahlt werden sollten, um sofort und schnell zu helfen. Es wurde ein Antragsverfahren auf den Seiten der Investitionsbanken der Länder eingerichtet, bei denen umfangreiche FAQs auch die Bedingungen erläuterten. Es wurde informiert, dass jeder seinen individuellen prognostizierten Liquiditätsengpass bei den laufenden Betriebsfixkosten in diesen 12 Wochen errechnen solle - durch einfache Aufstellung der 12 Wochen einmal der zu erwartenden Fixkosten-Ausgaben in diesen 12 Wochen einerseits, und dann durch die zu erwartenden und abrechnungsfähigen vorherigen Aufträge kommenden Einnahmen andererseits, und die Differenz dessen der Engpass ist, der beantragt werden darf; ebenso wurde aufgeklärt, dass man nicht einfach "pauschal die Höchstsumme" beantragen darf (was leider viele trotzdem machten und dies und nun dies individuellen tatsächlichen Engpass nachweisen müssen), sofern dies nicht individuell im Betrieb auch dem konkreten Engpass entsprach.
Ebenso wurde aufgeklärt, dass die Soforthilfen auf Antrag zunächst vorläufig bewilligt werden, ohne Detailprüfung am Anfang der Berechtigung, weil diese Prüfung der Berechtigung nach Grund (also ob überhaupt berechtigt) sowie in welcher Höhe, sonst zu spät kämen, und dass die Prüfungen, in welcher ein Antragsteller berechtigt ist für Soforthilfe-Subvention, und er davon behalten darf bzw. später wieder an Überschuß zurück zahlen muss, nachträglich in den Rückmeldeverfahren in den darauf folgenden 10 Jahren erfolgt.
Die Aufklärungen standen in den FAQs wie in den Anträgen, die jeder digital unterschrieben und damit diese Bedingungen akzeptiert hatte sowie in den vorläufigen Bewilligungsbescheiden (Ausnahme war zB durch Versehen damals für wenige Tage im Land Nordrhein-Westfalen, wo dann deswegen ein paar Eilverfahren gewonnen wurden). Es gab nach der Mandatserfahrung dazu seit 2020 der Rechtsanwältin Schuback bisher noch keine Hilfeempfänger in Schl.Holst und Hamburg, die diesen Textbaustein-Hinweis nicht in den Anträgen sowie in vorläufigen Bewilligungsbescheiden digital unterschrieben hatten. Desweiteren wurde damals informiert, dass sich jeder unaufgefordert nach Ende des Zeitraums bis Ende 2020, zurück melden musste und den Überschuß der zuviel erhaltenen Hilfe melden und zurück zahlen muss. Es folgten weitere Erinnerungen und Aufrufe, 2021 und dann wurde nochmal letztmalig die Deadline bis zum 31.10.2023 verlängert, was der Steuerberaterverband an seine Mitglieder, wie ebenso alle Internetseiten öffentlich für jeden Subventionsempfänger,mitteilte Anfang 2023.
Häufige Irrtümer über die Berechtigungen
Es zeigt die Beratungs- und Anfragelage der Kanzlei Schuback schon seit Ende 2020 immer wieder, auch im jetzigen finalen endgültigen Nachforderungsverfahren, dass es leider viele "juristische Ammenmärchen" hierbei gab.
So wurde mitunter von Mandanten gemeint, dass es ihnen damals gesagt/geschrieben worden sei, dass man die Soforthilfen behalten könne – dieses ist nicht zutreffend, eine solche schriftliche Zusicherung war bisher noch nicht in der Kanzlei Schuback vorgelegt worden. Dabei meinen viele Anfragende oftmals, dass dies so der damalige Bundesfinanzminister, aktueller Kanzler, in den Talkshows so gesagt hätte. Nun: mag es sein oder nicht: dies war irrelevant, denn die Talkshow-Auftritte des damaligen Ministers waren keine verbindlichen Zusicherungen und sind Talkshows zudem bekanntlich nur Entertainmentformat, zudem war damals Wahlkampf. Relevant sind immer nur die schriftlichen konkreten Bedingungen des jeweiligen Bundeslandes bei der Antragstellung. Es wurde auf den FAQ-Seiten der Investitionsbanken der Länder mitgeteilt, dass man die Subventionen im berechtigten Umfang des tatsächlichenLiquiditätsengpasses wird behalten dürfen. So ist es auch, denn lediglich der Überschuss der erhaltenen vorschüssigen Hilfe zu dem tatsächlich eingetretenen betrieblichen Liquiditätsengpass war zurück zu zahlen.
Sodann wurde schon mitunter genannt, man habe sich das eine oder andere Gerät oder Sachanschaffung, Maschinen, IT oder sonstige Betriebsausstattungen, davon gekauft – was nun natürlich erhebliche Rückzahlungen mit ggf. Zinsen auslöst bei unberechtigter Beantragung und Verwendung, was auch subventionsstrafrechtlich nicht ganz unriskant war bei Antragstellung dafür und Verwendung.
Ebenso wird mitunter eingewendet, man hatte die Rückmeldung und Abrechnung noch nicht machen können, da der Steuerberater noch nicht damit begonnen habe, und die Unterlagen beim Steuerberater liegen würden. Auch diese Schutzbehauptungen werden leider nicht akzeptiert von den Finanzministerien, denn zum einen ist das Steuerjahr 2020 längst seit 2022 bei den Finanzämtern abgerechnet, zum anderen wurdedie letzte Frist auf Bitte der Steuerberaterverbände nochmals auf 31.10.2023 als letzte Deadline verlängert worden. Es waren damit über 3,5 Jahre Zeit für die Abrechnungen und Rückzahlungen und per Juli 24 gesamt 4 Jahre.
Die Abrechnung kann jeder auch selbst erstellen, es benötigt nur etwas Zeiteinsatz, je nach Größe des Betriebes und der Buchungen ein paar Stunden bis ein oder zwei Tage. Hierfür benötigt jeder zunächst nur seine Journalbuchungsblätter oder die Bank-Kontoauszüge zum Auflisten und Addieren einmal der Ausgaben der Betriebsfixkosten in den 12 Wochen und sodann der Einnahmen. Diese Kontoauszüge kann man kurz dafür beim Steuerberater herausholen, sollten sie dort statt im eigenen Betrieb archiviert sein für 10 Jahre, so dass dies auch jetzt noch bis zum 17. Juli erledigt werden kann.
Weiterer Ablauf der aktuellen Rückmelde-Verfahren
Bei Fragen zur Abrechnung meldet sich dann in der Regel das Finanzministerium mit Auflagen und Fristen für weitere Informationen bzw. Unterlagen, wie z.B. Vorlage der vollständigen Kontoauszüge, der Verwendungsnachweise Rechnungen und Verträge etc), ggf. Jahresabschlüsse und Einkommensteuererklärungen, holt Auskünfte bei dritten amtlichen Stellen ggf. ein, und führt ggf. im Bedarfsfall Tiefenprüfungen durch. Auf Nachfragen und Unterlagenforderungen besteht uneingeschränkte Mitwirkungspflicht, und kann das Verweigern der Rückmeldungen und/oder von Beantwortungen oder Unterlagen potentiell auch als Subventionsbetrug gewertet werden.
In der Regel dürften in den nächsten Monaten die noch offenen Rückmeldefälle dann abgeschlossen werden können und die Schlussbescheide mit der Angabe, welche Summe individuell noch zurück zu zahlen ist binnen 6 Monaten (oder in den Fällen, in denen von vornherein keine Berechtigung für die Soforthilfe bestand, oder unberechtigte Verwendungen erfolgt waren, oder auch weiterhin keine Rückmeldung erfolgt, dann 100 % zuzüglich aufgelaufener Zinsen seit 2020 zurück gefordert mit einer Zahlungsfrist von 1 Monat). Dazwischen können auch ggf. viele Fälle liegen mit streitigen Betriebsmittelkosten, die dann vor den Gerichten geklärt werden müssen.
Stand: 12. Juli 2024
Disclaimer: Dieser Rechtstipp stellt nur eine allgemeine Information dar, zum Stand der Veröffentlichung, ist nicht verbindlich und stellt insbesondere keine Rechtsberatung dar, die nur in jedem Einzelfall anhand der ganz unterschiedlichen Lagen und Unterlagen individuell möglich ist.