Rückforderung von Corona-Soforthilfen: Rechtliche Grundlagen und Handlungsmöglichkeiten
I. Zum Sachverhalt
Derzeit werden (wieder) vermehrt Corona-Soforthilfen (November- und Dezemberhilfe) zurückgefordert, z.B. wegen
- Nichterfüllung der Antragsvoraussetzungen,
- Vorwurf unrichtiger Angaben,
- Fehlende oder unzureichende Nachweise,
- Geringerer tatsächlicher Liquiditätsengpass,
- Überkompensation durch andere Hilfen,
- Rechtliche Neubeurteilung.
Doch nicht jede Rückforderung ist berechtigt.
II. Zur rechtlichen Würdigung
Die rechtliche Grundlage für die Rückforderung bilden die verwaltungsrechtlichen Vorschriften der §§ 48 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Diese Paragraphen regeln die Aufhebung von Verwaltungsakten, zu denen auch die Bewilligungsbescheide für Corona-Soforthilfen zählen. Daneben ist der Inhalt der Bewilligungsbescheide relevant. Je nach Begründung der Rückforderung gibt es unterschiedliche Ansatzpunkte, wie dem rechtlich begegnet werden kann. Wird die Rückforderung auf die Nichterfüllung der Antragsvoraussetzungen gestützt, bzw. liegen der Rückforderung unzutreffende Tatsachen zugrunde, wird es maßgeblich darauf ankommen nachzuweisen, dass der Vorwurf unzutreffend ist. Auch verwaltungsverfahrensrechtlich kann die Rückforderung rechtswidrig sein, etwa wenn sich die Behörde bei der Rückforderung nicht an den Inhalten der Bewilligungsbescheide orientiert oder die Behörde unzutreffender Weise von dem Verlust von Vertrauensschutz i.S.d. § 48 Abs. 2 VwVfG ausgeht. Je nach Einzelfall gibt es ganz unterschiedliche Ansatzpunkte.
III. Praxishinweis
Es ist zu empfehlen, bereits im Anhörungsverfahren der Rückforderung schnellstmöglich für Klarheit zu sorgen. Gelingt das nicht, ist eine rechtliche Prüfung im Widerspruchsverfahren (soweit das jeweilige Bundesland dies nicht abgeschaft hat) und anschließend im Klageverfahren möglich. Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung, wenn nicht die sofortige Vollziehung angeordnet wird (§ 80 Abs. 1, 2, Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Das bedeutet, dass Sie mit dem Widerspruch und der Klage auch Zeit gewinnen und die Rückzahlung grds. erst anweisen müssen, wenn, bzw. falls, das Gericht dies bestätigt (Achtung: Zinsen!).