Sie haben Post von der CSR-Kanzlei bekommen und wissen nicht weiter? Wir zeigen Ihnen, was hinter der Filesharing-Abmahnung steckt, warum Sie nicht vorschnell zahlen oder die Unterlassungserklärung unterschreiben sollten – und wie wir von WBS.LEGAL Ihnen schnell und kompetent helfen können.

Wer eine Abmahnung der Kanzlei CSR im Briefkasten findet, ist verständlicherweise meist erstmal massiv verunsichert. Die Vorwürfe in der Abmahnung klingen eindeutig. Es wird behauptet, Sie hätten einen urheberrechtlich geschützten Film über ihren Internetanschluss in einer Tauschbörse angeboten. Von Ihnen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert sowie die Zahlung meist eines Vergleichsbetrags in Höhe von 835,80 Euro.

Doch was bedeutet das konkret? Und was sollten Sie jetzt tun? Wir von WBS.LEGAL haben bereits über 70.000 Mandanten im Bereich Filesharing vertreten und wissen: Viele Abmahnungen sind angreifbar. Das Wichtigste: Keine Panik! Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten, denn ohne richtiges Handeln kann es sehr teuer werden. Daher müssen Sie auf die Abmahnung reagieren, doch besonnen und so, dass es für Sie vorteilhaft ist.

Sie haben eine Filesharing-Abmahnung erhalten? Dann kontaktieren Sie unsere Experten im Filesharing von WBS.LEGAL jederzeit unter 0221 / 57 14 32 0221 (Beratung bundesweit) oder per E-Mail an [email protected].

Wer ist die Kanzlei CSR

Die Kanzlei CSR ist eine auf das Urheberrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Karlsruhe (CSR-Rechtsanwaltskanzlei, Kriegsstr. 39, 76133 Karlsruhe). Sie wird vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop, einen Fachanwalt für IT-Recht. Die Kanzlei ist dafür bekannt, massenhaft Abmahnungen an Internetnutzer zu verschicken, denen vorgeworfen wird, urheberrechtlich geschützte Werke über sogenannte Peer-to-Peer-Netzwerke verbreitet zu haben.

Pornofilm-Abmahnungen für PMG Entertainment Ltd und Gröger MV GmbH & Co. KG

Die Kanzlei mahnt hauptsächlich pornografische Filme ab. CSR mahnt unter anderem im Auftrag der PMG Entertainment Ltd. (Dublin, Irland) oder der Gröger MV GmbH & Co. KG ab. Beide Unternehmen geben an, die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den betroffenen Filmen zu halten. Derzeit (Stand 2025) wird sehr oft der Film „At The Stables“ abgemahnt. Auch Filme wie Turning Nympho, The Grind - Sexy Music Girls, Teen Couples 9, Little Caprice Home Stories, Irresistible Beauties, Irresistible Beauties 2, Elegant Babe oder auch Private Driver wurden bereits abgemahnt.

Was wirft die Kanzlei CSR mir vor?

Die Vorwürfe in der Abmahnung folgen dabei einem bekannten Muster. Über Ihren Internetanschluss soll ein geschützter Film in einer Tauschbörse wie BitTorrent angeboten worden sein. Das Besondere an solchen Netzwerken ist, dass man beim Herunterladen einer Datei gleichzeitig Teile dieser Datei an andere Nutzer weitergibt. Schon dadurch kann eine sogenannte öffentliche Zugänglichmachung vorliegen, die urheberrechtlich verboten ist.

Die Abmahnung enthält konkrete Angaben zum angeblich geteilten Werk. Genannt wird der Titel des Films, beispielsweise derzeit vielfach „At The Stables“, dazu ein Hashwert zur digitalen Identifikation, das verwendete Netzwerk wie BitTorrent sowie Datum und Uhrzeit der angeblichen Urheberrechtsverletzung. CSR behauptet, diese Informationen mit Hilfe einer spezialisierten Software ermittelt und geprüft zu haben. Anschließend sei über das zuständige Landgericht ein sogenannter Gestattungsbeschluss gegen den Internetanbieter erwirkt worden. Der Provider (z.B. Vodafone, Telekom, o2) habe dann mitgeteilt, welcher Anschluss zur angegebenen Zeit mit der IP-Adresse verbunden war. Andere Abmahnkanzleien in diesem Bereich wie Frommer.Legal hängen den Beschluss des Landgerichts der Abmahnung an. Bei CR fehlt dieser Beschluss, der aber wohl in den meisten Fällen tatsächlich ergangen ist.

Wichtig zu wissen ist, dass ein solcher gerichtlicher Beschluss sich nicht gegen Sie persönlich richtet. Es handelt sich lediglich um ein Verfahren zur Herausgabe der Anschlussdaten. Sie gelten damit keineswegs automatisch als Täter.

Denn als Inhaber eines Internetanschlusses haften Sie nicht automatisch für eine über Ihren Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung. Zwar wird zunächst eine tatsächliche Vermutung Ihrer Täterschaft angenommen, doch diese kann widerlegt werden, wenn Sie Ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast nachkommen. Das bedeutet, dass Sie glaubhaft machen, dass auch andere Personen selbstständig Zugang zu Ihrem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Dies kann zum Beispiel durch konkrete Angaben über Mitnutzer aus dem Haushalt oder über eine unzureichende Sicherung des WLAN-Anschlusses geschehen. Ein bloßes Bestreiten genügt allerdings nicht. Es bedarf einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Schilderung eines alternativen Geschehensablaufs. Gelingt dies, können Sie der Haftung vollständig entgehen.

Hier gilt es, mit einem erfahrenen Anwalt den eigenen Fall zu besprechen, um auszuloten, welche Verteidigungsoptionen in Ihrem individuellen Fall bestehen.

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Die zentralen CSR-Forderungen: Unterlassungserklärung und Schadensersatz

Die Abmahnung der Kanzlei CSR enthält in der Regel zwei zentrale Forderungen. Zum einen wird von Ihnen verlangt, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei handelt es sich um eine rechtsverbindliche Erklärung, mit der Sie sich verpflichten, das abgemahnte Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Gleichzeitig verpflichten Sie sich, im Falle eines künftigen Verstoßes eine empfindliche Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Strafe wird nicht konkret beziffert, sondern soll nach billigem Ermessen vom Rechteinhaber festgelegt und im Streitfall gerichtlich überprüft werden. Was harmlos klingt, kann in der Praxis zu Forderungen von mehreren Tausend Euro führen.

Besonders kritisch ist, dass die beigefügte Unterlassungserklärung sehr weitreichend formuliert ist. Wer sie ungeprüft unterschreibt, erkennt nicht nur die Urheberrechtsverletzung an, sondern akzeptiert unter Umständen auch Einschränkungen, die weit über das juristisch Notwendige hinausgehen. Sie binden sich unter Umständen ein Leben lang an eine Erklärung, die Sie bei künftigen rechtlichen Entwicklungen massiv benachteiligen kann.

Deshalb raten wir von WBS.LEGAL dringend davon ab, die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Stattdessen sollten Sie eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben. Diese enthält nur das rechtlich zwingend Erforderliche und schützt Sie vor unnötigen Risiken. Die genaue Formulierung einer solchen Erklärung sollte ausschließlich durch einen spezialisierten Anwalt erfolgen.

Neben der Unterlassungserklärung fordert CSR von Ihnen auch die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags. Dieser liegt regelmäßig bei 835,80 Euro. Die Summe setzt sich aus einem angesetzten Schadensersatz in Höhe von 600 Euro sowie Anwaltskosten in Höhe von 215,80 Euro zusammen. CSR bezeichnet die 600 Euro als symbolischen Betrag für eine fiktive Lizenzgebühr. Tatsächlich soll damit der Wert beziffert werden, den Sie hätten zahlen müssen, wenn Sie eine weltweite Lizenz zur öffentlichen Zugänglichmachung des Films erworben hätten.

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. CSR geht dabei von einem Wert von 1.600 Euro aus, was sie mit dem hohen wirtschaftlichen Schaden durch die angeblich massenweise Weiterverbreitung begründet.

Zwar gibt es im Urheberrecht eine Regelung zur Deckelung der Abmahnkosten auf 1.000 Euro, CSR vertritt jedoch die Auffassung, dass diese Deckelung in Filesharing-Fällen nicht greift. In der Abmahnung wird betont, dass man sich dennoch bereit erkläre, im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs bei der Berechnung von einem Gegenstandswert von 1.600 Euro auszugehen. Der Betrag von 835,80 Euro wird dann als Gesamtsumme gefordert.

Auch hier gilt: Die Forderung ist keineswegs immer berechtigt. Sie sollten auf keinen Fall ohne vorherige juristische Prüfung zahlen.

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Wie soll ich auf eine Abmahnung von CSR reagieren?

Wenn Sie eine Abmahnung von CSR erhalten haben, sollten Sie unbedingt besonnen reagieren. Zunächst einmal ist es wichtig, die gesetzten Fristen ernst zu nehmen. Ignorieren Sie das Schreiben nicht. Dennoch sollten Sie keinesfalls unüberlegt handeln. Unterschreiben Sie nichts und leisten Sie keine Zahlungen, ohne die Abmahnung vorher anwaltlich prüfen zu lassen.

Insbesondere die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist in vielen Fällen juristisch nachteilig und stellt ein faktisches Schuldeingeständnis dar. Stattdessen sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden, die ausschließlich das juristisch Erforderliche enthält. Diese Erklärung kann und sollte nur von einem spezialisierten Anwalt korrekt formuliert werden. Auch der geforderte Vergleichsbetrag ist keineswegs immer gerechtfertigt. Häufig bestehen rechtliche Zweifel an der Beweiskraft der Ermittlung, der tatsächlichen Täteridentität oder der Höhe der geltend gemachten Forderungen.

Deshalb prüfen wir von WBS.LEGAL Ihre Abmahnung kostenlos und zeigen Ihnen auf, welche Handlungsmöglichkeiten für Sie bestehen. Dabei können wir nicht nur die Unterlassungserklärung für Sie modifizieren, sondern in vielen Fällen auch die Zahlungsforderungen ganz oder teilweise abwehren.

Jetzt mit WBS.LEGAL gegen CSR-Abmahnung wehren

Unser erfahrenes Team von WBS.LEGAL bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung. Wir prüfen Ihre Abmahnung, entwickeln mit Ihnen eine passende Verteidigungsstrategie und zeigen auf, wie wir Ihre Interessen bestmöglich vertreten. Sollten Sie finanziell eingeschränkt sein, können Sie beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Mit einem Beratungshilfeschein zahlen Sie nur eine geringe Eigenbeteiligung. Alles Weitere rechnen wir mit dem Staat ab. Kontaktieren Sie uns jetzt, bevor es zu spät ist.

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