Das Einheitspatent (auch Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, Unitary Patent, UP) tritt zum 1. Juni 2023 in Kraft. Zum gleichen Datum nimmt auch das Einheitliche Patentgericht (EPG, Unified Patent Court, UPC) seine Arbeit auf. Das Gericht ist für alle Klagen wegen Verletzung bzw. auf Nichtigerklärung von Einheitspatenten zuständig.

Das Einheitspatent ist kein neues eigenes Patentamt, sondern es setzt auf das Erteilungsverfahren eines europäischen Patents beim Europäischen Patentamt auf. Nach der Erteilung eines europäischen Patents kann der Patentinhaber dann einen Antrag auf einheitliche Wirkung stellen, um einheitlichen Patentschutz in aktuell 17 Mitgliedsstaaten des Einheitspatentabkommens zu erhalten. Aktuell sind dies die folgenden Staaten:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien

Das Einheitspatent kann für alle Europäischen Patente, welche an oder nach dem 1. Juni 2023 erteilt werden, beantragt werden. Das Einheitspatent ist ein Patent, welches ohne einzelne Validierung in allen Vertragsstaaten gültig ist. Der Antrag ist nicht verpflichtend. Die Weiterführung in einzelnen Staaten ist weiterhin möglich.