Heutzutage greifen immer mehr Menschen auch im Alltag zum Fahrradhelm statt zum Autoschlüssel.
Das liegt nicht nur an gesundheitlichen Aspekten oder gar den hohen Spritpreisen, sondern auch daran, dass das Fahrradnetz langsam aber sicher immer besser ausgebaut wird.
Doch bei all den Neuerungen verliert man schnell den Überblick. Wer einen genaueren Blick wagt, erkennt leider auch, dass der erste Gedanke, der Radfahrer als schwächerer Verkehrsteilnehmer müsse sicher auch besser geschützt sein, leider mehr Wunschdenken als Realität ist.
Daher folgt nun ein Überblick über die verschiedenen Radwege und was es dabei zu beachten gibt:
1. Radweg
Der „klassische“ Radweg ist in der Regel von der Fahrbahn für motorisierte Fahrzeuge getrennt. Sie sind durch ein entsprechendes Verkehrseichen (Zeichen 237, blaues rundes Schild mit weißem Rad) gekennzeichnet.
Gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind Radwege für Fahrradfahrer verpflichtend, sofern sie vorhanden sind, § 2 Abs. 4 StVO. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Radweg nicht nutzbar ist, etwa wegen Glätte, starker Verschmutzung oder tiefen Schlaglochern.
2. Radfahrstreifen
Ein Radfahrstreifen ist ein Teil der Fahrbahn, der durch eine Markierung (in der Regel eine durchgezogene breite Linie) für den Radverkehr reserviert ist. Radfahrstreifen sind nicht physisch von der Fahrbahn getrennt, sondern lediglich durch Markierungen gekennzeichnet. Sie sind oft schmaler als Radwege und können in beiden Fahrtrichtungen genutzt werden, wenn dies entsprechend gekennzeichnet ist. Sie sind ebenfalls in § 2 Abs. 4, § 45 StVO geregelt. Radfahrer dürfen den Radfahrstreifen benutzen, müssen dies jedoch nicht zwingend tun.
Autofahrer müssen beim Überholen von Radfahrern auf Radfahrstreifen besondere Vorsicht walten lassen, das gesetzliche geregelte Abstandsgebot aus § 5 Abs. 4 mit einem Mindestabstand von 1,5m gilt hier nicht! Fahrradfahrer werden lediglich durch das allgemeine Rücksichtnahmegebot sowie das Gefährdungsverbot nach § 1 Abs. 2 StVO wodurch dieselben Mindestabstände wie in § 5 Abs. 4 von 1,5m – 2m gelten.
Autos dürfen hier weder parken, fahren oder halten.
3. Fahrradschutzstreifen
Ein Fahrradschutzstreifen ist ein spezieller Streifen auf der Fahrbahn, der durch eine gestrichelte Linie gekennzeichnet ist und den Radfahrern einen gewissen Schutz bieten soll. Er ist in der Regel breiter als ein Radfahrstreifen und kann auch von motorisierten Fahrzeugen bei Bedarf befahren werden. Dies bedeutet beispielsweise für Ausweichbewegungen im Begegnungsverkehr oder in engen Straßen. Eine durchgängige Nutzung sowie das Parken sind jedoch verboten. Autofahrer dürfen jedoch beim Einfahren in eine andere Straße kurz auf dem Schutzstreifen halten, um sich einen Überblick zu verschaffen. Der Schutzstreifen stellt keinen eigenen Fahrstreifen dar, sondern ist Bestandteil der Fahrbahn.
Hierbei wird kein Schild angebracht. Es gibt lediglich ein entsprechendes Piktogramm auf dem Asphalt. Diese Art von Schutzstreifen ist nur dann zulässig, wenn
Auch die Fahrradschutzstreifen sind in der §§ 2 Abs. 4, 45 StVO verankert. Sie sind nicht verpflichtend für Radfahrer. Autofahrer sind jedoch verpflichtet, beim Überholen von Radfahrern auf Fahrradschutzstreifen besonders vorsichtig zu sein und einen ausreichenden Abstand zu halten. Als ausreichenden Abstand sieht das Gesetz in § 5 Abs. 4 StVO innerorts mindestens 1,5m außerorts mindestens 2m vor. Das bedeutet, dass ein Überholen in den allermeisten Fällen nur dann möglich ist, wenn kein Gegenverkehr kommt.
Diese Regelungen gelten im Übrigen auch für E- Scooter. Diese haben auf einem Gehweg nichts zu suchen, es drohen Bußgelder.
Was gilt am Ende des Streifens?
Endet ein Schutzstreifen ist sowohl für den Radfahrer als auch für den Autofahrer besondere Vorsicht geboten.
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Radfahrer, als derjenige, der vom Fahrradstreifen in eine andere Straße einmündet (wir erinnern uns, Fahrradstreifen sind eigene Fahrbahnen) entsprechend den Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren muss.
Sprich, der Radfahrer muss warten, bis kein Auto mehr kommt, um auf der Fahrbahn weiterzufahren.
Der Fahrradschutzstreifen ist ein Teil der Fahrbahn, dementsprechend dürfte derjenige zuerst fahren, der weiter vorn ist. Da man als Radfahrer, ohne ausreichend blecherne Rüstung rundherum jedoch im Fall der Fälle das nachsehen hat, empfehlen wir, frühzeitig mit dem entsprechenden Verkehrsteilnehmern Blickkontakt aufzunehmen und im Zweifel anzuhalten.
Wie Sie sehen, herrscht gerade am Ende der Streifen große Unsicherheit und eine doch eher fragwürdige Regelung. Wir sehen daher in diesem Bereich definitiv noch akuten Regelungsbedarf, um Unfällen so künftig wirksam entgegenzutreten.