Unternehmen, Lifestyle oder Gesundheit: Keine Frage, Online-Coaching ist momentan im aller Munde. In meinem letzten Beitrag habe ich erklärt, welche rechtlichen Anforderungen Coaching-Anbieter im Allgemeinen erfüllen müssen. Hier ging es hauptsächlich um Werbung, Impressumspflichten, Datenschutz etc.

Wichtig, keine Frage. Doch nur wenige Anbieter von Online-Coachings wissen, dass über ihrem Angebot darüber hinaus dauerhaft ein Damoklesschwert schwebt – das FernUSG (Fernunterrichtsschutzgesetz).

Doch warum betrifft mich als Anbieter eines Online-Coachings das FernUSG?

„Fernunterricht“ – Was im ersten Moment ausschließlich nach großen Fernuniversitäten klingt, zieht weite Kreise. Denn „Fernunterricht“ im Sinne des FernUSG ist

„die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen“.

Ein Online-Angebot fällt daher bereits unter das FernUSG, wenn

  • entgeltlich Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden

Einfach gesagt: Es muss sich um ein Coaching gegen Geld handeln bei dem Informationen vermittelt werden.

  • eine ausschließliche oder überwiegende räumliche Trennung vorliegt

Weiter müssen der Coach und die gecoachte Person während des Coachings zumindest überwiegend räumlich getrennt sein

  • eine Überwachung des Lernerfolges stattfindet

Letztlich muss eine Überwachung des Lernerfolges stattfinden.

Zwar mögen diese Voraussetzungen auf den ersten Blick einfach verständlich wirken. Jede einzelne der Voraussetzungen ist allerdings momentan Gegenstand einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren: Liegt eine Überprüfung des Lernerfolges schon vor, wenn der Kunde am Ende lediglich Fragebögen ausfüllt? Wann findet ein Coaching überwiegend räumlich getrennt statt? Findet das FernUSG auch auf Online-Coachings Anwendung, die sich ausschließlich im B2B-Bereich bewegen? All diese Fragen werde ich in der kommenden Zeit in weiteren Beiträgen thematisieren – an dieser Stelle bleiben wir aber bei den Basics.

Klar wird jedoch bereits hier: Viele Online-Coaching-Angebote fallen unter das FernUSG.

Was bedeutet es für mein Angebot, wenn ich „Fernunterricht“ nach dem FernUSG anbiete?

Manch einer mag nun im Kopf sein Coaching-Angebot mit den genannten Voraussetzungen abgeglichen haben. Wenn ein Online-Coaching-Angebot nun die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, fällt dieses unter das FernUSG. Das bedeutet vor allem eines: eine Zulassungspflicht.

Coachings die dem FernUSG unterfallen müssen durch die „Zentralstelle für Fernunterricht“ zugelassen werden. Es muss daher ein entsprechender Antrag unter Beifügung verschiedenster Unterlagen über die Inhalte des Coachings gestellt werden.

Was passiert, wenn ich „Fernunterricht“ ohne Zulassung betreibe?

Fällt ein Online-Coaching unter das FernUSG und wird die erforderliche Zulassung nicht eingeholt, tritt das Worst-Case-Szenario eines jeden Unternehmers ein: die Verträge zwischen dem Anbieter und seinem Kunden sind nichtig. Der Kunde kann die von ihm geleistete Vergütung daher in vollem Umfang zurückfordern.

Wie gehe ich das Thema FernUSG an?

Kein Anbieter von Online-Coachings kommt aktuell am Thema FernUSG vorbei. Wenn auch nicht alle Angebote unter das FernUSG fallen werden, so ist es dennoch aus unternehmerischer Sicht unerlässlich, dies verlässlich rechtlich prüfen zu lassen. Wir stehen Ihnen hierbei gerne zur Seite!


Über die Autorin:

Rechtsanwältin Dr. Wiebke Hansen ist angestellte Rechtsanwältin in einer wettbewerbsrechtlich spezialisierten Kanzlei. Sie hat im Wettbewerbsrecht promoviert und betreut Mandanten bei Problemen aller Art in diesem Bereich.