Im Zuge der Erbauseinandersetzung wird nicht selten zu einem Zeitpunkt, in dem niemand mehr damit rechnet, noch ein bislang unbekanntes Testament des Erblassers entdeckt.


Meist sind die Finder schockiert, und werden durch den unerwarteten Fund in große Gewissensnöte gestürzt, vor allem, wenn der Nachlass bereits unter den Hinterbliebenen, welche aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder eines vorliegenden Testaments zu Erben berufen sind, aufgeteilt wurde.

Vielleicht ist auch der Finder selbst unter den Erben oder mit diesen bekannt bzw. verwandt, was den Druck noch erhöht.


Hier ist es gut zu wissen, dass der Finder keine Wahl hat, er ist verpflichtet, das Testament auf schnellstem Wege beim zuständigen Nachlassgericht zur umfassenden Prüfung eingereicht werden (§ 2259 BGB), wird dies unterlassen, steht eine Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 StGB) im Raum!


Es ist daher dringend dazu zu raten, jedes Schriftstück, das so aussieht, als hätte der Erblasser darauf seinen letzten Willen niedergelegt, beim Nachlassgericht zur Prüfung abzugeben, eine eigene Prüfung des Schriftstücks wird vom Finder selbstverständlich nicht verlangt.

Die Wirksamkeit des Testaments wird durch das Nachlassgericht überprüft.  (§§ 2253, 2254 BGB)


Auch wenn ein Erbschein vorliegt, bereits alles abgewickelt und der Nachlass verteilt ist, das aufgefundene Testament kann trotzdem die Erbfolge noch ändern, und eine Rückabwicklung des Erbfalls erforderlich machen!


Auch Kopien müssen beim Nachlassgericht eingereicht werden, da sich auch aus ihnen Hinweise auf eine Erbeinsetzung ergeben können.


Ein Testament hat zwar kein "Verfallsdatum", es kann bis zu 30 Jahre nach dem Erbfall noch geltend gemacht werden, zu beachten ist aber, dass bestimmte Ansprüche durchaus früher verjähren können. Es empfiehlt sich daher, schnell zu handeln.