Gläubigern von Geldforderungen steht mit dem gerichtlichen Mahnverfahren ein kostengünstiger und schneller Weg zur Verfügung, einen Zahlungstitel gegen den Schuldner zu erwirken, mit dem dann ggf. die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Gegenüber einem herkömmlichen Klageverfahren hat das Mahnverfahren deutliche Vorteile.
Vorteil 1
Der erste Vorteil des Mahnverfahrens ist der strukturierte, automatisierte Ablauf.
Dadurch ist das Mahnverfahren einem klassischen Klageverfahren in zeitlicher Hinsicht deutlich überlegen. Das Gericht prüft nicht, ob der Anspruch tatsächlich gerechtfertigt ist. Die Gegenseite wird nicht gehört. Ohne Gegenwehr des Schuldners kann in kurzer Zeit ein vollstreckbarer Titel beschafft werden. Während im Rahmen eines normalen Klageverfahrens oft mehrere Monate bis zum Erlass eines Urteils ins Land gehen, dauert ein Mahnverfahren in der Regel nur einige Wochen.
Der strukturierte Ablauf erspart auch Arbeit. Der Anspruch muss nicht begründet werden, es müssen keine Beweise angeboten werden, die Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten des Schuldners entfällt.
Vorteil 2
Zudem ist ein Mahnverfahren im Vergleich zu einem normalen Klageverfahren auch kostengünstiger. Dies gilt sowohl für die Gerichts-, als auch für die Anwaltskosten.
Wann ist des Mahnverfahrens zulässig?
Das Mahnverfahren ist grundsätzlich zulässig bei sogenannten bestimmten Geldforderungen, also feststehenden Forderungen, z.B. aus einer Rechnung, oder aufgrund eines Vertrages, z.B. Mietvertrag, etc.
Sollte die Geldforderung von einer Gegenleistung abhängen, z.B. der Erfüllung eines Werkvertrages, der Lieferung eines Kaufgegenstandes, muss diese erbracht sein, damit das Mahnverfahren durchgeführt werden kann.
Der Schuldner muss grundsätzlich seinen Sitz in Deutschland haben.
Welches Gericht ist zuständig?
Bei dem Mahnverfahren handelt es sich um ein dezentrales automatisiertes Verfahren. Es gibt für die Bundesländer jeweils ein zuständiges Mahngericht. Zuständig ist immer das Mahngericht in dem Bundesland, in dem der Gläubiger – im Mahnverfahren Antragsteller genannt – wohnt. In Nordrhein – Westfalen ist dies z.B. das Amtsgericht Hagen als zentrales Mahngericht.
Das Verfahren bis zum Erlass des Mahnbescheides
Es ist zunächst Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bei dem zuständigen Mahngericht zu stellen. Dies erfolgt online.
Nach Eingang des Antrages auf Erlass des Mahnbescheides bei dem zuständigen Mahngericht prüft dieses, ob der Antrag den formellen Voraussetzungen entspricht. Ist dies der Fall, wird der Mahnbescheid erlassen.
Der Mahnbescheid wird dann durch das Mahngericht dem Schuldner zugestellt.
Über den Erlass des Mahnbescheides sowie die Zustellung beim Schuldner erhält der Gläubiger Nachricht vom Mahngericht, sodass er den Gang des Verfahrens jederzeit nachvollziehen kann.
In diesem Stadium erhält der Gläubiger auch die Kostenrechnung des Mahngerichtes über den Vorschuss auf die Gerichtskosten. Dieser muss von dem Gläubiger gezahlt werden. Ohne Zahlung des Vorschusses würde das Gericht einen Vollstreckungsbescheid nicht zustellen.
Die Gerichtskosten sind im Ergebnis dem Schuldner aufzuerlegen. Das Gericht berücksichtigt dies bei dem Erlass des Mahnbescheides. Gleiches gilt für ggf. angefallende Anwaltskosten. Auch diese werden bei dem Mahnbescheid mit berücksichtigt, da sie von dem Schuldner zu zahlen sind.
Die Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten richtet sich nach der geforderten Summe, dem sogenannten Streitwert. Gebührenrechner im Internet sind hier eine gute Hilfe, um die voraussichtlich entstehenden Gebühren zu ermitteln. Bezüglich der Gerichtskosten gibt es eine Mindestgebühr, die sich seit dem 01.01.2021 auf 36,00 EUR beläuft.
Somit ist die Endsumme, die auf dem Mahnbescheid mitgeteilt wird, in der Regel höher, als die eigentliche Forderung, die sogenannte Hauptforderung.
Das Verfahren nach Zugang des Mahnbescheides beim Schuldner
Nach Zugang des Mahnbescheides beim Schuldner gibt es drei Möglichkeiten:
1. Der Schuldner zahlt die Forderung nebst den weiter aufgeführten Kosten und Gebühren aus dem Mahnbescheid.
Das Verfahren ist damit beendet. Der Gläubiger hat sein Ziel schnell und einfach erreicht.
2.Der Gläubiger kann aber auch gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Sei es gegen die gesamte geltend gemachte Forderung, oder gegen einen Teil hiervon.
Hierfür hat der Schuldner insgesamt zwei Wochen nach Zugang des Mahnbescheides Zeit.
Nach erfolgtem Widerspruch ist das Mahnverfahren beendet. Will er die Forderung weiter eintreiben, muss der Gläubiger nun einen Antrag auf Durchführung des sogenannten streitigen Verfahrens vor dem zuständigen Gericht stellen. Das heißt, der Rechtsstreit geht vor dem zuständigen Gericht normal weiter, so als ob man von Anfang an dort Klage erhoben hätte. Der Anspruch ist dann schriftlich zu begründen und es entscheidet das zuständige Gericht in der Regel nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Nicht nur der Gläubiger kann übrigens den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellen. Auch der Schuldner kann dies tun, um den Gläubiger zum Handeln zu zwingen.
3. Der Schuldner macht nichts.
Reagiert der Schuldner auf den Mahnbescheid nicht, kann der Gläubiger nach Ablauf der Widerspruchsfrist von zwei Wochen Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides stellen.
Auf der Nachricht des Mahngerichtes, über den Tag der Zustellung des Mahnbescheides bei dem Schuldner ist auch vermerkt, ab welchem Tag der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides zulässig ist. Der Gläubiger braucht also diese Frist nicht selbst zu berechnen.
Nachdem der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides beim Gericht eingegangen ist, wird dieser erlassen und wiederum durch das Gericht dem Schuldner zugestellt.
Das Verfahren nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides
Wieder beginnt dann eine Frist von zwei Wochen. Innerhalb dieser Frist kann der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erheben, zahlen oder weiter nichts tun.
1. Der Schuldner zahlt.
Das Mahnverfahren ist beendet, der Gläubiger hat sein Ziel erreicht.
2. Der Schuldner erhebt Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.
Erhebt der Schuldner Einspruch, gibt das Mahngericht von Amts wegen, also, anders als nach dem Wiederspruch gegen den Mahnbescheid, ohne weiteres Zutun der Beteiligten Parteien, den Streit an das zuständige Gericht ab. Dort wird dann weiter verfahren, wie bereits oben im Zusammenhang mit dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid beschrieben. Die Sache geht also auch dann in ein normales Klageverfahren über.
3. Der Schuldner macht weiter nichts.
Wird kein Widerspruch erhoben, wird der Vollstreckungsbescheid nach Ablauf der zwei Wochen rechtskräftig. Der Schuldner kann jetzt gegen diesen Titel nichts mehr machen. Weitere Rechtmittel sind nicht vorgesehen.
Nach dem Erlass des Vollstreckungsbescheides
Mit dem Vollstreckungsbescheid, der ein sogenannter Vollstreckungstitel ist, kann man dann, sollte der Schuldner die Zahlung auch weiter verweigern, die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben und ihn so letztlich zur Zahlung zwingen.
Da es sich bei dem Vollstreckungsbescheid um einen sogenannten vorläufig vollstreckbaren Titel handelt, kann man bereits die Zwangsvollstreckung betreiben, bevor die Rechtskraft eingetreten ist und bevor das Gericht über einen möglichen Einspruch entschieden hat. Dies verschafft dem Gläubiger ggf. einen zeitlichen Vorteil.
Wann macht ein solches Verfahren Sinn
Bei Geldforderungen, wenn mit keiner Gegenwehr des Schuldners zu rechnen ist und der Schuldner auch keine Argumente gegen die Forderung hat (z.B. Aufrechnung mit einer Gegenforderung, Gewährleistungsansprüche etc.).
Sie haben Fragen zum Thema Mahnverfahren, oder benötigen anwaltliche Hilfe bei dessen Durchführung. Sprechen Sie mich gerne an.