Seit dem 1. April 2024 können Erwachsene in Deutschland legal einen Joint rauchen. Hier einige Antworten zu den häufigsten Fragen:


  1. Warum erfolgt eine Legalisierung?

Nach Auffassung der Bundesregierung ist Cannabis fest in der Gesellschaft verankert, der Konsum steigt immer mehr an. Ein Verbot ist nicht mehr effektiv kontrollierbar. Das Gesetz zielt darauf ab, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken, die organisierte Drogenkriminalität einzudämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu stärken.


  1. Wieviel Cannabis darf ich besitzen?

Jede erwachsene Person darf bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und mit sich führen. Erwachsene Personen dürfen darüber hinaus insgesamt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig zum Zwecke des Eigenkonsums privat anbauen. Sämtliche über die Anzahl von insgesamt drei hinausgehenden Cannabis- oder Nutzhanfpflanzen sind unverzüglich und vollständig zu vernichten. An ihrem Wohnsitz darf eine erwachsene Person insgesamt 50 g getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzen.


  1. Wer darf Cannabis privat Cannabis anbauen?

Erwachsene, die in Deutschland seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, dürfen zum Zwecke des Eigenkonsums an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Die Anzahl von drei Cannabispflanzen gilt je volljähriger Person eines Haushalts.


  1. Dürfen Minderjährige Cannabis erwerben und besitzen?

Nein. Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis ist für Minderjährige weiterhin verboten. Die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche wird bestraft. Andere Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, sind auch für Jugendliche strafbar (z.B. unerlaubtes Handeltreiben).


  1. Ändert sich etwas bei der Teilnahme am Straßenverkehr?

Jein. Es bleibt selbstverständlich dabei, dass jeder Autofahrer fahrtüchtig sein muss. Aber: Die Grenze dafür, wann dies nicht mehr der Fall sein soll, wird aller Voraussicht nach angehoben, von 1 ng/ml THC im Blutzserum auf 3,5 ng/ml.

Auch im Fahreignungsrecht ändert sich etwas. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nicht mehr alleine darauf gestützt werden, dass eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.