Am 23.02.2024 wurde vom Bundestag das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) beschlossen. Am 22.03.2024 passierte es den Bundesrat und trat, zumindest teilweise, am 01.04.2024 in Kraft.
Was war Ziel dieses Gesetzes?
Das Ziel war - und dies wird die Politik nicht Müde zu betonen - eine Entkriminalisierung zu schaffen, nicht etwa eine Legalisierung. Die Entkriminalisierung wird insbesondere durch § 3 KCanG gesetzt – der „Erlaubnisnorm“.
Was hat sich geändert?
Eine „Komplettlegalisierung“ wie die Gegner dieses Gesetzes oftmals reißerisch behaupten, hat es nicht gegeben.
Zentrale Änderungen sind, dass Cannabis nunmehr nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des BtMG gilt. Es wird in eigenständigen Gesetzen geregelt. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG). Zudem beinhaltete dieses „Paket“, dass es, im Zuge dieser Gesetzesänderung, zahlreiche Änderungen anderer Gesetze bedurfte. Unter anderem das Arzneimittelgesetz (AMG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JugArbSchg), das Bundeszentralregistergesetz (BZRG), die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und letztlich auch die Strafprozessordnung (StPO). Der Besitz ist teilweise erlaubt.
Wer darf was?
Die Erlaubnisnorm des § 3 KCanG legt in Abs. 1 fest, dass Personen mit Vollendung des 18. Lebensjahres bis zu 25g Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, zum Eigenkonsum besitzen dürfen. Dies gilt für den Besitz außerhalb der eigenen Wohnung.
In Abs. 2 wird weiter geregelt, dass an deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu 50g Cannabis – Gewicht nach dem Trocknen – erlaubt ist sowie der Besitz von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen. Die Gesamtmenge von Wohnung und außerhalb der Wohnung vorhandenen Cannabis darf 50g nicht überschreiten!
Wo ist der Konsum von Cannabis gerade nicht erlaubt?
Ein Verbotskatalog ist in § 5 KCanG enthalten. Verbote gelten beispielsweise in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen und in bestimmten Einrichtung wie Schulen, Kinderspielplätzen etc. In öffentlichen Fußgängerzonen gilt ein zeitliches Konsumverbot von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
Auswirkung auf laufende Verfahren?
Noch laufende Verfahren können durch das neue KCanG/MedCanG zur Einstellung führen. Auch im Rechtsmittelverfahren ist noch eine Einstellung möglich. Auch nach Eintritt der Rechtskraft kann sich die Einführung des KCanG auf die Strafe auswirken. § 2 Abs. 3 StGB besagt, dass wenn das Gesetz, was bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert wird, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
Welche Strafvorschriften gibt es? Welche Bußgeldvorschriften gibt es?
§ 34 KCanG regelt nun die zentrale Strafbarkeit von Besitz und Anbau von Cannabis in nicht erlaubten Mengen. Erhöhte Strafen gibt es – wie immer – für besonders schwere Fälle wie beispielsweise die gewerbsmäßige Begehung oder eine Abgabe an Minderjährige.
Geringfügige Verstöße, wie die leichte Überschreitung der Besitzmengen oder der Konsum in Verbotszonen werden mit Bußgeldern gem. § 36 KCanG geahndet. Achtung! In Bayern sind diese allerdings saftig!
Grenzwert beim Führen eines Kfz unter Einfluss von Cannabis
Im Rahmen der Gesetzesänderungen wurde letztlich ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum im Straßenverkehr eingeführt.
Aber Achtung!!! Dies gilt nicht für Fahranfänger sowie für junge Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Für Cannabiskonsumenten, ob medizinisch oder aus Vergnügen, gilt jedoch absolutes Alkoholverbot am Steuer. Dies soll der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum gerecht werden.
Ziel erreicht?
Zumindest teilweise. Die Entkriminalisierung ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Allerdings weist das „Cannabisgesetzespaket“ – wie alle druckfrischen Gesetze – an vielen Stellen Lücken und Fehler auf. Diese Fehler müssen nun von der Rechtsprechung „ausgebügelt“ und behoben werden.