Arbeitnehmer haben beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach § 109 GewO (Gewerbeordnung) ein Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Das qualifizierte Arbeitszeugnis ist im Bewerbungsprozess unverzichtbar. Nur so können Arbeitssuchende gegenüber potentiellen Arbeitgebern ihre Qualifikationen nachweisen.

Im Gegensatz zum einfachen Arbeitszeugnis, das nur Auskunft über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses gibt, beinhaltet das qualifizierte Arbeitszeugnis darüber hinaus Aussagen zu Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers.

Insbesondere zu folgenden Punkten werden hierbei Ausführungen getätigt und von Personalern auch erwartet:

  • Arbeitsbefähigung (Können des Arbeitnehmers)
  • Arbeitsbereitschaft (Wollen)
  • Arbeitsvermögen (Ausdauer und Tempo)
  • Arbeitsweise (Einsatz)
  • Arbeitsergebnis (Erfolg)
  • Erwartungen an zukünftige Leistung (Arbeitspotential)

Bei der Abfassung des Zeugnisses steht dem Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum zu.  Es muss sich hierbei eine zusammenfassende Beurteilung ergeben, die sich in den Schulnoten sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend und mangelhaft ausdrückt. Diese Schulnoten werden hierbei in Zeugnissprache ausgedrückt. Zu der Frage welche Formulierung welcher Notenstufe entspricht existiert nicht immer eine feststehende Rechtsprechung.  

Entschieden wurde aber beispielsweise, dass  der Arbeitgeber mit der Formulierung „ Der Arbeitnehmer hat die Arbeit zur Zufriedenheit des Arbeitgebers erledigt“ mit der Note „ausreichend“ gleichzusetzen ist. Weiterhin wurde entschieden, dass für die Note „befriedigend“ der Zusatz „stets“, „immer“, „jederzeit“ oder „zur vollen Zufriedenheit“  beizufügen ist. „Stets zur vollen Zufriedenheit“ entspricht der Leistungsstufe „gut“. Die Note „sehr gut“ wird durch den Ausdruck „stets zur vollsten Zufriedenheit“ zum Ausdruck gebracht. Die Umschreibung für „mangelhaft“ lautet „im Großen und Ganzen zufriedenstellend“, ebenso die Wendung der Arbeitnehmer habe „ mit Fleiß und Interesse die Arbeit durchgeführt“ oder „hat sich bemüht“.

Soweit das Zeugnis nicht den Anforderungen entsprechen sollte gibt es die Möglichkeit dieses – notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe – berichtigen zu lassen.

Achtung ! : Arbeitnehmer haben grundsätzlich nur einen Anspruch auf ein wahres, klares und wohlwollendes Zeugnis!

Entgegen weit verbreiteter Vorstellungen besteht kein Anspruch auf ein gutes oder sehr gutes Zeugnis. Grundsätzlich hat man nur einen Anspruch auf ein leistungsgerechtes Zeugnis, was in der Regel einem „befriedigend“ entspricht. Möchte man vor Gericht eine bessere Bewertung durchsetzen, muss der Arbeitnehmer ausreichend darlegen und beweisen, weshalb eine bessere Bewertung zu erfolgen hat. Eine schlechtere Bewertung als „befriedigend“ ist durch den Arbeitgeber zu beweisen.

Bei der Beurteilung des Verhaltens muss eine Aussage zum Verhalten gegenüber Vorgesetzten, gleich- und nachgeordneten Arbeitnehmern, Kunden, Behörden und Geschäftspartnern getroffen werden. Etwa kann dies formuliert werden, indem der Arbeitgeber feststellt, dass das Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber Vorgesetzen und Kollegen stets einwandfrei war und dieser gegenüber Kunden und Geschäftspartnern stets höflich und gewandt aufgetreten ist.

Eine Dankes- und Gute-Wünsche-Formel ist im deutschen Rechtskreis bei Arbeitszeugnissen zwar üblich, nach der Rechtsprechung des BAG besteht hierauf aber kein Anspruch. Einklagen kann man dies somit nicht, wohl aber im Rahmen eines Vergleiches festsetzen.

Zu spezifischen Fragen, welche Punkte und Formulierungen konkret in das Arbeitszeugnis gehören, gibt es weiterhin eine umfangreiche Kasuistik (Rechtsprechung der deutschen Gerichte), die den Rahmen dieses Artikels sprengen würde. 

Bei spezifischen Fragen unterstütze ich Sie gerne mit meinem Fachwissen.

Ihre

Rechtsanwältin Berenike Dinkel