Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 20.12.2023 zu dem Aktenzeichen 3 W 96/23 festgestellt, dass die Verwendung von ungewöhnlichem Schreibpapier durchaus möglich ist und nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass es dem Ersteller dieses Testaments an dem notwendigen Testierwillen fehlt. In dem zugrunde liegenden Fall wurde das Testament auf einem Kneipenblock verfasst. Dieser Block wurde normalerweise dazu verwendet, die Bestellungen in der Gastronomie aufzunehmen. Nach dem Tod des Erblassers stritten sich dann die auf dem Kneipenblock zur Alleinerbin eingesetzte Lebensgefährtin und die Neffen und Nichten des Verstorbenen um den Nachlass und damit auch um die Wirksamkeit des Testaments.
Ein Testament kann also - wie auch das Oberlandesgericht Oldenburg festgestellt hat, in verschiedenen - auch ungewöhnlichen - Formen verfasst werden, darunter auch auf einem Kneipenblock. In den Fällen in denen der Erblasser seinen letzten Willen handschriftlich festhält, spricht man von einem eigenhändigen Testament, an das jedoch bestimmte rechtliche Voraussetzungen geknüpft sind, damit es wirksam ist.
1. Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB)
Für ein eigenhändiges Testament gelten folgende Anforderungen:
- Eigenhändige Niederschrift: Das Testament muss vollständig vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Dies bedeutet, dass sowohl der Text als auch die Unterschrift eigenhändig erfolgen müssen. Ein maschinell geschriebenes Testament ist unwirksam - egal auf welchem Papier es geschrieben ist.
- Unterschrift: Die Unterschrift des Erblassers muss am Ende des Textes stehen und sollte den vollen Namen des Erblassers umfassen. Dies dient zur Klarstellung, dass der gesamte Text vom Erblasser stammt und er mit dessen Inhalt einverstanden ist.
- Datierung und Ort: Es wird dringend empfohlen, das Testament mit Datum und Ort zu versehen. Dies erleichtert die Feststellung der Testierfähigkeit und kann bei mehreren Testamenten die zeitliche Abfolge klären. Dies ist jedoch keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für die Erstellung eines eigenhändigen Testaments.
2. Form und Material des Testaments
Das Material, auf dem das Testament geschrieben wird, ist grundsätzlich unerheblich. Ein Kneipenblock ist daher als Schreibmaterial nicht ausgeschlossen. Entscheidend ist, dass die Schrift und die Unterschrift des Erblassers eigenhändig sind. Im dem Fall, den das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden hatte, musste zudem geklärt werden, ob dieses Testament tatsächlich vom Erblasser stammte oder nicht. Hierzu wurden Vergleichsproben verglichen und schließlich festgestellt, dass es keinen Zweifel daran gibt, dass der Erblasser das Testament selbst verfasst hat.
3. Klarheit und Eindeutigkeit
Der Wille des Erblassers muss klar und eindeutig aus dem Text hervorgehen. Unklare Formulierungen können zu Interpretationsproblemen führen und die Wirksamkeit des Testaments gefährden. Daher sollte der Text deutlich machen:
- Wer Erbe oder Vermächtnisnehmer sein soll.
- Welche Gegenstände oder Vermögenswerte an wen gehen sollen.
Soweit es an der Klarheit und Eindeutigkeit des Testamentes fehlt, muss im Zweifel ein Gericht im Wege der Auslegung ermitteln, die am Erblasserwillen orientieren muss und ihre Grenzen im Bestimmheitsgebot der Anordnung findet.
4. Testierfähigkeit und Freiwilligkeit
Der Erblasser muss testierfähig sein, d.h., er muss im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte und frei von Zwang oder Täuschung sein. Ein Testament, das unter Alkoholeinfluss in einer Kneipe verfasst wurde, kann angefochten werden, wenn der Testierwille in Frage gestellt wird. Im vorliegenden Fall hat jedoch der Betreiber der Gastronomie selbst sein Testament auf dem Block verfasst. Grundsätzlich muss außer Zweifel feststehen, dass der Erblasser wirklich eine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung treffen wolle, unter Umständen ist dies dann im Wege der Auslegung und unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu erforschen.
5. Aufbewahrung des Testaments
Ein auf einem Kneipenblock geschriebenes Testament sollte sicher aufbewahrt werden, um Verlust oder Zerstörung zu vermeiden. Auch sollte es so aufbewahrt werden, dass es schließlich nach dem Tod des Erblassers auch gefunden wird.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit ein eigenhändiges Testamtent - gleich ob auf einem Kneipenblock oder einem Briefbogen geschrieben - zur Sicherheit beim Nachlassgericht oder bei einem Notar zu hinterlegen.
Fazit:
Ein Testament auf einem Kneipenblock kann gültig sein, wenn es die formellen Anforderungen erfüllt: eigenhändige Niederschrift, Unterschrift, Klarheit und Eindeutigkeit.
Der hier dargestellte Fall zeigt jedoch, dass ein solches Testament durchaus viel Streitpotential enthält. Um jedoch spätere Streitigkeiten zu vermeiden und sicherzustellen, dass der Testierwille korrekt und wirksam festgehalten wird, empfiehlt es sich, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen und das Testament in einer geordneten Form zu hinterlegen. Ein Notar kann hierbei Unterstützung bieten und sicherstellen, dass das Testament den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Sollten Sie Ihr Testament errichten wollen und diesbezüglich Unterstützung brauchen, kontaktieren Sie mich gern.