Einleitung Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Der Datenschutz im Arbeitsverhältnis ist ein zentraler Aspekt moderner Unternehmensführung. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass personenbezogene Daten ihrer Mitarbeiter gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen verarbeitet und geschützt werden. Für Arbeitnehmer ist es wichtig, ihre Rechte zu kennen und im Arbeitsalltag durchzusetzen.

Als Fachanwälte für IT-Recht beraten wir Sie kompetent rund um alle Fragen zum Thema

Datenschutz im Arbeitsverhältnis


Gesetzliche Grundlagen zum Datenschutz im Arbeitsverhältnis

1. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und ist für alle Unternehmen bindend. Im Arbeitsverhältnis sind insbesondere die Grundsätze der Zweckbindung, Datenminimierung und Transparenz zu beachten.

2. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Das BDSG ergänzt die DSGVO um spezifische Regelungen für Deutschland, insbesondere zu Videoüberwachung und Mitarbeiterdaten.

3. Betriebliche Vereinbarungen

In vielen Unternehmen existieren zusätzliche Betriebsvereinbarungen, die den Umgang mit Daten konkretisieren und die Rechte der Mitarbeiter stärken.


Personenbezogene Daten im Arbeitsverhältnis

Was sind personenbezogene Daten?

Personenbezogene Daten sind Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Im Arbeitskontext sind dies beispielsweise:

  • Name, Adresse und Kontaktdaten

  • Sozialversicherungsnummer und Steuer-ID

  • Gehalts- und Bankverbindungsinformationen

  • Krankheits- und Gesundheitsdaten

  • Arbeitszeitaufzeichnungen und Leistungsdaten


Erhebung und Verarbeitung von Mitarbeiterdaten

Zulässige Datenverarbeitung

Die Verarbeitung von Mitarbeiterdaten ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, z.B.:

  • Zur Durchführung des Arbeitsvertrags

  • Zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten

  • Mit ausdrücklicher Einwilligung des Mitarbeiters

Unzulässige Datenverarbeitung

Unverhältnismäßige Eingriffe in die Privatsphäre oder die Erhebung nicht erforderlicher Daten sind rechtswidrig und können zu Bußgeldern führen.


Aufbewahrung und Löschung von Daten

Aufbewahrungsfristen

Für bestimmte Dokumente gelten gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfristen, z.B.:

  • Lohnabrechnungen: 10 Jahre

  • Arbeitsverträge und Zeugnisse: 3 Jahre nach Ausscheiden

  • Bewerbungsunterlagen: 6 Monate nach Absage

Löschkonzepte

Unternehmen sollten klare Richtlinien zur Löschung personenbezogener Daten festlegen und umsetzen.


Überwachung am Arbeitsplatz

1. Videoüberwachung

Videoüberwachung ist nur unter strengen Auflagen zulässig und muss klar gekennzeichnet sein.

2. E-Mail- und Internetkontrolle

Eine Überwachung ist nur bei konkretem Verdacht auf Missbrauch und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig.

3. GPS-Tracking und Zeiterfassung

Solche Maßnahmen dürfen nicht zur ständigen Überwachung des Mitarbeiters eingesetzt werden.


Datenschutz bei Homeoffice und Remote-Arbeit

Wichtige Maßnahmen

  • VPN-Verbindungen und sichere Netzwerke nutzen

  • Dienstgeräte mit Sicherheitssoftware ausstatten

  • Datenschutzkonforme Kommunikation gewährleisten


Meldepflichten und Betroffenenrechte

Arbeitgeber müssen Mitarbeiter über die Erhebung und Nutzung ihrer Daten informieren. Arbeitnehmer haben das Recht auf:

  • Auskunft über gespeicherte Daten

  • Berichtigung falscher Angaben

  • Löschung nicht mehr erforderlicher Daten


Verantwortlichkeiten und Aufgaben im Unternehmen

Datenschutzbeauftragter

Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern, die regelmäßig personenbezogene Daten verarbeiten, müssen einen Datenschutzbeauftragten benennen.


Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes

  • Verschlüsselung sensibler Daten

  • Zugriffskontrollen und Rollenverteilung

  • Regelmäßige Datenschutzschulungen für Mitarbeiter


Umgang mit Datenschutzverletzungen

Im Falle einer Datenschutzpanne müssen Arbeitgeber:

  1. Die Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden informieren.

  2. Betroffene Mitarbeiter unverzüglich benachrichtigen.

  3. Maßnahmen zur Schadenminimierung einleiten.


Besonderheiten im Bewerbungsprozess

Datenschutzkonforme Verarbeitung von Bewerberdaten

  • Bewerbungsmappen sollten nach spätestens 6 Monaten gelöscht werden.

  • Bewerber müssen über die Speicherung und Nutzung ihrer Daten informiert werden.


Praktische Tipps für Arbeitgeber

✅ Entwickeln Sie klare Datenschutzrichtlinien.
✅ Schulen Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig.
✅ Implementieren Sie technische Sicherheitsmaßnahmen.


Praktische Tipps für Arbeitnehmer

✅ Informieren Sie sich über Ihre Datenschutzrechte.
✅ Fordern Sie bei Unsicherheiten eine Auskunft ein.
✅ Melden Sie Verstöße frühzeitig an die Aufsichtsbehörde.


FAQ zum Thema Datenschutz im Arbeitsverhältnis

1. Darf mein Arbeitgeber meine E-Mails überwachen?

In Deutschland ist die Überwachung von E-Mails durch den Arbeitgeber grundsätzlich geregelt und unterliegt strengen Datenschutzvorgaben. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber Ihre E-Mails überwachen darf, hängt von mehreren Faktoren ab.

Dürfen private E-Mails am Arbeitsplatz genutzt werden?

  • Verbot der privaten Nutzung: Wenn Ihr Arbeitgeber die private Nutzung ausdrücklich untersagt hat, darf er Ihre E-Mails stichprobenartig kontrollieren, aber nur zur Überprüfung der Einhaltung des Verbots (nicht zum Lesen des Inhalts privater E-Mails).

  • Erlaubnis der privaten Nutzung: Wenn private E-Mails am Arbeitsplatz erlaubt sind, unterliegt Ihr Arbeitgeber den Regeln des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und darf Ihre E-Mails grundsätzlich nicht ohne Ihre Einwilligung lesen.

Zulässige Überwachungsmaßnahmen

  • Der Arbeitgeber darf dienstliche E-Mails kontrollieren, um sicherzustellen, dass Unternehmensrichtlinien eingehalten werden.

  • Inhalte dürfen dabei jedoch nicht willkürlich gelesen werden. Es ist meist nur erlaubt, die Meta-Daten (z.B. Absender, Empfänger, Zeitpunkt) zu erfassen.

  • Eine inhaltliche Kontrolle von E-Mails ist nur zulässig, wenn ein begründeter Verdacht auf ein Fehlverhalten besteht oder es vorher im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder einer Einwilligung geregelt wurde.

Voraussetzungen für eine zulässige Kontrolle

  • Transparenz: Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten klar und verständlich über die Art, den Umfang und den Zweck der Kontrolle informieren.

  • Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahmen müssen angemessen und auf das erforderliche Maß beschränkt sein.

  • Betriebsrat: Falls es einen Betriebsrat gibt, muss dieser in die Festlegung solcher Regelungen einbezogen werden.

Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

  • Der Arbeitgeber muss die Vorgaben der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) beachten. Eine unangekündigte, umfassende Überwachung ist unzulässig.

  • Auch im Rahmen einer erlaubten Kontrolle müssen Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter gewahrt bleiben.

Praxisbeispiele

Erlaubt: Stichprobenartige Überprüfung dienstlicher E-Mails, um Missbrauch zu verhindern.
Nicht erlaubt: Heimliche und vollständige Überwachung des gesamten E-Mail-Verkehrs.

2. Welche Daten darf mein Arbeitgeber speichern?

In Deutschland unterliegt die Speicherung und Verarbeitung von Mitarbeiterdaten strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Arbeitgeber dürfen nur solche Daten speichern und verarbeiten, die für das Arbeitsverhältnis erforderlich sind.

Grundsätzlich dürfen nur solche Daten gespeichert werden, die im direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen und zur Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind.

Erforderliche Daten (zulässig)

Diese Daten dürfen gespeichert werden, da sie für die Erfüllung des Arbeitsvertrags notwendig sind:

  • Persönliche Daten: Name, Adresse, Geburtsdatum, Familienstand

  • Kontaktdaten: Telefonnummer, E-Mail-Adresse

  • Bankverbindung: Für die Gehaltsabrechnung

  • Steuer- und Sozialversicherungsdaten: Steuer-ID, Sozialversicherungsnummer, Krankenkassenzugehörigkeit

  • Arbeitsbezogene Daten: Arbeitszeiten, Abwesenheiten (Urlaub, Krankheit), Leistungsbeurteilungen

  • Vertragsdaten: Arbeitsvertrag, Zusatzvereinbarungen

  • Zugangs- und Sicherheitsdaten: Zugangskarten, Passwörter (verschlüsselt) oder Protokolldaten zur Zugangskontrolle (falls erforderlich)

Sensible Daten (besonderer Schutz nach DSGVO, Art. 9)

Solche Daten dürfen nur in Ausnahmefällen gespeichert werden:

  • Gesundheitsdaten: Nur soweit sie für die Arbeit notwendig sind (z.B. ärztliche Atteste, Informationen zur Arbeitsunfähigkeit)

  • Religionszugehörigkeit: Nur zur Berechnung der Kirchensteuer

  • Schwerbehinderung: Nur, wenn Sie sich als schwerbehindert ausweisen und dies für die Gewährung von Sonderrechten erforderlich ist

Überwachungsdaten (eingeschränkt zulässig)

  • Protokolle zur Nutzung von IT-Systemen dürfen nur zur Sicherstellung der Systemsicherheit oder im Verdachtsfall auf Missbrauch gespeichert werden.

  • Überwachung durch Videoaufzeichnung ist nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist und zuvor transparent kommuniziert wurde.


Welche Daten dürfen nicht gespeichert werden?

Diese Daten dürfen grundsätzlich nicht oder nur unter sehr engen Voraussetzungen verarbeitet werden:

❌ Politische Gesinnung
❌ Ethnische Herkunft
❌ Gewerkschaftszugehörigkeit (außer zur Beitragsabrechnung)
❌ Intimleben oder sexuelle Orientierung
❌ Private Kommunikation (z.B. private E-Mails, sofern erlaubt)


Grundsätze der Datenspeicherung

Die Speicherung von Mitarbeiterdaten muss stets folgenden Grundsätzen entsprechen:

Erforderlichkeit: Nur notwendige Daten dürfen verarbeitet werden.
Zweckbindung: Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden.
Datenminimierung: Es dürfen nur so viele Daten gespeichert werden, wie unbedingt nötig.
Transparenz: Der Arbeitgeber muss die Mitarbeiter über die gespeicherten Daten und deren Zweck informieren.
Vertraulichkeit: Der Zugriff auf personenbezogene Daten muss gesichert und kontrolliert erfolgen.


Wie lange dürfen Daten gespeichert werden?

  • Bewerberdaten: Müssen spätestens 6 Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens gelöscht werden (sofern keine ausdrückliche Zustimmung zur längeren Aufbewahrung vorliegt).

  • Personaldaten: Müssen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelöscht werden, sobald sie nicht mehr benötigt werden (z.B. steuerrelevante Daten nach 10 Jahren, Sozialversicherungsdaten nach 6 Jahren).


Informationspflicht des Arbeitgebers

Nach Art. 13 und 14 DSGVO muss Ihr Arbeitgeber Sie darüber informieren:

✅ Welche Daten gespeichert werden
✅ Zu welchem Zweck diese Daten verwendet werden
✅ Wie lange die Daten gespeichert werden
✅ Wer Zugriff auf die Daten hat
✅ Welche Rechte Sie in Bezug auf Ihre Daten haben (z.B. Auskunftsrecht, Löschungsrecht)


Ihre Rechte als Arbeitnehmer

Sie haben folgende Rechte:

🔹 Auskunftsrecht: Sie können verlangen, welche Daten Ihr Arbeitgeber über Sie gespeichert hat.
🔹 Berichtigungsrecht: Unrichtige Daten müssen korrigiert werden.
🔹 Löschungsrecht ("Recht auf Vergessenwerden"): Unrechtmäßig gespeicherte Daten müssen gelöscht werden.
🔹 Widerspruchsrecht: Sie können der weiteren Verarbeitung bestimmter Daten widersprechen.



3. Muss ich der Verarbeitung meiner Daten im Arbeitsverhältnis immer zustimmen?

Nein, Sie müssen der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht immer zustimmen. In vielen Fällen ist eine Verarbeitung Ihrer Daten auch ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung rechtlich zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies regelt vor allem die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Wann ist keine Zustimmung erforderlich?

Ihr Arbeitgeber darf Ihre personenbezogenen Daten auch ohne Ihre Einwilligung verarbeiten, wenn:

Vertragserfüllung erforderlich ist

  • Die Verarbeitung ist notwendig, um den Arbeitsvertrag zu erfüllen.
    ➔ Beispiel: Die Weitergabe Ihrer Bankverbindung zur Gehaltsüberweisung.

Rechtliche Verpflichtungen bestehen

  • Der Arbeitgeber muss bestimmte Daten aufgrund gesetzlicher Vorgaben erfassen und speichern.
    ➔ Beispiel: Abführung von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen oder Meldepflichten.

Berechtigte Interessen des Arbeitgebers vorliegen

  • In Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber Daten auch ohne Ihre Zustimmung verarbeiten, wenn sein Interesse an der Verarbeitung Ihr Persönlichkeitsrecht nicht überwiegt.
    ➔ Beispiel: IT-Sicherheitsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Betrugsprävention.

Lebenswichtige Interessen geschützt werden

  • In Notfällen, z.B. bei einem Unfall im Betrieb, dürfen relevante Gesundheitsdaten an Rettungsdienste weitergegeben werden.

Öffentliches Interesse

  • In Ausnahmefällen können personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist.


Wann ist Ihre Einwilligung erforderlich?

Eine ausdrückliche Zustimmung ist erforderlich, wenn:

❗ Die Daten nicht direkt für die Vertragserfüllung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten notwendig sind.
❗ Es sich um sensible Daten handelt (z.B. Gesundheitsdaten, biometrische Daten).
❗ Die Daten zu anderen als den ursprünglich vereinbarten Zwecken verwendet werden sollen.
❗ Eine Videoüberwachung eingesetzt wird, die nicht der Sicherheit dient, sondern Verhalten überwachen soll.

➔ Beispiel: Die Veröffentlichung eines Fotos von Ihnen auf der Firmenwebsite oder in Marketingmaterial erfordert Ihre Einwilligung.

Anforderungen an eine gültige Einwilligung

Falls eine Einwilligung erforderlich ist, muss diese:

Freiwillig erfolgen – Sie dürfen nicht unter Druck gesetzt werden.
Informiert sein – Sie müssen wissen, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden.
Eindeutig sein – Die Zustimmung muss aktiv erfolgen (z.B. durch Ankreuzen eines Kästchens).
Widerrufbar sein – Sie müssen jederzeit das Recht haben, Ihre Einwilligung zu widerrufen.


Was tun, wenn Sie unsicher sind?

Falls Sie sich unsicher sind, ob eine Datenverarbeitung zulässig ist:

  • Fordern Sie eine Datenschutzerklärung von Ihrem Arbeitgeber an.

  • Fragen Sie beim Datenschutzbeauftragten Ihres Unternehmens nach.

  • Sie können sich bei Bedarf an die unsere Fachanwälte für IT-Recht  wenden.

4. Wie lange dürfen meine Daten im Arbeitsverhältnis gespeichert werden?

Die Dauer, für die Ihr Arbeitgeber Ihre Daten speichern darf, richtet sich nach verschiedenen gesetzlichen Vorgaben und hängt vom jeweiligen Verwendungszweck der Daten ab. Grundsätzlich gilt der Grundsatz der Datenminimierung und der Zweckbindung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das bedeutet, dass Daten nur so lange gespeichert werden dürfen, wie es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist.

Aufbewahrungsfristen im Arbeitsverhältnis

Je nach Art der Daten gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. Hier eine Übersicht der wichtigsten Kategorien:

a) Daten zur Lohn- und Gehaltsabrechnung

Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre
➡️ Beinhaltet: Gehaltsabrechnungen, Steuerdaten, Sozialversicherungsunterlagen, Beitragsnachweise, Lohnkonten.
➡️ Rechtsgrundlage: § 147 AO (Abgabenordnung), § 257 HGB (Handelsgesetzbuch).

b) Arbeitsvertrag und wichtige Personalunterlagen

Aufbewahrungsfrist: 6 Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses
➡️ Beinhaltet: Arbeitsvertrag, Abmahnungen, Beurteilungen, Zeugnisse.
➡️ Rechtsgrundlage: § 257 HGB.

c) Bewerbungsunterlagen (bei Absage)

Aufbewahrungsfrist: Maximal 6 Monate
➡️ Diese Frist ergibt sich aus der möglichen Dauer zur Geltendmachung von Diskriminierungsansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
➡️ Mit Ihrer Zustimmung kann die Frist verlängert werden (z.B. für einen Bewerberpool).

d) Arbeitszeitnachweise

Aufbewahrungsfrist: 2 Jahre
➡️ Beinhaltet: Arbeitszeitdokumentationen nach dem Arbeitszeitgesetz.
➡️ Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 2 ArbZG.

e) Gesundheitsdaten und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Aufbewahrungsfrist: Maximal 3 Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die AU vorgelegt wurde.
➡️ Rechtsgrundlage: § 195 BGB (Verjährungsfrist).

f) Unfallberichte und Dokumentation von Arbeitsunfällen

Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre
➡️ Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 6 SGB VII.

g) Steuerrelevante Unterlagen (z.B. Lohnsteuerbescheinigung)

Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre
➡️ Rechtsgrundlage: § 147 AO.


Was passiert nach Ablauf der Frist?

Sobald die gesetzliche oder betriebliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, müssen die Daten entweder:

Gelöscht werden (vollständige Vernichtung).
Anonymisiert werden (Daten werden unkenntlich gemacht, sodass keine Rückschlüsse auf Ihre Person mehr möglich sind).


Besonderheiten bei der Speicherung sensibler Daten

  • Gesundheitsdaten: Dürfen nur für die Zeit gespeichert werden, die zur Dokumentation und Erfüllung von Rechten und Pflichten erforderlich ist.

  • Daten aus Überwachungssystemen (z.B. Videoaufzeichnungen): Diese müssen in der Regel nach spätestens 72 Stunden gelöscht werden, sofern sie nicht zur Beweissicherung benötigt werden.


Was tun, wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Daten länger speichert als erlaubt?

Falls Sie vermuten, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Daten unrechtmäßig speichert:

🔹 Fordern Sie eine Datenauskunft gemäß Art. 15 DSGVO an.
🔹 Weisen Sie schriftlich auf Ihr Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO hin.
🔹 Sie können sich bei Bedarf an die unsere Fachanwälte für IT-Recht  wenden.



5. Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber gegen den Datenschutz im Arbeitsverhältnis verstößt?

Wenn Ihr Arbeitgeber gegen den Datenschutz verstößt, haben Sie mehrere Möglichkeiten, um sich zu schützen und rechtlich dagegen vorzugehen. Hier sind die wichtigsten Schritte, die Sie unternehmen können:

Interne Klärung mit dem Arbeitgeber

Oft lassen sich Datenschutzverstöße durch ein direktes Gespräch oder eine interne Beschwerde lösen.

Kontaktieren Sie den Datenschutzbeauftragten Ihres Unternehmens (falls vorhanden). Dieser ist verpflichtet, Datenschutzanliegen vertraulich zu behandeln und eine Lösung herbeizuführen.
✅ Bitten Sie um eine schriftliche Erklärung, welche Daten gespeichert werden, zu welchem Zweck und ob die Verarbeitung rechtmäßig ist.
✅ Fordern Sie gegebenenfalls die Löschung oder Korrektur unrechtmäßig gespeicherter Daten (gemäß Art. 17 DSGVO – „Recht auf Löschung“).

➡️ Tipp: Dokumentieren Sie Ihre Anfragen und erhaltene Antworten sorgfältig, um bei späteren Schritten darauf zurückgreifen zu können.


Schriftliche Aufforderung zur Korrektur oder Löschung

Falls das direkte Gespräch nicht erfolgreich ist:

✅ Verfassen Sie eine schriftliche Beschwerde an Ihren Arbeitgeber.
✅ Weisen Sie darin konkret auf den Datenschutzverstoß hin und fordern Sie die Beseitigung des Problems.
✅ Berufen Sie sich dabei auf Ihre Rechte aus der DSGVO, z.B.:

  • Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)

  • Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)

  • Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)

  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)

➡️ Setzen Sie eine angemessene Frist (z.B. 14 Tage) zur Behebung des Problems.


Beschwerde bei der Datenschutzbehörde

Wenn der Arbeitgeber nicht reagiert oder den Verstoß nicht behebt, können Sie sich an die zuständige Datenschutzbehörde wenden. Dies ist kostenlos und kann anonym erfolgen.

✅ Die zuständige Aufsichtsbehörde richtet sich nach dem Bundesland Ihres Unternehmensstandorts.
✅ Hier können Sie die richtige Behörde finden: Liste der Datenschutzbehörden in Deutschland
✅ Die Beschwerde sollte folgende Informationen enthalten:

  • Ihre Kontaktdaten (falls Sie keine anonyme Beschwerde wünschen)

  • Angaben zum Unternehmen

  • Details zum Datenschutzverstoß (Was genau ist passiert?)

  • Beweise oder Unterlagen zur Untermauerung Ihrer Beschwerde

➡️ Die Datenschutzbehörde kann Bußgelder gegen den Arbeitgeber verhängen und Maßnahmen zur Behebung anordnen.


Rechtliche Schritte einleiten

Wenn der Verstoß schwerwiegend ist oder Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist, können Sie auch juristisch vorgehen.

✅ Kontaktieren Sie eine unsere Fachanwälte für IT-Recht für Datenschutzrecht.
✅ Nach Art. 82 DSGVO haben Sie Anspruch auf Schadenersatz, wenn Ihnen durch den Verstoß ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.

Meldung an den Betriebsrat (falls vorhanden)

Der Betriebsrat kann bei Datenschutzverstößen aktiv werden, da er gemäß § 80 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) darauf zu achten hat, dass Datenschutzvorschriften eingehalten werden.


Wann ist schnelles Handeln erforderlich?

Besonders schnelles Handeln ist ratsam, wenn:

⚠️ Sensible Daten (z.B. Gesundheitsdaten) öffentlich wurden
⚠️ Ihre persönlichen Daten unrechtmäßig an Dritte weitergegeben wurden
⚠️ Der Datenschutzverstoß zu einer Benachteiligung am Arbeitsplatz geführt hat


Fazit

Wenn Ihr Arbeitgeber gegen den Datenschutz verstößt:

✅ Beginnen Sie mit einer internen Klärung
✅ Fordern Sie schriftlich die Korrektur oder Löschung unrechtmäßiger Daten
✅ Reichen Sie ggf. eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein
✅ Ziehen Sie bei schwerwiegenden Fällen eine juristische Beratung in Betracht

Ein schnelles und gut dokumentiertes Vorgehen erhöht Ihre Erfolgschancen erheblich.

Fazit zum Thema Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Datenschutz im Arbeitsverhältnis ist ein sensibles Thema, das sorgfältige Planung und Umsetzung erfordert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen gleichermaßen informiert und sensibilisiert sein, um rechtliche Verstöße und Datenschutzpannen zu vermeiden. Als Fachanwälte für IT-Recht beraten wir Sie kompetent rund um alle Fragen zum Thema

Datenschutz im Arbeitsverhältnis