Wer kann eine Entschädigung bei der Kündigung meiner Datsche oder Ga­ra­ge ver­lan­gen?


Wir möchten gerne unsere Datsche verkaufen.


Bei der Bewertung für die Entschädigung einer Datsche oder einer Garage gilt das Schuld­rechts­an­pas­sungs­ge­setz. Grundsätzlich geht das Eigentum der Datsche oder der Ga­ra­ge au­to­ma­tisch in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Kün­digt der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer das Pachtverhältnis, dann ist er nach den Re­ge­lun­gen des Schuldrechtsanpassungsgesetz ver­pflich­tet, eine Entschädigung für die Auf­bau­ten und auch für die Werterhöhung des Grund­stücks zu zah­len.


Wer ist Eigentümer unserer Datsche/Garage?


Der Bau einer Datsche oder Garage auf einem fremden Grundstück bedeutet im­mer, dass es sich um einen Bau auf fremden Grund und Boden handelt. Dabei wird der berechtigte Ei­gen­tü­mer die­ses Grund und Bodens auch der Eigentümer des Ge­bäu­des, welches darauf errichtet wird. Das zi­vil­recht­li­che Eigentum am Grund­stück umfasst in der Regel auch die darauf ste­hen­den Gebäude als we­sent­li­che Bestandteile des Grundstücks. Endet die Nut­zungs­be­rech­ti­gung desjenen, der das Ge­bäu­de er­rich­tet hat, hat dieser einen Anspruch auf Ersatz des vollen Ver­kehrs­wer­tes des Gebäudes gegenüber dem Grundstückseigentümer. Ausnahme: der Ei­gen­tü­mer wird nicht Eigentümer an dem Gebäude, wenn dieses Gebäude nur vor­über­ge­hend er­rich­tet worden ist (Scheinbestandteil). Das ist dann der Fall, wenn es sich lediglich um Ge­bäu­de handelt, das wieder problemlos abtransportiert werden kann. Der Grundstückeigentümer wird auch dann nicht Eigentümer, wenn das Ge­bäu­de aufgrund ei­nes Erbbaurechts oder an­de­ren Grunddienstbarkeit auf dem frem­den Boden errichtet worden ist (§ 95 Abs. 1 S. 2, S. 1 BGB). In diesem Fall ge­hört dieses Gebäude nicht zu den Bestandteilen des Grund­stücks und wird damit auch nicht Eigentum des Grundstücksbesitzers. Auch in diesen Fällen ist nach Be­en­di­gung des Erbrechtsvertrages (in der Regel 99 Jahre) eine Entschädigung zu zah­len, wenn der Bauer des Gebäudes das Grundstück mit Gebäude an den Ei­gen­tü­mer zurückgibt.


Kann ich meine Datsche oder Garage verkaufen?


In diesem Fall steht dem Dritten ein Eigentum an dem Gebäude nicht zu. Wird ei­nem In­ter­es­sen­ten eine Garage oder ein Bungalow, die auf Pachtland stehen, ver­kauft, dann hat der Käufer das Recht, die Auflösung eines solchen Vertrages zu ver­lan­gen. Der Käufer kann dann auch die Her­aus­ga­be des Kaufpreises geltend ma­chen und gegebenfalls Scha­dens­er­satz verlangen (s.a. Mu­ster­fall Kanz­lei Kop­ins­ki).


Was steht eigentlich im Schuldrechtsanpassungsgesetz?


Die hier infrage stehenden Fragen betreffen die Kündigungen von Datschen/ Bun­ga­lows und Ga­ra­gen auf Pachtland, die noch zu DDR-Zeiten rechtmäßig, d. h. mit Ein­wil­li­gung des

Grundstückseigentümers, errichtet worden sind. Das ist eine wichtige Vor­aus­set­zung. Ge­bäu­de, die nach dem 3.10.1990 errichtet worden sind, fallen nicht un­ter das Schuld­rechts­an­pas­sungs­ge­setz. Für die gilt im­mer noch oder schon wie­der das BGB-Recht (§§ 987 ff.)


Das Ge­setz be­sagt, dass den Nut­zern bei der Be­en­di­gung des Ver­tra­ges ei­ne Ent­schä­di­gung für er­rich­te­te Bau­wer­ke und An­la­gen zu­ste­hen.


Was ist mei­ne Ga­ra­ge Wert?


Grund­sätz­lich be­trägt der Wert ei­ner Ga­ra­ge ca. 5.000,00 bis 8.000,00 EUR. Un­ge­nutz­te, ver­fal­le­ne oder schlecht er­hal­te­ne Ga­ra­gen dür­fen le­dig­lich ei­nen Wert von 1.500,00 bis 3.000,00 EUR ha­ben.

Bei Bun­ga­lows ist der Wert et­was hö­her. Sind die Bun­ga­lows gut ge­nutzt, gut in­stand­ge­setzt und ha­ben ei­ne gu­te La­ge, dann kann der Wert für ei­ne sol­che Dat­sche bis zu 30.000,00 EUR und mehr be­tra­gen.

Bei Dat­schen, die über ei­nen län­ge­ren Zeit­raum nicht mehr ge­nutzt wor­den sind, nicht in­stand­ge­hal­ten wor­den sind, be­trägt der Wert in der Re­gel 8.000,00 EUR.

Wich­tig ist da­bei zu be­rück­sich­ti­gen, dass ge­ge­be­nen­falls auch der Wert des Grund­stücks er­heb­lich ge­stie­gen ist. Denn ur­sprüng­lich han­del­te sich z.B. um Wei­de­flä­che oder Wald, der zu­vor ­nicht als Er­ho­lungs­grund­stück ge­nutzt wer­den konn­te. In sol­chen Fäl­len dürf­te es ver­nünf­ti­ger sein, sich auf den Wert der Stei­ge­rung des Grund­stückes zu be­zie­hen.


Wer muss die Grund­steu­er für das Dat­schen­grund­stück oder für die Ga­ra­ge be­zah­len?


Die Grund­steu­er für die Ga­ra­gen und Dat­schen zahlt grund­sätz­lich der Ei­gen­tü­mer. Die­se Grund­steu­er kann der Ei­gen­tü­mer aber als Ne­ben­ko­sten auf die Päch­ter ab­wäl­zen.


Wer be­stimmt den Wert für mei­ne Ga­ra­ge?


Je grö­ßer die Ga­ra­ge ist, de­sto hö­her kann die Mo­nats­mie­te lie­gen. Je bes­ser die bau­li­che Qua­li­tät ist, de­sto hö­her kann eben­falls der Wert sein. In der Re­gel kann man da­bei ver­glei­chen, wie hoch der Kauf­preis für Ga­ra­gen in der Um­ge­bung oder auch in an­de­ren Grund­stücken ist. Man kann auch ei­nen Gut­ach­ter zu Ra­te zie­hen. Die­ser legt aber auch nur die Ver­kaufs­prei­se für Ga­ra­gen / Bun­ga­low­grund­stücke zu­grun­de, die in den letz­ten fünf Jah­ren er­zielt wor­den sind. Da­für gibt es in je­der grö­ße­ren Stadt ei­nen so­ge­nann­ten Gu­tach­te­raus­schuss, dem die Gut­ach­ter der Stadt an­ge­hö­ren und die auf die­ser Ba­sis ei­ne Grund­la­ge bil­den kön­nen für die Er­mitt­lung des Wer­tes und der Hö­he des Gut­ach­tens.

Grund­sätz­lich gilt aber im­mer noch: Das An­ge­bot re­gelt die Nach­fra­ge.


Kann ich mei­ne DDR-Ga­ra­ge ein­fach ver­kau­fen?


Die Ga­ra­ge ist mit dem Grund­stück ver­bun­den (§ 94 BGB). Das Ei­gen­tum an der Ga­ra­ge ist an den Grund­stücks­ei­gen­tü­mer ge­fal­len. Die Ga­ra­ge kann als Ei­gen­tum nicht wei­ter über­tra­gen wer­den. Es kommt zu kei­ner Ver­än­de­rung der Ei­gen­tums­ver­hält­nis­se. Der Käu­fer muss dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass er le­dig­lich ei­nen Pacht­ver­trag über das Ga­ra­gen­grund­stück mit ei­ner Ga­ra­ge über­nimmt. Ei­nen sol­chen Pacht­ver­trag muss grund­sätz­lich der Ei­gen­tü­mer (Stadt oder Pri­va­ter) ge­neh­mi­gen. Der Kauf­preis für die Über­tra­gung der Ga­ra­ge rich­tet sich da­nach, wel­chem Zu­stand die Auf­bau­ten der Ga­ra­ge noch vor­han­den sind. Man soll­te auch da­nach fra­gen, ob ge­ge­be­nen­falls auf dem Grund­stück, auf dem das Ge­bäu­de ge­ra­de steht, ge­ge­be­nen­falls von der öf­fent­li­chen Hand (Stadt oder Ge­mein­de) In­ve­sti­tio­nen in Form von Stra­ßen oder neu­en Ge­bäu­den ge­lei­stet wer­den sol­len. Dann be­steht näm­lich ein Recht zur so­for­ti­gen Auf­kün­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses. Das wä­re na­tür­lich schlecht für ei­nen Käu­fer, der nach drei Jah­ren sein Ge­bäu­de wie­der (un­ter Um­stän­den ent­schä­di­gungs­los) ab­ge­ben muss.


Muss ich die Ab­riss­ko­sten für mei­ne Ga­ra­ge be­zah­len?


Mit Ab­lauf des 31.12.2022 sind die Re­ge­lun­ge­n des Schuld­rechts­an­pas­sungs­ge­set­zes nicht mehr an­wend­bar. Ab die­sem Zeit­punkt spielt es kei­ne Rol­le mehr, ob der Nut­zer oder der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer das Ver­trags­ver­hält­nis kün­digt. Der Nut­zer wä­re in je­dem Fall für die voll­stän­di­gen Ab­riss­ko­sten ver­ant­wort­lich und müs­ste den Ab­riss auch selbst in die We­ge lei­ten. Sinn­vol­ler wä­re es, den Ver­trag nicht wei­ter zu ver­län­gern. In die­sem Fall sind von dem Ei­gen­tü­mer für den Mehr­wert des Grund­stückes und für die Auf­bau­ten und An­pflan­zun­gen Wer­ter­sat­zan­sprü­che zu lei­sten.


Kann ich die Ab­riss­ko­sten von der Steu­er ab­set­zen?


Der Rest­wert ei­nes ab­ge­ris­se­nen Ge­bäu­des kann nur nach­träg­lich als Wer­be­ko­sten gel­tend ge­macht wer­den, wenn an des­sen Ste­lle ein Neu­bau ent­steht. Zu den Ab­riss­ko­sten ge­hö­ren die un­mit­tel­ba­ren Ab­bruch­ar­bei­ten, aber auch die Ko­sten für die ge­trenn­te Samm­lung von Bauab­fäl­len, de­ren Ent­sor­gung, Re­cy­cling und Ab­trans­port etc.



Mit freundlichen Grüßen


Franz Ludwig Kopinski

Rechtsanwalt