Seit Mitte Dezember 2024 zahlt die DEGAG-Gruppe keine Zins- und Rückzahlungen an die Anleger. Die Gesellschaften berufen sich auf die vereinbarten Rangrücktrittsklauseln in den jeweils abgeschlossenen Genussrechten.

Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: BaFin) veröffentlichte eine Mitteilung nach § 11a Vermögensanlagegesetz der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH. In der Veröffentlichung heißt es:

„Grund ist, dass die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH offene Forderungen aus Investitionen in verbundene Immobilienunternehmen hat. Ein Ausfall der Forderungen hätte negative Auswirkungen auf die Fähigkeit der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH zur Zins- und Rückzahlung. Seit dem 16.12.2024 befindet sich die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH gegenüber Anlegerinnen und Anlegern in Zahlungsverzug.“

Nunmehr steht fest, dass sowohl die Holdinggesellschaft als auch die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH jeweils einen Insolvenzantrag gestellt haben. Mit der Antragstellung ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet. Eine Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren ist derzeit noch nicht möglich. Gleichwohl sollte – gerade mit Blick auf den vereinbarten Nachrang – schon jetzt geprüft werden, welche rechtlichen Schritte Investoren der antragstellenden Gesellschafter haben.

I. Anmeldung im Insolvenzverfahren

Fest steht, nur wer seine Forderung im Insolvenzverfahren anmeldet, kann eine Insolvenzquote erhalten. Weitere Voraussetzung ist, dass die angemeldete Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt wird.

Auch die Teilnahme sowie die damit verbundene Einflussnahmemöglichkeit auf das Insolvenzverfahren setzt eine Gläubigerstellung voraus. Das Insolvenzverfahren ist ein durch die Gläubiger bestimmtes Verfahren. Wesentliche Verfahrensentscheidungengen bedürfen der Zustimmung der Insolvenzgläubiger.

1. Forderungsanmeldung nach Verfahrenseröffnung

Fakt ist, dass eine Forderung im Insolvenzverfahren erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich ist. Zum derzeitigen Zeitpunkt sind Forderungsanmeldungen der Anleger, also im jetzigen Insolvenzeröffnungsverfahren, unzulässig und würden auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berücksichtigt werden.

2. Besonderheiten im Rahmen der Forderungsanmeldung bei Genussrechtsgläubigern

Die Besonderheit der Genussrechtsgläubiger besteht darin, dass die vertraglichen Bedingungen einen qualifizierten Nachrang mit einer entsprechenden Durchsetzungssperre enthalten. Das bedeutet für die einzelnen Genussrechtsgläubiger, dass die eigentlich nachrangig vereinbarte Forderung als einfache (nicht nachrangige) Forderung aufgewertet werden muss.

Verbleibt es bei der Nachrangigkeit der Forderung kann die Forderung nicht zur Insolvenztabelle festgestellt werden, was zur Folge hat, dass eine Insolvenzquote nicht gezahlt wird.

3. Schadensersatzansprüche der Genussrechtsgläubiger 

Der den Genussrechtsgläubigern entstandene Schaden kann als einfache Forderung gewertet werden, wenn der Anleger einen Schadensersatzanspruch hat und oder die Nachrangklausel nicht wirksam vereinbart wurde, beispielsweise weil sie intransparent ist. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen die Schutzbedürftigkeit von Anlegern hervorgehoben. Inzwischen existiert eine dezidierte Rechtsprechung zur Unwirksamkeit entsprechender Nachrangklausel, die sich Anleger der DEGAG-Gruppe zunutze machen können und sollten.

II. Weitere Inanspruchnahmemöglichkeiten außerhalb der Insolvenz

Darüber hinaus können Anleger Schadensersatzansprüche gegen weitere Beteiligte haben, die bislang nicht insolvent sind. Insoweit empfehlen wir die Evaluierung von etwaigen Ansprüchen u.a. gegen (ehemalige) Geschäftsführer und (ehemalige) Vorstände der insolventen Gesellschaft(en).

Gegenüber nicht insolventen Gesellschaften könnten darüber hinaus Rückabwicklungsansprüche bestehen. Unterbleibt beispielsweise die Veröffentlichung eines Prospekts, so können Anleger bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 21 Vermögensanlagegesetzes ein Rückabwicklungsanspruch gegen die Emittentin und den Anbieter der Vermögensanlage als Gesamtschuldner beanspruchen.

III. Bündelung der Interessen

Wir wurden bereits von mehreren Anlegerinnen und Anlegern gebeten, ihre Ansprüche zu bündeln. Gerne können sich interessierte Investoren der Schuldnerin bei uns kostenlos registrieren lassen - über den Fortgang des Verfahrens werden wir sie dann auf dem Laufenden halten.

IV. Kostenlose Erstberatung 

Unsere Erstberatung ist kostenlos und wir übernehmen gerne auch die Deckungsanfrage bei einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung. Wir gewährleisten allen Investoren eine volle Kostentransparenz. Die Bündelung von Anlegerinteressen erfolgt durch uns kostenlos.

V. Zur Person

Seit über 15 Jahren vertrete ich, Rechtsanwalt Sascha Borowski, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie geprüfter ESUG-Berater (DIAI) und geschäftsführender Gesellschafter der Wirtschaftskanzlei BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte, erfolgreich Investoren sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens.

In zahlreichen Verfahren wurde ich zum gemeinsamen Vertreter gewählt, so. u. a. im Fall der mybet SE. Dort konnten wir – auch in der Insolvenz – eine Befriedigung der Anleihegläubiger von über 80 Prozent erreichen.

Zudem vertrete ich regelmäßig die Interessen von Gläubigern in Gläubigerausschüssen (bspw. in den Verfahren German Pellets GmbH, KGT Agrar SE, ADCADA GmbH sowie in einer Vielzahl von Industrieinsolvenzen).

Wir wurden mehrfach zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Darüber hinaus habe ich vermehrt Fachvorträge zum Schuldverschreibungsgesetz, zu den Rechten von Anleihegläubigern sowie zur Durchsetzung ihrer Rechte gehalten und publiziere laufend zu diesen Themen u. a. in Fachzeitschriften. Seit Ende 2022 gehöre ich der Schriftleitung der im dfv erscheinenden Fachzeitschrift „Der SanierungsBerater“ an.

BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte zählt zu den führenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde mehrfach ausgezeichnet, u. a. vom Handelsblatt mit den Qualitätssiegeln „Deutschlands Beste Anwälte im Kapitalmarktrecht“ und „Deutschlands Beste Anwälte im Bank- und Finanzrecht“ sowie vom FOCUS als TOP-Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung.


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