Bei Vorbereitung der Eheschließung stellt sich die Frage, ob der Abschluß eines Ehevertrages sinnvoll ist. Häufig wird dieses Thema im Vertrauen auf den lebenslangen Bestand der Ehe übersehen oder aber vermieden, um vor der Eheschließung keine Mißstimmung zu erzeugen. Im Falle der Trennung und Scheidung ergeben sich ohne einen Ehevertrag dann die gesetzlich geregelten Konsequenzen.


Sachverhalt:

Für die meisten in Deutschland geschlossenen Ehen gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte alleiniger Eigentümer des von ihm vor und während der Ehe erworbenen Vermögens bleibt. Im Falle der Scheidung wird der Zugewinn beider Ehegatten auf den Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags verglichen und bei Rechtskraft der Scheidung dahingehend ausgeglichen, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen erworben hat, dem anderen gegenüber in Höhe der Hälfte ausgleichspflichtig ist. Das gesetzliche Instrument des Zugewinnausgleichs kann somit dazu führen, dass derjenige Ehegatte, der hohes Vermögen erworben hat, an den anderen, der nichts erworben hat, hohe Ausgleichszahlungen leisten muss, was oftmals als ungerecht empfunden wird. Neben dem Vermögensausgleich sind bei Trennung und Scheidung ausserdem unterhaltsrechtliche Ansprüche der Ehegatten für den Zeitraum der Trennung und für die Zeit nach der Scheidung zu klären.


Rechtslage:

Das Gesetz gibt den Ehegatten die Möglichkeit, durch entsprechende Vereinbarung - in der Regel durch notariellen Vertrag - von den gesetzlichen Regelungen abzuweichen. Die Ehegatten haben somit die Möglichkeit, vor oder nach Eheschließung, individuelle interessengerechte Lösungen zu finden und in einem Ehevertrag zu fixieren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Regelungen im Falle der Ehescheidung vom Gericht auf etwaige sittenwidrige Benachteiligung geprüft werden, sowie darauf, ob die Regelungen im Hinblick auf etwaige inzwischen eingetretene Veränderungen in den Lebensumständen noch angemessen sind. In diesem Zusammenhang wird bspw. häufig übersehen, dass die Zahlung von Trennungsunterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften nicht ausgeschlossen werden kann. Ebenso kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs, also die Teilung der während der Ehe erlangten Rentenanwartschaften, in der Regel nur ausgeschlossen werden, wenn jeder Ehegatte ausreichende Vorkehrungen zur Altersversorgung getroffen hat. An dieser Stelle ist ausserdem zu beachten, dass die Vereinbarung einer Gütertrennung, die etwa bei beruflicher Selbständigkeit sinnvoll sein kann, nur den Ausgleich des während der Ehe erworbenen Zugewinns ausschließt, nicht aber den Versorgungsausgleich zur Altersversorgung.


Fazit:

Haben sich Ehegatten getrennt und ist die Scheidung beabsichtigt, sind eine Vielzahl von wechselseitigen Ansprüchen zu klären. Erst wenn alle Folgesachen geklärt sind, spricht das Gericht die Scheidung aus. Empfinden die Ehegatten die gesetzlichen Regelungen nicht als interessengerecht, müssen Unterhaltsfragen, Rentenansprüche und Vermögensausgleich nach zumeist zähen Verhandlungen entweder im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung oder aber durch gerichtliche Entscheidung geklärt werden. Dies kann durch den Abschluß eines schon vor oder während der Ehe geschlossenen Ehevertrages vermieden werden, so dass die Ehescheidung erfahrungsgemäß schneller erfolgt. Auch wenn am Anfang der Ehe die Themen Trennung und Scheidung unwahrscheinlich erscheinen, ist es im Hinblick auf die Scheidungsquoten sinnvoll, darauf vorbereitet zu sein. Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen eines Ehevertrages und der zahlreichen Fehlerquellen, ist es unbedingt ratsam, die beabsichtigten Regelungen vor Unterschrift individuell anwaltlich überprüfen zu lassen.   


Aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit als Scheidungsanwältin sowie meiner weiteren Spezialisierung im Bank- und Kapitalmarktrecht, bin ich in der Lage, Sie umfassend zu sämtlichen vermögensrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit Eheverträgen zu beraten zu vertreten.


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Sabine Burges, Frankfurt

Rechtsanwältin und Fachanwältin

für Bank- und Kapitalmarktrecht