Beobachtet man die Rechtsprechung zu sogenannten „Sale-and-rent-back-Verträgen“, dann kann man vorschnell zu der Auffassung gelangen, dass diese Vereinbarungen gegen ein gesetzliches Verbot verstießen. In Leitsätzen und Urteilsbesprechungen findet sich der Vertragstyp nämlich häufig im Zusammenhang mit dem Rückkaufverbot aus dem § 34 Abs. 4 der Gewerbeordnung (GewO). Vorschnelle Rechtsanwälte verbinden dies dann mit dem Begriff der Nichtigkeit der Verträge als Rechtsfolge und raten Mandanten vorschnell zur Klage.
Dass es sich bei diesem Verständnis um einen leichtfertigen Schnellschuss handelt, zeigt ein eindeutiges und in seiner Klarheit überzeugendes aktuelles Urteil des Amtsgericht Berlin Charlottenburg.