Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 20. Februar 2018 – 3 AZR 43/17 – entschieden, dass wenn eine Regelung in einer Versorgungsordnung vorsieht, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters zu sehen ist.
Die Klägerin hatte ihren im Jahr 2011 verstorbenen Ehemann im Jahr 1995 geheiratet; der Altersunterschied betrug 18 Jahre. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber u. a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden.
Eine solche Hinterbliebenenversorgung unterliegt grundsätzlich auch den Regelungen des AGG. Gemäß der Rechtsprechung der EuGH zu der einschlägigen Richtlinie 2000/78/EG Art. 6, Abs. 1 ist eine solche Abgrenzung nach Alter sehr eng anzuwenden.
Nach der Versorgungsordnung des AG des verstorbenen Ehemannes der Klägerin setzte hier in concreto der Anspruch auf Leistungen an die Ehegatten voraus, dass diese als Berechtigte nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt. Der Arbeitgeber, welcher eine Hinterbliebenenversorgung dem AN zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko für sich zu begrenzen.
Die Altersabstandsklausel hat nach Auffassung des BArbG keine übermäßige Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer zur Folge, die von der Klausel betroffen bzw. deren Angehörige ausgeschlossen sind.
Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist nach Auffassung des BArbG der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen des Altersabstands von mehr als 15 Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteigt.