„Wer mir in meinen letzten Stunden Beistand leistet …“ ist keine juristisch wirksame Festlegung derjenigen Person, die Erbe sein soll. Dies hat das Oberlandesgericht Köln kürzlich entschieden.
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament eine entsprechende Anordnung getroffen, nachdem sie von vielen ihrer Angehörigen persönlich zutiefst enttäuscht war. Ein Nachbar hatte sie nach einem Zusammenbruch in der Wohnung gefunden, den Notarzt gerufen, sie ins Krankenhaus begleitet und sich dort bis zu ihrem Tod am nächsten Tag um sie gekümmert. Von 11:00 Uhr bis 13:30 Uhr hatte er ihr zuletzt die Hand gehalten, die Wange gestreichelt und etwas erzählt, ehe sie verstarb. Das Gericht stellte in nüchternen Worten fest, dass die Formulierung im Testament nicht ausreichend bestimmt sei, um zweifelsfrei festzustellen, dass die im Testament beschriebene Situation mit den Umständen des Todes der Erblasserin übereinstimmt. Der Erbscheinsantrag des Nachbarn wurde daher zurückgewiesen. Die Angehörigen freuten sich über die Erbschaft.
Die Entscheidung des OLG Köln ist nicht unumstritten. Es gibt Entscheidungen anderer Gerichte, die anhand des aus dem Testament ersichtlichen Erblasserwillens erforschen, ob die im Testament genannten Bedingungen auf eine bestimmte Person zutreffen, der dann auch ein entsprechender Erbschein zu erteilen ist. Der entschiedene Fall zeigt umso deutlicher, dass juristisch unklare, laienhafte Formulierungen von weitreichender Bedeutung für die Feststellung der Erbfolge sein können.
Wer verhindern will, dass unliebsame Angehörige zu Erben werden, sollte zumindest eine Bestimmung in das Testament aufnehmen, wonach bei Unklarheiten bestimmter Personen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Besser noch wäre es, für derartige Fälle einen so genannten Ersatzerben festzulegen. Dies könnte beispielsweise auch eine gemeinnützige Einrichtung sein.
OLG Köln, Beschluss vom 9.7.2014, 2 Wx 188/14