Der Unterschied zwischen Raub und Diebstahl ist im Strafrecht von zentraler Bedeutung, da es sich um zwei unterschiedliche Straftatbestände mit deutlich unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen handelt. Während der Diebstahl als bloßes Vermögensdelikt gilt, wird der Raub als ein Verbrechen mit einem erhöhten Unrechts- und Gefährlichkeitsgrad eingestuft, da er eine Verbindung von Eigentumsverletzung und Gewaltanwendung darstellt. Im Folgenden werden die Tatbestandsmerkmale beider Delikte sowie die entscheidenden Unterschiede erläutert.


Tatbestand des Diebstahls 


Der Diebstahl ist in § 242 StGB geregelt und besagt, dass sich der strafbar macht, der einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Der objektive Tatbestand erfordert zunächst eine fremde bewegliche Sache. Unter Sachen fallen alle körperlichen Gegenstände iSd. § 90 BGB. Fremd ist die Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Beweglich ist die Sache außerdem, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann. Es reicht dabei aus, wenn sie erst für die Wegnahme beweglich gemacht wurde.

Des Weiteren muss eine Wegnahme vorliegen. Unter einer Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Der Gewahrsam ist dabei die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über die Sache. Zu beachten ist dabei, dass dieser Gewahrsam nicht automatisch mit dem zivilrechtlichen Besitz aus § 854 BGB gleichzusetzen ist. Die Bestimmung des Tatbestandsmerkmals erfordert stets eine Einzelfallprüfung, die alle individuellen Umstände berücksichtigt.

Für den subjektiven Tatbestand ist neben dem Vorsatz auch eine sog. Zueignungsabsicht erforderlich. Die Zueignungsabsicht setzt sich dabei aus zwei unterschiedlichen Komponenten zusammen. Der Täter muss zum einen die dauerhafte Enteignung zumindest billigend in Kauf genommen haben (Enteignungsvorsatz) und andererseits direkten Vorsatz im Hinblick auf eine zumindest vorübergehende Aneignung (Aneignungsabsicht) aufweisen.


Tatbestand des Raubs 


Der Raub findet seine gesetzliche Normierung in § 249 StGB. Dort heißt es, dass sich derjenige strafbar macht, der mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Der Raub erfordert demnach ebenso wie der Diebstahl die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Hinzu kommt jedoch, dass irgendeine Form von Gewalt oder Drohung angewendet werden muss. Dies kann in körperlicher Gewalt, wie z.B. Festhalten oder Schlagen oder in der Drohung mit einer Waffe bestehen.

In subjektiver Hinsicht erfordert auch der Raub neben dem Vorsatz die Zueignungsabsicht.


Abgrenzung 


Der wesentliche Unterschied zwischen Diebstahl und Raub liegt in der Anwendung von Gewalt oder Drohung. Der Diebstahl erfolgt heimlich oder ohne unmittelbaren Zwang (z.B.

Wegreißen der Handtasche) gegenüber dem Opfer. Der Dieb nutzt lediglich eine günstige Gelegenheit, ohne dass der Geschädigte direkt körperlich beeinflusst wird. Der Raub hingegen ist eine Kombination aus Diebstahl und Nötigung. Hier steht die Gewaltanwendung oder die Drohung im Vordergrund.

Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen und des Strafmaßes unterscheiden sich Raub und

Diebstahl. Der Diebstahl wird in der Regel mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen, beispielsweise Einbruchdiebstahl oder

Diebstahl mittels eines Werkzeugs, kann das Strafmaß jedoch deutlich höher ausfallen, § 243 StGB. Aufgrund des hohen Unrechtsgehalts des Raubes wird dieser stärker bestraft. Die Strafe liegt deshalb nicht unter einem Jahr. In besonders schweren Fällen, wie beispielsweise bei Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, droht eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren, § 250 StGB.


Fazit 

Die Abgrenzung zwischen Raub und Diebstahl ist juristisch oft anspruchsvoll und nicht selten Gegenstand kontroverser Diskussionen. Während der Diebstahl primär ein Vermögensdelikt darstellt, bei dem die Wegnahme einer Sache im Vordergrund steht, handelt es sich beim Raub um ein gefährliches Gewaltdelikt, das neben dem Vermögen auch die körperliche Unversehrtheit des Opfers beeinträchtigt. Dies spiegelt sich auch in den deutlich höheren Strafandrohungen für den Raub wider. Eine präzise Abgrenzung ist daher essentiell, um eine angemessene rechtliche Bewertung des jeweiligen Verhaltens vorzunehmen und die strafrechtlichen Konsequenzen korrekt zu bestimmen.


Bei Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Alexander Greithaner zur Verfügung.