Wenn Sie sich, aber vor allem den geliebten Menschen in Ihrem Umfeld einen Gefallen tun wollen, dann kümmern Sie sich um Ihre Vorsorge, und zwar nicht irgendwann, sondern so früh wie möglich, am besten JETZT. Niemand beschäftigt sich gerne mit der eigenen Endlichkeit, aber wenn Sie das nicht tun, dann bringen Sie damit unter Umständen den Menschen, die Sie am meisten Lieben Ärger, Streit und Leid. Aber vielleicht wird der erste Schritt, sich mit dem Thema zu beschäftigen ja etwas leichter, wenn man versteht, was wichtig ist.
Gute Vorsorge setzt sich immer aus drei Säulen zusammen: Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
1. Testament
Bevor Sie sich daran machen, sich Regelungen für ein Testament zu überlegen, sollten Sie die Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge kennen. Denn diese sind maßgeblich für zwei Überlegungen. Entweder, die gesetzliche Erbfolge bestimmt schon genau das, was Sie auch in ein Testament schreiben würden. Wunderbar, dann wäre der Punkt für Sie ganz schnell erledigt, denn dann brauchen Sie schlicht und einfach kein Testament erstellen. Ist die gesetzliche Erbfolge nicht das, was Sie für Ihren Nachlass wünschen, dann sollten Sie diese dennoch in ihren Grundzügen kennen. Denn es gibt ein paar Menschen, die man per Gesetz nicht komplett von einer Erbschaft ausschließen kann, das sind die sog. Pflichtteilsberechtigten. Pflichtteilsberechtigt sind im Wesentlichen die eigenen Abkömmlinge, Ehepartner und in mancher Konstellation auch noch die eigenen Eltern. Der Pflichtteil ist immer die Hälfte dessen, was einem Erben als gesetzlichem Erbteil zustehen würde, also die Hälfte von dem, was man bekommen würde, wenn es kein anderslautendes Testament gäbe.
Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn Sie überhaupt nichts geregelt haben, also insbesondere kein Testament verfasst und keinen Erbvertrag abgeschlossen haben. Man unterscheidet bei den gesetzlichen Erben zwischen den Erben 1. Ordnung, den Erben 2. Ordnung und den Erben 3. Ordnung. Gedanklich kann man die Ordnungen unendlich weiterdenken, jedoch ist dies in den wenigsten Fällen notwendig. Und wenn es doch einmal notwendig sein sollte, dann kommen Sie vermutlich ohnehin nicht umhin, einen professionellen Erbenermittler hinzuzuziehen. Denn dann kommen Sie in einen Bereich, in denen Grundbücher und Familienregister noch nicht so akribisch geführt wurden, wie in unserer modernen und computerbasierten Welt. Dann sieht man sich plötzlich in alten Listen über Kriegsverschollene blättern und wundert sich, dass man die alten Schriften nicht lesen kann. Bleiben wir daher also bei den etwas näheren Verwandten.
Zu den Erben 1. Ordnung zählt immer der Ehepartner und die eigenen Abkömmlinge, also Kinder, Enkelkinder, Urenkel usw. Der Begriff des Ehepartners umfasst dabei heute völlig unterschiedslos heterosexuelle wie gleichgeschlechtliche Paare. Es wurde in diesem Bereich erfreulicherweise mittlerweile ein kompletter Gleichlauf im Gesetz erreicht. Ein lebender Abkömmling schließt immer die danach kommenden Abkömmlinge der nächsten Generation aus. Das bedeutet, dass Ihre Enkelkinder erst dann zu Erben werden würden, wenn deren Eltern, also Ihre Kinder, vor den Enkeln versterben würden.
Sind Sie weder verheiratet noch haben Sie Kinder, dann kommen die Erben 2. Ordnung ins Spiel. Erben zweiter Ordnung sind Ihre Eltern und wenn diese nicht mehr leben, deren weitere Abkömmlinge, also Ihre Geschwister und im Falle deren früheren Versterbens, deren Kinder, also Ihre Nichten und Neffen.
Sind keine Erben 2. Ordnung vorhanden, so geht der Blick zu den Erben 3. Ordnung. Erben 3. Ordnung sind dann Ihre Großeltern, und - wenn diese nicht mehr leben – dann deren Abkömmlinge, also Ihre Onkel und Tanten bzw. deren Kinder, falls diese auch nicht mehr leben.
Nun ist die Frage, wer erhält in der gesetzlichen Erbfolge was? Wenn Sie verheiratet sind und KEINEN Ehevertrag abgeschlossen haben, dann sind Sie verheiratet im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, was heute immer noch bei den meisten Ehen der Fall ist. Dann erhält der Ehepartner immer mindestens die Hälfte Ihres Nachlasses. Die weitere Hälfte des Nachlasses geht zu gleichen Teilen an Ihre Abkömmlinge. Sind keine Kinder vorhanden, so erben neben dem Ehepartner auch noch die eigenen Eltern. Das ist vielen kinderlosen Ehepaaren leider nicht bewusst. Die Enttäuschung ist dann meist groß, wenn die Eltern neben dem Ehepartner dann im Ernstfall auch einen Anteil vom Erbe verlangen. In diesen Fällen ist ein entsprechendes Testament dringend erforderlich, um den Ehepartner vollumfänglich abzusichern. Dies gilt umso mehr, wenn die gemeinsame Immobilie das wesentliche Ehevermögen darstellt.
Im Folgenden ein klassisches Beispiel: Sie sind verheiratet (ohne Ehevertrag), haben 3 Kinder, von denen jedoch ein Kind bereits selbst verstorben ist. Von diesem verstorbenen Kind haben Sie jedoch bereits 2 Enkelkinder.
In diesem Fall erhält Ihr Ehepartner die Hälfte des Nachlasses, die beiden lebenden Kinder jeweils 1/3 der restlichen Hälfte, also 1/6 der Erbmasse. Die beiden Enkelkinder teilen sich den Anteil des Erbes, der auf Ihr drittes Kind entfallen wäre. Jedes der Enkelkinder würde also in diesem Falle jeweils 1/12 der gesamten Erbmasse erhalten.
Um nun zu verdeutlichen, wie sich Pflichtteile aus dieser gesetzlichen Erbfolge errechnen, nehmen wir ein klassisches wie klischeehaftes Beispiel:
Wir bleiben bei der vorangegangenen Familiensituation, nur mit der kleinen gedanklichen Änderung, dass der Verstorbene an dieser Stelle zusätzlich zum Ehepartner noch eine Geliebte (die Geliebte kann selbstverständlich auch ein Geliebter sein) hatte. Und – weil das nicht schon schlimm genug ist - dieser Geliebten hinterlässt der untreue Familienvater nun auch noch per Testament sein komplettes Vermögen. Generationen von Juristen wurden in ihrer Ausbildung mit exakt diesem Musterfall gequält, um ihnen das Pflichtteilsrecht nahe zu bringen. Trotz dieses Testaments gehen die Ehefrau und die Kinder an dieser Stelle natürlich nicht leer aus. Die Geliebte erhält zwar zunächst den kompletten Nachlass und wird somit erst einmal Alleinerbin, ist aber verpflichtet, den pflichtteilsberechtigten Angehörigen ihren jeweiligen Pflichtteil auszuzahlen. Als Pflichtteilsberechtigter hat man jedoch immer nur einen Anspruch gerichtet auf Geld, nie auf irgendwelche Wertgegenstände oder Immobilien oder ähnliches. Jeder der berechtigten Angehörigen erhält nun die Hälfte seines gesetzlichen Anteils, so dass der Geliebten am Ende nur noch die Hälfte der Erbmasse verbleibt.
Diese Pflichtteilsregegelungen sollten Sie immer im Hinterkopf behalten, wenn Sie ein Testament erstellen.
Wenn Sie nun Ihre Nachfolge per Testament regeln wollen, dann müssen Sie wissen, dass Sie grundsätzlich fast alles per Testament regeln dürfen, was Sie mögen. An seine Grenzen stößt die sog. Testierfreiheit erst dann, wenn Sie mit Ihren Verfügungen Gesetze verletzen oder eklatant gegen die guten Sitten verstoßen.
Im Folgenden ein grober Überblich über die Gestaltungsmöglichkeiten:
- - Sie machen zum Erben, wen Sie wollen. (Natürliche oder juristische Personen; NICHT Tiere) Sie müssen mit dem Erben nicht einmal verwandt sein, es dürfen auch Freunde oder Bekannte zu Erben ernannt werden. Auch müssen Erben nicht volljährig sein.
- - Sie können auch mehre Personen zu Erben einsetzen, diese bilden im Erbfall eine sog. Erbengemeinschaft. Diese Erbengemeinschaft hat dann gemeinsam die Aufgabe, das Erbe auseinander zu setzen. Sie können dazu auch Anordnungen treffen, wie Sie die Verteilung innerhalb der Erbengemeinschaft wünschen.
- - Sie haben auch die Möglichkeit, eine Erbenreihenfolge festzulegen. Man spricht in diesen Fällen von Vorerbschaft und Nacherbschaft oder Vollerbschaft und Schlusserbschaft. Auch können Sie festlegen, ob der Vorerbe die Reihenfolge verändern darf und ob er verpflichtet ist, bestimmte Vermögenswerte für den Nacherben im Bestand zu halten.
- - Neben der Erbeinsetzung können Sie auch Vermächtnisse anordnen. Ein Vermächtnis bedeutet, dass der Erbe einzelne Werte aus der Erbmasse an eine bestimmte benannte Person herauszugeben hat. Das Vermächtnis ist ein beliebtes Mittel um sehr persönliche Dinge, zumeist Sammlungen oder Liebhaberstücke an einen Menschen zu vermachen, der diese zu schätzen weiß. Ein sinnvolles Mittel ist das Vermächtnis insbesondere auch dann, wenn es darum geht, erlaubnispflichtige Waffen an andere Jäger oder Sportschützen weiterzugeben, die eben selber über eine entsprechende Waffenerlaubnis verfügen. Denn wann immer sich erlaubnispflichtige Waffen in der Erbmasse befinden, ist die ein hochbrisantes und für die Erben möglicherweise heikles Thema, da man sich schnell strafbar machen kann, kennt man nicht den richtigen Umgang mit dieser Situation.
- - Sie können das Erbe auch unter Bedingungen stellen, allerdings sind hier die Grenzen sehr eng, dabei nicht gegen die guten Sitten zu verstoßen. Bedingungen sollten daher sehr sparsam eingesetzt werden.
- - Sie können bestimmen, dass ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird zur Teilung und/oder Verwaltung des Erbes.
- - Sie können festlegen, ob Pflegeleistungen, die jemand für Sie erbringt, entsprechend in Ihrem Erbe berücksichtigt und entlohnt werden sollen.
- - Sie können mit Ihrem Ehepartner ein gemeinsames Testament erstellen und sich gegenseitig zu Erben einsetzen und beispielsweise die gemeinsamen Kinder als Erben des Letztversterbenden benennen. (Gemeinschaftliches Testament oder auch Ehegattentestament genannt, umgangssprachlich auch Berliner Testament genannt)
- - Es gibt auch spezielle Testamentsformen, die dann zur Anwendung kommen, wenn Sie einem behinderten Kind Vermögenswerte zukommen lassen möchten, die möglichst nicht auf Sozialleistungen angerechnet werden sollen. (Behindertentestament)
- - Es gibt auch eine spezielle Testamentsform für Geschiedene, die zwar ihre gemeinsamen Kinder aber auf gar keinen Fall den geschiedenen Partner bedenken möchten. (Geschiedenentestament)
2. Vorsorgevollmacht
Neben der Erbfolge ist es fast noch wichtiger, eine sog. Vorsorgevollmacht zu erstellen. Eine General- und Vorsorgevollmacht – wie sie korrekterweise genannt wird - wird errichtet für den Fall, dass man selbst nicht mehr handlungs- und/oder geschäftsfähig ist. Das bedeutet, dass die Vollmacht sowohl für den Fall genutzt werden kann, in der man nur vorübergehend - vielleicht aufgrund eines Unfalles oder einer Krankheit - nicht handlungsfähig ist, als auch für den Fall, in dem man aufgrund von Alter und/oder Krankheit seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Es geht bei der Vorsorgevollmacht somit um die Regelung rechtlicher Angelegenheiten aller Art, die man damit auf eine andere Person überträgt.
Da leider immer noch die wenigsten Menschen sich rechtzeitig mit diesem Thema beschäftigen, hat der Gesetzgeber zum 01.01.2023 in § 1358 BGB ein sog. Notvertretungsrecht für Eheleute eingeführt. Dieses Notvertretungsrecht ist, wie der Name nun schon vermuten lässt, nur für Ausnahmesituationen und für eine begrenzte Dauer vorgesehen. Deswegen sollte man auch beim Thema Vorsorgevollmacht nicht nur das Älter werden auf dem Schirm haben, sondern immer bedenken, dass auch ein junger Mensch durch Krankheit oder einen Unfall vorübergehend geschäftsunfähig werden kann. Für mich gilt immer der Leitsatz, dass jeder, der in einer langjährigen Partnerschaft lebt, Kinder hat oder über Immobilienvermögen verfügt, fahrlässig handelt, wenn er keine Vorsorgevollmacht hat.
Das Schwierigste bei der Errichtung einer solchen Vollmacht ist sicherlich die Auswahl der richtigen Person. Wie Sie wohl schon vermuten, sollte die bevollmächtigte Person eine absolute Vertrauensperson sein. Und – wenn die Vollmacht auch für das Alter gelten soll - dann ist es sinnvoll, dass die bevollmächtigte Person deutlich jünger ist als man selbst. Da aber bekanntlich auch nicht ein junges Alter davor schützt, dass jemandem etwas passiert, sollte man nicht nur einen Bevollmächtigten bestimmen, sondern sofort immer auch einen Ersatzbevollmächtigten.
Grundsätzlich kann man einzelne Bevollmächtigte bestellen, wie auch mehrere. In der Regel benennen Eltern ihre Kinder zu Bevollmächtigten, entweder als gemeinsame Bevollmächtigte oder als Haupt- und Ersatzbevollmächtigte. Die klassische – aber selbstverständlich nicht zwingende – Regelung bei Eheleuten ist in den meisten Fällen die, dass Eheleute sich gegenseitig zu Bevollmächtigten einsetzen und ersatzweise ihre Kinder.
Ob Sie einen oder mehrere Bevollmächtigte mit gleichen Rechten einsetzen ist sicherlich eine persönliche Entscheidung, die in beiden Fällen Vor- und Nachteile haben kann. Wenn Sie einen Bevollmächtigten haben, der alleine entscheidungsbefugt ist, dann sind Sie an dieser Stelle voll und ganz darauf angewiesen, dass dieser Bevollmächtigte im Ernstfall gute und richtige Entscheidungen für Sie trifft. Es gibt also insofern kein Korrektiv.
Wenn Sie mehrere Bevollmächtigte mit gleicher Befugnis einsetzen, so gewährleistet dies, dass Entscheidungen immer nur von zwei oder mehr Personen zusammen getroffen werden können. Damit sinkt deutlich die Gefahr von schnellen und übereilten Entscheidungen, gleichzeitig erschwert es aber auch dort das Verfahren, wo schnelle Entscheidungen gefragt sind. Und richtig kompliziert wird es dann, wenn die Bevollmächtigten untereinander sich nicht einigen können. Dann kann es passieren, dass wichtige Entscheidungen einfach nicht getroffen werden, weil ein einheitlicher Entschluss unter den Bevollmächtigten nicht zu erwirken ist. Schlimmstenfalls bedarf es zur Entscheidung dann einer vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung, was man ja eigentlich mit einer Vollmacht gerade vermeiden möchte.
Der klassische Bereich, der von einer Vollmacht umfasst wird, ist die geschäftliche Tätigkeit. Das bedeutet, dass der Bevollmächtigte befugt wird zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung im Geschäfts- und Rechtsverkehr. Das heißt, dass der Bevollmächtigte jegliche Art von Verträgen für mich abschließen, durchführen und notfalls gerichtlich durchsetzen kann. Vergleichbar ist diese Stellung mit der eines Prokuristen im geschäftlichen Bereich.
Der nächste große Punkt, den die Vorsorgevollmacht abdeckt, ist der gesundheitliche Bereich. Das bedeutet vom Grundsatz her erst einmal die Gesundheitsfürsorge sowie die Einwilligung in Heilbehandlungen und Pflege. Damit einhergehend ist der Bevollmächtigte natürlich berechtigt, umfassende Auskunft über den Gesundheitszustand des Vertretenen zu erhalten, denn nur auf einer informierten Basis kann der Bevollmächtigte richtige medizinische Entscheidungen treffen. Die Vollmacht ist damit auch das Dokument, mit welchem der Vollmachtgeber seine behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet. Und selbstverständlich ist es auch der Bevollmächtigte, der gegenüber Ärzten und Pflegern das Recht und insbesondere auch die Pflicht hat, die Regelungen einer Patientenverfügung für den Vollmachtgeber durchzusetzen, sollte dies einmal auf Widerstand stoßen. Wer auch die aktive Sterbehilfe, die in Deutschland derzeit nicht erlaubt ist, für sich in bestimmten gesundheitlichen Situationen in Anspruch nehmen möchte, kann an dieser Stelle dem Bevollmächtigten auch ein weitreichendes Aufenthaltsbestimmungsrecht einräumen. Dieses würde es dem Bevollmächtigten erlauben, Sie in ein solches Land zu verbringen, in dem die aktive Sterbehilfe erlaubt ist. Das wäre beispielsweise derzeit die Niederlande.
Haben Sie minderjährige Kinder, so können Sie im Rahmen Ihrer Vorsorgevollmacht auch festlegen, wer im Falle Ihres Todes bzw. im Falle des Todes aller gesetzlich Sorgeberechtigten, das Sorgerecht für Ihr Kind erhalten soll bzw. wer dieses auf gar keinen Fall bekommen soll. Das Vormundschaftsgericht ist zwar an Festlegungen in Vorsorgevollmachten nicht zwingend gebunden, jedoch werden die Wünsche der Eltern in der Regel berücksichtigt, soweit nicht gravierende Aspekte dagegensprechen. Diese Verfügung nennt man Sorgerechtsverfügung.
Sollte eine Vollmacht aus irgendeinem Grund einmal nicht ausreichen, so kann das Gericht eine gesetzliche Betreuung anordnen. Viele Menschen erstellen daher eine sogenannte Betreuungsvollmacht oder auch Betreuungsverfügung genannt. Sie können jedoch einfach auch im Rahmen Ihrer Vorsorgevollmacht festlegen, dass Sie für den genannten Fall wünschen, dass der von Ihnen bevollmächtigte Vertraute auch als gesetzlicher Betreuer seitens des Gerichts eingesetzt wird. Damit haben Sie quasi die Betreuungsvollmacht mit einem einzigen Satz in Ihre Vorsorgevollmacht integriert.
Das Gericht ist an diese Entscheidung nicht gebunden, wird sie jedoch – wenn keine gravierenden Umstände dagegensprechen – in der Regel berücksichtigen.
3. Patientenverfügung
Die dritte Säule einer gelungenen Vorsorge ist die Patientenverfügung. Während die Vorsorgevollmacht im Wesentlichen geschäftliche Belange regeln soll, geht es in der Patientenverfügung einzig und allein um die Regelung von medizinischen Behandlungen. Zu Beginn der Zeit der Patientenverfügungen war zumeist der Satz „ich wünsche keinerlei lebenserhaltenden Maßnahmen“ in dieser oder jener Situation sehr verbreitet. 2016 hat daraufhin der der Bundesgerichtshof sein - ohnehin schon lange geltendes - Bestimmtheitsgebot speziell für Patientenverfügungen noch einmal deutlich bekräftigt und die Menschen aufgefordert, genauer darzulegen, in welcher Situation sie welche Maßnahmen wünschen und welche ablehnen.
Es liegt somit auf der Hand, dass das Thema Patientenverfügung eigentlich ein fachliches Schnittstellenthema zwischen Recht und Medizin ist. Genau daran erkenne Sie auch, ob Sie zu dem Thema gut oder eher unzureichend beraten sind. Die beste Beratung an der Stelle erhalten Sie nur dort, wo erkennbar Juristen mit Medizinern zusammengearbeitet haben. Ich selbst habe alle meine Beratungsunterlagen und Formulierungsbeispiele in Rücksprache mit einem befreundeten Hausarzt erstellt und erarbeitet, da ich als Juristin selbst natürlich nicht über medizinische Kenntnisse verfüge.
Die Festlegungen in einer Patientenverfügung gelten selbstverständlich immer nur für den Fall, dass Sie im Moment der Entscheidung selbst zur Willensbildung und Äußerung nicht mehr, oder vorübergehend nicht, in der Lage sind. Ihr eigener in der Situation geäußerter Wille hat ansonsten selbstverständlich Vorrang vor dieser Verfügung. Und ein Wunsch, den Sie im Rahmen einer Patientenverfügung geäußert haben, dürfen Sie auch jederzeit zurücknehmen, auch mündlich und selbst im Zweifelsfalle durch ein einfaches Kopfnicken. Der Patientenwille steht immer an aller oberster Stelle.
Tatsächlich gibt es eine - für medizinische Laien völlig unüberschaubare - Anzahl verschiedener Erkrankungen und Verletzungen. Für alle diese vagen Möglichkeiten eigene Regelungen zu treffen, ist völlig unmöglich. Dennoch gibt es verschiedene Arten der Beeinträchtigung, die man von seinen Wünschen her sicherlich unterschiedlich bewerten kann. Man kann die möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedoch zu 4 Gruppen zusammenfassen. Zu jeder dieser Fallgruppen sollten Sie dann im Einzelnen festlegen, welche Maßnahmen Sie in diesen Fällen wünschen und welche Sie ablehnen.
a) Krankheit / Unfall
Sie haben eine Krankheit oder einen Unfall mit realistischer Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Lebens. Wenn Sie beispielsweise im Straßenverkehr verunglücken und klar ist, dass keine oder wenige Folgeschäden aus diesem Unfall zurückbleiben, dann möchten Sie vermutlich eine andere Art der Behandlung, als vielleicht dann, wenn Sie unheilbar krank sind. Dieselben Entscheidungen würden Sie sicherlich auch dann treffen, wenn Sie jetzt gerade eine schlimme Erkrankung haben, von der Sie aber vermutlich keine weitreichenden Folgeschäden zurückbehalten. Es geht also in dieser Fallgruppe um nur vorübergehende Einschränkungen, nicht um dauerhafte. Die meisten Menschen wünschen sich in derartigen Situationen jedwede medizinische Hilfe, was immer sie auch kosten mag. Aber selbstverständlich steht es Ihnen frei, auch für diese Situation bereits Maßnahmen abzulehnen.
b) Hirnschädigung
Sie haben eine irreversible Gehirnschädigung aufgrund von Krankheit, Unfall, Schlaganfall, oder fortgeschrittenen Hirnabbauprozessen (beispielsweise Demenz). Diese Fallgruppe beschreibt somit alle die Fälle, in denen regelmäßig Ihr Körper noch mehr oder weniger uneingeschränkt funktioniert, Ihre Gehirntätigkeit jedoch soweit eingeschränkt ist, dass Sie Zusammenhänge nicht mehr erkennen und verstehen und dieser Zustand sich auch nicht mehr verbessern wird. Das bedeutet, dass Ihre Schmerzempfindung noch vollständig erhalten ist, Sie aber schlimmstenfalls nicht mehr wissen, wer Sie sind und was Sie wollen.
c) Ausfall von Motorik und Artikulation
Ihre Hirnfunktion ist unbeeinträchtigt, Sie können sich jedoch weder bewegen noch artikulieren (z.B. Locked-In-Syndrom / komplette Lähmung). Diese dritte Fallgruppe beschreibt im Grunde das genaue Gegenteil der vorher geschilderten Fallgruppe. In manchen Fällen ist es gerade Ihr Gehirn, welches noch reibungslos funktioniert, die körperlichen Funktionen sind jedoch soweit eingeschränkt, dass Sie sich weder bewegen noch artikulieren können und diese Beeinträchtigung einen dauerhaften Zustand darstellt.
d) Sterbeprozess
Sie befinden sich im unmittelbaren Sterbeprozess oder im Endstadium einer unheilbaren tödlich verlaufenden Krankheit, bei dem jede lebenserhaltende Therapie das Sterben und Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde. Während die Fallgruppen 2 und 3 Beeinträchtigungen beschreiben, die nicht unmittelbar zum Tod führen, mit denen man also unter Umständen über Jahre weiterleben kann, beschreibt die letzte Fallgruppe die Fälle, in denen die Zeit bis zum Tod im Grunde absehbar ist. Es geht also um unheilbare Krankheiten mit tödlichem Verlauf oder um den kompletten körperlichen Verfall im Alter, der ein Weiterleben unmöglich macht.
2. Maßnahmen
Zu jedem dieser Fallgruppen können Sie nun in Ihrer Patientenverfügung festlegen, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen und welche Sie ablehnen. Im Folgenden finden Sie eine Liste mit den gängigen Maßnahmen, über die Sie in einer Patientenverfügung entscheiden sollten.
Ø Maßnahmen der Widerbelebung
Ø Intensivmedizin
Ø Dialyse
Ø Organtransplantationen
Ø Bluttransfusionen / Blutbestandteile
Ø künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr
Ø Beatmung
Ø Kreislaufstabilisierende Medikamente
Ø neue (evtl. unerprobte) medizinische Verfahren
Ø Schmerzmittel, auch wenn diese evtl. das Leben verkürzen
Ø Bewusstseinsdämpfende Mittel, auch wenn diese evtl. das Leben verkürzen
Ø Behandlung im Ausland, falls diese erfolgversprechender ist als im Inland
Ø Kostenintensive Behandlungen, auch wenn man sich dafür verschulden müsste
Neben den verschiedenen Behandlungswünschen können Sie im Rahmen einer Patientenverfügung auch anordnen, was Sie sich für die Zeit nach Ihrem Tod wünschen. Sie können z.B. festlegen, ob Ihre Organe nach Ihrem Tod gespendet werden dürfen oder nicht.
Des Weiteren können Sie in Ihrer Patientenverfügung auch Bestattungswünsche festhalten. Verfügen Sie über eine Sterbegeldversicherung oder haben anderweitig bereits Regelungen getroffen (Familiengrab o.ä.), so sollten Sie auch dies bei den Bestattungswünschen erwähnen.
Auch wenn die aktive Sterbehilfe in Deutschland nach wie vor unter Strafe steht, so können Sie, wenn Sie das wollen, immerhin ganz legal Verfügungen treffen zu einem assistierten Suizid. Dies ist in Deutschland straffrei möglich und es gibt auf dem Markt mittlerweile zahlreiche Anbieter, die diesen Weg begleiten. Auch wenn dies rechtlich in keiner Weise verpflichtend ist, so wäre meine ganz persönliche Empfehlung an dieser Stelle jedoch, dass Sie diese Entscheidung unbedingt ausführlich mit Ihrem Bevollmächtigten besprechen sollten. Das Thema ist - wohl verständlicherweise – ein sehr emotionales Thema, das in Deutschland leider immer noch stark tabuisiert wird.
Wenn Sie sich nun entschließen, Ihre Vorsorge umfassend zu regeln, also ein Testament, eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung erstellen möchten, dann sprechen Sie mich gerne an. Ich habe ein spezielles Paket entwickelt, mein Vorsorgepaket, in dem alle drei Bereich enthalten sind. Dieses Paket können Sie bundesweit erwerben. Alle Unterlagen kommen bequem zu Ihnen nach Hause, Sie können in Ruhe alle Entscheidungen treffen, sich mit Ihrer Familie dazu beraten und alles immer wieder im zugehörigen Skript nachlesen. Erst wenn Sie alle Entscheidungen getroffen haben, bekomme ich Ihre Fragebögen zurück und erstelle Ihnen rechtssichere Dokumente daraus. Immer im Preis inbegriffen ist dabei eine persönliche Beratung vor Ort, per Telefon, per Mail oder per Videokonferenz.
Weitere ausführliche Informationen dazu finden Sie unter:
www.van-luijn.de/erbrecht/das-vorsorgepaket
Also verschieben Sie dieses wichtige Thema NICHT auf später, sondern kümmern sich genau JETZT!