Ein Testament soll den letzten Willen des Erblassers verbindlich festhalten und Klarheit über die Vermögensverteilung schaffen. Dennoch gibt es zahlreiche Gründe, warum Testamente für ungültig erklärt werden. Dies kann zu erheblichen Enttäuschungen bei den Hinterbliebenen führen, die sich in falscher Sicherheit gewogen haben. Im Folgenden werden die fünf häufigsten Gründe für die Unwirksamkeit von Testamenten erläutert.
1. Formfehler
Ein weit verbreiteter Grund für die Ungültigkeit eines Testaments sind Formfehler. Gemäß § 2247 BGB muss ein eigenhändiges Testament vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein – bei Ehepartner von einem der Partner und von dem anderen eigenhändig unterzeichnet werden, am besten mit Datum und dem Zusatz: „Dies ist auch mein letzter Wille“ . Wird das Testament beispielsweise maschinenschriftlich erstellt oder fehlt die Unterschrift, ist es unwirksam. Auch das Fehlen von Datum und Ort kann die Gültigkeit beeinträchtigen.
2. Mangelnde Testierfähigkeit
Die Testierfähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments. Personen, die aufgrund von geistigen Störungen, Demenz oder Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage sind, die Bedeutung ihrer Willenserklärung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, sind gemäß § 2229 Abs. 4 BGB testierunfähig. Ein unter solchen Umständen errichtetes Testament ist nichtig. Die Testierunfähigkeit muss beweisen, wer sich auf sie beruft – in den meisten Fällen wird das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen.
3. Fehlender Testierwille
Ein Testament ist nur dann gültig, wenn es mit dem ernsthaften Willen zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung verfasst wurde. Fehlt dieser Testierwille, etwa weil das Dokument als Entwurf gedacht war oder unter Zwang erstellt wurde, ist das Testament unwirksam. Der Testierwille muss eindeutig erkennbar sein, beispielsweise durch die Verwendung von Begriffen wie "Testament" oder "Letzter Wille".
4. Sittenwidrigkeit
Ein Testament kann sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Person ihre Machtposition ausnutzt, um sich selbst als Erben einsetzen zu lassen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied am 9. Januar 2024 (Az.: 6 W 175/23), dass ein notarielles Testament sittenwidrig sein kann, wenn eine Berufsbetreuerin ihre Stellung nutzt, um einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu zu bewegen, sie zur Alleinerbin zu machen.
5. Unwirksamkeit bei gemeinschaftlichen Testamenten
Bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten ist die Testierfähigkeit beider Partner essenziell. Ist einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig, kann das gesamte Testament unwirksam sein. Dazu ein Fall aus unserer eigenen Praxis: Das OLG Celle stellte in einem Beschluss vom 14. März 2024 (Az.: 6 W 106/23) klar, dass ein gemeinschaftliches Testament unwirksam ist, wenn ein Ehegatte testierunfähig war und das Testament von diesem eigenhändig verfasst wurde, während der andere Ehegatte lediglich unterschrieben hat. In diesem Fall kann das Testament nicht in ein Einzeltestament des testierfähigen Ehegatten umgedeutet werden.
Fazit
Die Errichtung eines Testaments erfordert sorgfältige Beachtung der gesetzlichen Vorgaben. Formfehler, mangelnde Testierfähigkeit, fehlender Testierwille, Sittenwidrigkeit und Besonderheiten bei gemeinschaftlichen Testamenten sind häufige Gründe für die Unwirksamkeit von letztwilligen Verfügungen.