Eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist ein rechtliches Mittel, das dazu dient, einen Wettbewerbsverstoß eines in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehenden Mitbewerbers zu rügen und den betroffenen Unternehmer aufzufordern, dieses Verhalten zu unterlassen. Sie wird häufig im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingesetzt.

Hier sind einige wichtige Punkte zur Abmahnung im Wettbewerbsrecht:

Zweck der Abmahnung: 

Die Abmahnung soll dem Abgemahnten die Möglichkeit geben, sein wettbewerbswidriges Verhalten zu korrigieren, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden. Sie dient somit der Streitvermeidung und der Wahrung des fairen Wettbewerbs.

Inhalt der Abmahnung: 

Eine Abmahnung sollte in der Regel folgende Elemente enthalten:
- Eine Beschreibung des wettbewerbswidrigen Verhaltens;
- Die rechtlichen Grundlagen, auf denen die Abmahnung basiert (z. B. spezifische Paragraphen des UWG);
- Eine Aufforderung, das beanstandete Verhalten zu unterlassen.
- Gegebenenfalls eine Frist zur Behebung des Verstoßes;
- Informationen über mögliche rechtliche Konsequenzen, falls der Abgemahnte nicht reagiert

Rechtsfolgen: 

Wenn der Abgemahnte der Aufforderung nicht nachkommt, kann der Abmahner rechtliche Schritte einleiten, wie z. B. eine Unterlassungsklage. Zudem kann der Abmahner unter bestimmten Umständen auch Schadensersatz verlangen.Kosten: Die Abmahnung kann mit Kosten verbunden sein, insbesondere wenn ein Anwalt beauftragt wird, um die Abmahnung zu formulieren. Der Abgemahnte kann unter Umständen verpflichtet sein, die Kosten der Abmahnung zu tragen, wenn er den Verstoß nicht bestreitet.

Sie haben eine Abmahnung erhalten ?

Wir raten unbedingt:

Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie die Ihnen mit der Abmahnung gesetzten Fristen.

Geben Sie nicht vorschnell eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die Sie möglicherweise später noch bereuen werden.

Falls eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben wird, beachten Sie dringend, das weitere Vorgehen zu planen, damit keine Vertragsstrafe verwirkt wird. Auch "zwischen den Zeilen" ergeben sich aus 

Unterlassungsverpflichtungen weitreichende Pflichten des Schuldners, bei deren Zuwiderhandlung der Gläubiger Vertragsstrafenforderungen geltend machen kann.

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