Rechtsanwaltsgebühren
Die Verordnung des Justizministers vom 22. Oktober 2015 über Rechtsanwaltsgebühren in Polen bestimmt die Mindestgebühren, die vom Streitwert abhängen. Die Mindestgebühr kann – je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles – versechsfacht werden.
Die Mindestgebühren im Streitverfahren in der ersten Instanz nach § 2 der Verordnung:
Streitwert | Mindestgebühren |
bis 500 Zloty | 90 Zloty |
über 500 bis 1.500 Zloty | 270 Zloty |
über 1.500 bis 5.000 Zloty | 900 Zloty |
über 5.000 bis 10.000 Zloty | 1.800 Zloty |
über 10.000 bis 50.000 Zloty | 3.600 Zloty |
über 50.000 bis 200.000 Zloty | 5.400 Zloty |
über 200.000 bis 2.000.000 Zloty | 10.800 Zloty |
über 2.000.000 bis 5.000.000 Zloty | 15.000 Zloty |
über 5.000.000 Zloty | 25.000 Zloty |
Im Mahnverfahren sind die Mindestgebühren ungefähr um 1/3 niedriger.
Die Mindestgebühren in der zweiten Instanz: § 10 der Verordnung in dem Berufungsverfahren:
Vor dem Bezirksgericht II. Instanz (in den Fällen, wo in der I. Instanz das Rayongericht zuständig war, der Streitwert ist hier hauptsächlich maßgeblich) |
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Vor dem Höheren Berufungsgericht (in den Fällen, wo in der I. Instanz das Bezirksgericht zuständig war, der Streitwert ist hier hauptsächlich maßgeblich) |
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Die Mindestgebühren im Kassationsverfahren:
Für die Vorbereitung und Einlegung der Kassation und die Teilnahme an der Verhandlung vor dem Obersten Gericht |
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Gerichtsgebühren
Die Verordnung des Justizministers vom 22. Oktober 2015 über Rechtsanwaltsgebühren in Polen bestimmt die Mindestgebühren, die vom Streitwert abhängen. Die Mindestgebühr kann sechsfach – je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles – erhöht werden.
Vor dem Höheren Berufungsgericht (in den Fällen, wo in der I. Instanz das Bezirksgericht zuständig war, der Streitwert ist hier hauptsächlich maßgeblich) |
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Die im gewöhnlichen Zivilverfahren bei der Geltendmachung von Geldforderungen anfallenden Gerichtsgebühren betragen 5 % des Streitwertes, jedoch nicht weniger als 30,– PLN und nicht mehr als 100.000,– PLN.