Im AnwaltZertifkatOnline IT-Recht ist ein neuer Aufsatz von Dr. Bernd Lorenz zu dem Thema „Die Anbieterkennzeichnung nach dem DDG“ erschienen (AnwZert ITR 14/2024 Anm. 3).

Am 14.05.2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten. Dieses ersetzt das Telemediengesetz (TMG). Der Aufsatz von Dr. Lorenz befasst sich mit der Neuregelung der Anbieterkennzeichnungspflicht in § 5 Abs. 1 DDG.

Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung galt bislang für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien (§ 5 Abs. 1 TMG a.F.). Die neue Vorschrift des § 5 Abs. 1 DDG verwendet nun den Begriff des digitalen Dienstes. Dr. Lorenz führt aus, dass die Begriffe des Telemediums und des digitalen Dienstes nicht deckungsgleich sind.

Vom Begriff des Telemediums wurden bislang Abruf- und Verteildienste umfasst. Der Begriff des digitalen Dienstes umfasst dagegen nur noch Abrufdienste. Ein Verteildienst ist z.B. der Newsletter. Bei einem Newsletter werden regelmäßig E-Mails mit Nachrichten oder Werbung an die Nutzer versandt, ohne dass dafür eine individuelle Anforderung der Nutzer erforderlich ist. Ein Newsletter bedarf nun keiner Anbieterkennzeichnung nach § 5 Abs. 1 DDG mehr.

Erforderlich sein wird aber regelmäßig eine einfache Anbieterkennzeichnung nach § 18 Abs. 1 MStV und bei journalistisch-redaktionell gestalteten Newslettern zusätzlich die Benennung eines Verantwortlichen nach § 18 Abs. 2 S. 1 MStV. Im Medienstaatsvertrag (MStV) wird bislang weiterhin der Begriff des Telemediums verwandt. Davon werden weiterhin Newsletter erfasst.

In der neuen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG heißt es jetzt, dass das Handelsregister oder ähnliche Register in der Anbieterkennzeichnung anzugeben sind. Die bisherige Streitfrage, ob darunter auch das Gewerberegister fällt, wird fortbestehen. Es stellt sich nämlich die Frage, ob das Gewerberegister ein dem Handelsregister vergleichbares Register ist. Dies verneint Dr. Lorenz.

Der Aufsatz von Dr. Lorenz ist im AnwaltZertifkatOnline IT-Recht (AnwZert ITR 14/2024 Anm. 3) erschienen, das über juris abrufbar ist.


Update zur Rechtslage ab dem 01.10.2024:

Am 01.10.2024 wird eine Änderung von § 18 Abs. 2 S. 1 MStV in Kraft treten. Nach der Neufassung ist bei Telemedien mit einer journalistisch-redaktionellen Gestaltung eine Anbieterkennzeichnung nach § 5 Abs. 1 DDG erforderlich. § 18 Abs. 2 S. 1 MStV verweist insofern ausdrücklich auf § 5 Abs. 1 DDG.

Zukünftig gilt damit:

Für Newsletter mit journalistisch-redaktionellen Nachrichten ist auch eine Anbieterkennzeichnung nach § 5 Abs. 1 DDG erforderlich. Derartige Newsletter müssen den Anforderungen von § 18 Abs. 1, 2 MStV und § 5 Abs. 1 DDG genügen.

Für andere Newsletter ist nur eine einfache Anbieterkennzeichnung nach § 18 Abs. 1 MStV erforderlich. Hierunter fallen z.B. Newsletter, die nur Werbung enthalten. Dies können Newsletter mit Produktempfehlungen sein oder Newsletter, die über Produktneuheiten informieren.