Der Bundesgerichtshof (BGH) behandelt in seinem Urteil vom 05.12.2024 (BGH IX ZR 122/23) die Frage, unter welchen Umständen ein sogenanntes Bargeschäft als unlauter gilt und im Rahmen eines Insolvenzverfahrens angefochten werden kann.


Hintergrund

Im vorliegenden Fall ging es um eine insolvente Baufirma (Schuldnerin), die kurz vor dem Insolvenzantrag Zahlungen an einen ihrer Gesellschafter (Beklagter) geleistet hatte. Diese Zahlungen dienten der Begleichung von Dienstleistungen. Der Insolvenzverwalter (Kläger) forderte diese Zahlungen zurück, mit der Begründung, die Firma sei zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig gewesen und habe andere Gläubiger benachteiligt.


Was ist ein Bargeschäft?

Der BGH stellte klar, dass es sich um ein Bargeschäft handelt, wenn Leistung (z. B. Zahlung) und Gegenleistung (z. B. Dienstleistungen) in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Im vorliegenden Fall zahlte die Schuldnerin die erbrachten Leistungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung. Dabei war die Rechnung unmittelbar nach Ablauf des Monats der Leistungserbringung gestellt worden.


Wann ist ein Bargeschäft unlauter?

Ein Bargeschäft wird als unlauter angesehen, wenn:

  • Die Zahlungen nicht der Fortführung des Unternehmens dienen.
  • Andere Gläubiger gezielt benachteiligt werden.

Nicht ausreichend für die Annahme von Unlauterkeit sind:

  • Der fortgesetzte Betrieb eines verlustbringenden Unternehmens.
  • Der Umstand, dass die Geschäftsführung durch die Zahlungen eventuell gegen Gesetze verstößt (z. B. Insolvenzverschleppung) oder sich selbst schadensersatzpflichtig macht.


Entscheidung des BGH

In diesem Fall stellte der BGH kein unlauteres Handeln fest, da:

  • Die Geschäftsführung das Unternehmen noch als sanierungsfähig ansah.
  • Die Zahlungen dazu beitrugen, den Betrieb während der Sanierungsbemühungen aufrechtzuerhalten.
  • Der Beklagte durch die Zahlungen nicht gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt wurde.


Fazit

  1. Schutz von Bargeschäften: Unternehmen können weiterhin Bargeschäfte durchführen, ohne dass diese automatisch anfechtbar sind.
  2. Unlauterkeit vermeiden: Zahlungen müssen der Fortführung des Betriebs dienen. Es darf nicht ohne triftige Gründe bestimmten Gläubigern Vorrang gegeben werden.
  3. Dokumentation: Insbesondere Zahlungen an nahestehende Personen sollten gut dokumentiert und nachvollziehbar begründet werden.


Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Geschäfte mit Unternehmen in Krisensituationen. Es legt klar fest, wann Bargeschäfte zulässig sind und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Bargeschäft anfechtbar ist. Solange sich das Unternehmen nicht unlauter verhält bzw. der Geschäftspartner vom unlauteren Handeln des Unternehmens keine Kenntnis hat, bleiben Bargeschäfte anfechtungsfrei. Damit sollen auch krisenbehaftete Unternehmen die Möglichkeit behalten, ihren laufenden Geschäftsbetrieb fortzuführen.