Im AnwaltZertifkatOnline ist ein neuer Aufsatz von Dr. Bernd Lorenz zu dem Thema „Die Aufsichtsbehörden für die Anbieterkennzeichnung von 1997 - 2024“ (AnwZert IT-Recht 1/2025 Anm. 2) erschienen. Das AnwaltZertifikatOnline ist bei juris abrufbar.

In den letzten 27 Jahren waren eine Vielzahl verschiedener Behörden für die Überwachung der Impressumspflicht zuständig. Der Aufsatz von Dr. Lorenz stellt alle Aufsichtsbehörden seit Einführung der Impressumspflicht für Internetangebote einschließlich der entsprechenden Zuständigkeitsregelungen in den Bundesländern dar.

Nachdem die Zuständigkeiten lange Zeit unübersichtlich waren, sind inzwischen in den meisten Bundesländern die Landesmedienanstalten für die Überwachung der Anbieterkennzeichnung zuständig.

Eine Pflicht zu einer einfachen Anbieterkennzeichnung kann sich aus § 18 Abs. 1 MStV ergeben. Verstöße gegen § 18 Abs. 1 MStV können als Ordnungswidrigkeit nach § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MStV geahndet werden.

Eine Anbieterkennzeichnung bei erwerbswirtschaftlichen Zwecken ist nach § 5 Abs. 1 DDG vorgeschrieben. Verstöße gegen § 5 Abs. 1 DDG stellen nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG eine Ordnungswidrigkeit dar.

Eine Anbieterkennzeichnung für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote ist in § 18 Abs. 2 MStV vorgesehen. Verstöße gegen § 18 Abs. 2 MStV stellen allerdings keine Ordnungswidrigkeit dar.

Stand November 2024 sind die folgenden Behörden für die Überwachung der Anbieterkennzeichnungspflicht zuständig:

  • Baden-Württemberg: Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg
  • Bayern: Bayerische Landeszentrale für neue Medien
  • Berlin: Bezirksämter (für DDG) / Medienanstalt Berlin-Brandenburg (für MStV)
  • Brandenburg: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg (für DDG) / Medienanstalt Berlin-Brandenburg (für MStV)
  • Bremen: Bremische Landesmedienanstalt
  • Hamburg: Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein
  • Hessen: Medienanstalt Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern: Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen: Niedersächsische Landesmedienanstalt
  • Nordrhein-Westfalen: Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz: Medienanstalt Rheinland-Pfalz
  • Saarland: Landesmedienanstalt Saarland
  • Sachsen: Sächsische Landesmedienanstalt
  • Sachsen-Anhalt: Medienanstalt Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein: Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein
  • Thüringen: Thüringer Landesmedienanstalt

Örtlich zuständig ist grundsätzlich die Landesmedienanstalt des Bundeslandes, in der der Diensteanbieter bzw. Verantwortliche seinen Sitz bzw. Wohnsitz hat.