Das Schweigen wurde explizit  vom Gesetzgeber im  Art. 301 HBG-BG geregelt und wird kontinuierlich in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof in Bulgarien – VKS-  aufgenommen. 

In diesem Sinne hat sich auch das  VKS in der Entscheidung Nr. 202/06.02.2012, erlassen in der Rechtssache Nr. 87/2011 zur  Bedeutung des Schweigens in den Handelssachen  geäußert.  Laut der  o.g. Entscheidung wird das Schweigen mit der Zustimmung bzw. Bestätigung des abgeschlossenen Geschäfts gleichgestellt, wenn der angeblich vertretenen Gewerbetreibenden kein ausdrücklicher Widerspruch  gegen den Rechtshandlungen, die in seinem Namen bei Überschreitung der Grenzen der Vertretungsmacht oder  im Falle einer angeblichen Vertretung vorgenommen wurden, unmittelbar nach seiner Kenntnisnahme  vorgenommen hatte. 

Der Widerspruch des Gewerbetreibenden gegen ein ohne Vertretungsmacht oder unter Überschreitung der Grenzen der Vertretungsmacht abgeschlossenes Geschäft ist gegenüber seines Kontrahenten sofort ( am Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme) zu erklären; Es sind keine besondere Anforderungen an die Art und Weise gestellt, in der der Gewerbetreibende von der Tatsache, dass er angeblich vertreten wurde bzw. sein Bevollmächtigter die Grenzen der erteilten Vollmacht überschritten hatte,  Kenntnis erlangt.                                       Die Kenntnisnahme kann durch Mitteilung an den Gewerbetreibenden durch den nicht vertretungsberechtigten Bevollmächtigten oder durch Dritte, durch Eintragung der betreffenden Rechtshandlungen und/oder ihrer Folgen in die Geschäftsbücher des Unternehmens, durch Eintragung in ein öffentliches Register oder durch Mitteilung durch Kommunikations- oder Massenmedien geschehen. 

Wird die Kenntnis über die Handlungen ohne Vertretungsmacht nachgewiesen, so trägt der Gewerbetreibende, der die Einrede der Nichtigkeit des Geschäfts wegen fehlender Vertretungsmacht erhoben hat, die Beweislast, dass er den Widerspruch unmittelbar nach Kenntnis den vorgenommenen Handlungen erklärt hatte. 

In diesem Sinne sind auch folgenden Entscheidungen des Oberstengerichtshofes- VKS-  in den Rechtssachen Nr. 4680/2013, Nr. 3444/2015 und Nr. 638/2017 erlassen.