Bei Zeugung eines Kindes außerhalb einer partnerschaftlichen Beziehung oder bei Trennung der Eltern ist regelmäßig die erste Frage die finanzielle Absicherung des Kindes mittels Kindesunterhalts durch den anderen Elternteil.
Steht der rechtliche Vater eines Kindes nicht bereits fest, d. h., wurde keine Vaterschaftsanerkennung abgegeben oder besteht keine Vaterschaft aufgrund Gesetzes, ist zur Klärung dieser Frage vorab die Vaterschaft für das Kind zu klären. Dies ist essentielle Voraussetzung eines Unterhaltsanspruches sowohl des Kindes als auch der Kindsmutter aufgrund der Betreuung des Kindes.
Die Rechte des Kindes ggü. einem Elternteil durchzusetzen, kann schwierig sein.
Seit dem 1. Juli 1998 ist es alleinsorgeberechtigten (oder tatsächlich allein sorgenden) Elternteilen neben der allgemeinen Beratung des Jugendamtes möglich, zur Unterstützung bei der Feststellung der Vaterschaft des Kindes oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von Kindesunterhaltsansprüchen eine freiwillige Beistandschaft des an seinem Wohnort zuständigen Jugendamtes zu beantragen.
Das minderjährige Kind wird dann in den entsprechenden Verfahren vom Jugendamt rechtlich vertreten und der Elternteil dadurch entlastet.
Die Beratung und Unterstützung im Jugendamt, auch in Form der Beistandschaft, ist freiwillig und kostenlos.
Die Beistandschaft hat folgende Voraussetzungen:
- Beistandschaft ist nur möglich zur
- Feststellung der Vaterschaft und/oder
- Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
- Schriftlicher Antrag des Elternteils, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder bei dem das Kind lebt.
- Nicht von Bedeutung ist das tatsächliche alleinige Sorgerecht des beantragenden Elternteils, d.h. eine Beistandschaft ist auch bei fortbestehender gemeinsamer Sorge nach einer Trennung möglich
- Beistandschaft wird nur für
- minderjährige Kinder,
- die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
gewährt.
Mit Eingang des Antrags wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Es bedarf keiner Zustimmung, Genehmigung oder Bestätigung durch das Jugendamt.
Eine Beistandschaft hat folgende Wirkungen:
- Der Beistand ist dann (neben dem beantragenden Elternteil) gesetzlicher Vertreter des Kindes in den übertragenen Aufgabenkreisen, d.h. der Beistand vertritt das Kind und kann für das Kind außergerichtlich und gerichtlich tätig werden.
Die Aufgaben des Beistands werden durch einen Mitarbeiter des Jugendamtes wahrgenommen.
- Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt, d. h., innerhalb der auf den Beistand übertragenen Aufgaben vertreten der Beistand und auch der antragstellende Elternteil in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes befugt.
- Ausnahme:
Im gerichtlichen Verfahren hat der Beistand gegenüber dem Elternteil Vorrang um widersprüchliche Erklärungen zu vermeiden.
Die Beistandschaft endet:
- Mit jederzeit möglicher schriftlicher Erklärung durch den beantragenden Elternteil
- Entfallen der Voraussetzungen der Beistandschaft, d.h. insbesondere
- Volljährigkeit des Kindes
- Umzug des Kindes ins Ausland
- Entzug der elterlichen Sorge beim beantragenden Elternteil
Die Beistandschaft beim Jugendamt bietet also eine kostengünstige Möglichkeit Ansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil durchzusetzen.
Insbesondere, wenn für das Kind Sozialleistungen gewährt werden (z. B. UVG-Leistungen, sonstige Sozialleistungen), bietet sich die Beistandschaft des Jugendamtes an.
Dies aus folgendem Grund: Werden als Ausgleich ausbleibender Unterhaltsleistungen Sozialleistungen gewährt, gehen die Ansprüche des Kindes in dieser Höhe auf die Sozialträger über, d. h. im Falle von Unterhaltsvorschussleistungen (UVG) auf das zuständige Jugendamt. Es kann daher sinnvoll sein, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (Rückständiger Unterhalt als Anspruch des Sozialträgers und laufender Unterhalt als noch bestehender Anspruch des Kindes) in einer Hand zusammenzuführen.
Entscheidet sich der Elternteil für die Einrichtung einer Beistandschaft statt der Beauftragung eines Rechtsanwaltes, kümmert sich der Beistand um den rückständigen und den laufenden Unterhalt. Er garantiert insbesondere eine rechtmäßige Verteilung eingehender Unterhaltszahlungen.
Auch für den Unterhaltspflichtigen hat dies den Vorteil, dass er sich nur noch mit einer Stelle auseinandersetzen muss, die Unterhalt für sein Kind von ihm fordert.
Welche Nachteile können dann durch eine Beistandschaft entstehen?
Diese Frage wurde zum Teil bereits angesprochen. Die Beistandschaft endet erst mit Wegfall der Voraussetzungen oder entsprechender Erklärungen des Elternteils und im Falle eines gerichtlichen Verfahrens haben Erklärungen des Jugendamtes Vorrang.
Möglich ist also, dass insbesondere in gerichtlichen Verfahren, Entscheidungen des zuständigen Jugendamtes auch zu Lasten des allein sorgenden Elternteils wirksam werden.
Dies auch unter der Tatsache, dass Mitarbeiter des Jugendamtes zwar in ihren Aufgaben geschult werden, jedoch am Ende des Tages keine ausgebildeten und im Besonderen im Familienrecht erfahrenen und tätigen Rechtsanwälte ersetzen können.
Eine Beistandschaft des Jugendamtes kann daher im Einzelfall zu einem erheblichen Anspruchsverlust des Kindes bzw. des Elternteils führen, wie die durch uns vertretene Mandantin in einem aktuellen Fall vor dem AG Dillingen a. d. Donau (Az. 001 F 473/19) erfahren musste.