Die Bewährungsstrafe zählt zu den zentralen Sanktionen des deutschen Strafrechts und stellt eine besondere Form des Strafvollzugs dar, die dem Täter die Möglichkeit gibt, sich ohne unmittelbaren Freiheitsentzug zu bewähren. Doch was genau bedeutet es für den Täter, wenn er eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt bekommt und welche Verpflichtungen und Konsequenzen bringt diese mit sich? Dieser Artikel beleuchtet die gesetzlichen Grundlagen, die Voraussetzungen für die Verhängung einer Bewährungsstrafe und die Konsequenzen für den Täter.


Gesetzliche Grundlagen 


Seine rechtliche Grundlage findet die Bewährungsstrafe in § 56 StGB bis § 58 StGB. Hiernach kann das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.


Voraussetzungen 


Eine Bewährungsstrafe wird nur unter bestimmten Voraussetzungen verhängt. Zunächst darf die Freiheitsstrafe nicht mehr als 2 Jahre betragen. Sollte die Dauer der Freiheitsstrafe darüber liegen, ist die Aussetzung zur Bewährung ausgeschlossen. Des Weiteren ist eine begründete Erwartung erforderlich, dass der Täter sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lasse und künftig keine Straftaten mehr begehen werde. Bei dieser sog. positiven Sozialprognose ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der die Persönlichkeit des Täters, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Nachtatverhalten, seine allgemeinen Lebensverhältnisse und die Wirkungen der Tat zu berücksichtigen sind. Die Art der begangenen Straftat ist für die Verhängung der Bewährungsstrafe zwar grundsätzlich unbedeutend, allerdings ist eine Bewährung bei schwerwiegenden Verbrechen wie Mord oder Totschlag in der Praxis eher selten. Bewährungsstrafen kommen vor allem bei Ersttätern oder bei Strafen mit geringem Unrechtsgehalt wie beispielsweise kleineren Diebstählen in Betracht.


Bewährungszeit und Auflagen 


Die Bewährungszeit beträgt gemäß § 56a Abs. 1 StGB zwischen 2 und 5 Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Täter beweisen, dass er straffrei leben und die ihm auferlegten Bedingungen einhalten kann. Damit der Täter seine Bewährung nicht gefährdet, können ihm bestimmte Auflagen und Weisungen erteilt werden, § 56b StGB. Diese solle dazu beitragen, sein Verhalten zu steuern und weiteres straffälliges Verhalten zu verhindern. Schließlich regelt § 56d StGB, dass dem Täter auch ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt werden kann. Dieser unterstützt ihn dabei, die Auflagen zu erfüllen und bietet Beratung und Betreuung.


Rechtsfolgen 


Die Bewährungsstrafe hat zur Folge, dass der Täter seine Strafe nicht im Gefängnis verbüßen muss. Stattdessen kann er sich in seinem gewohnten Umfeld resozialisieren. Dies fördert den Erhalt von Arbeitsplätzen, familiären Beziehungen und sozialen Bindungen. Der Täter steht während der Bewährungszeit jedoch unter strenger Beobachtung. Die Einhaltung von Auflagen und Weisungen erfordert Disziplin und Verantwortungsbewusstsein. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann schwerwiegende Konsequenzen haben.


Vorteile 


Die Bewährungsstrafe bietet eine effektive Alternative zum Freiheitsentzug, insbesondere bei geringfügigen Straftaten oder bei Tätern mit günstiger Sozialprognose. Sie entlastet das Strafvollzugssystem und fördert die Resozialisierung. Durch die Bewährungsstrafe wird verhindert, dass der Verurteilte aus seinem sozialen Umfeld gerissen wird. Stattdessen kann er weiterhin arbeiten oder einer Ausbildung nachgehen. Durch diese zweite Chance kann er beweisen, dass er sich an die gesellschaftlichen Regeln hält, ohne die negativen und stigmatisierenden Einflüsse einer Haftstrafe zu erfahren.


Kritik 


Nicht selten wird an der Bewährungsstrafe kritisiert, dass es bei manchen Straftätern zu einem Gefühl der Straflosigkeit führen könnte und ihre Taten ohne Konsequenzen blieben. Zudem wird bemängelt, dass die Entscheidung über die Strafaussetzung ebenso wie die Strafzumessung allein im Ermessen des Tatrichters liegt. Ihm kommt bei der Beurteilung der Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat.


Fazit


Die Bewährungsstrafe stellt ein wichtiges strafrechtliches Reaktionsmittel dar, das dem Täter eine zweite Chance bietet, sich in Freiheit zu bewähren und sich sozial zu rehabilitieren. Sie erfordert jedoch ein hohes Maß an Verantwortung und die Bereitschaft, sich an die Auflagen zu halten. Bei erfolgreicher Bewährung bleibt die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus, während ein Verstoß schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen kann. Bei Fragen oder Unklarheiten steht Ihnen Rechtsanwalt Alexander Greithaner jederzeit zur Verfügung.