Die Blaue Karte EU (EU Blue Card) gemäß § 18g AufenthG ist einer der bedeutendsten Aufenthaltstitel für hochqualifizierte ausländische Fachkräfte. Im Jahr 2023 erhielten über 41.000 Personen erstmalig eine Blaue Karte EU[1].
Die „große“ Blaue Karte EU
Voraussetzung für die Erteilung der sogenannten „großen“ Blauen Karte EU nach § 18g Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist, dass es sich bei der antragstellenden Person um eine Fachkraft mit einem anerkannten Hochschulabschluss handelt. Darüber hinaus ist eine der Qualifikation entsprechende Beschäftigung erforderlich. Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder bereits ein unterzeichneter Arbeitsvertrag vorliegen muss. Die Gehaltsgrenze für die Erteilung der großen Blauen Karte EU liegt bei monatlich 4.025 Euro brutto (Jahr 2025). Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich.
Die „kleine“ Blaue Karte EU
Daneben gibt es noch die „kleine“ Blaue Karte EU. Diese ist einschlägig bei sogenannten Mangelberufen im Sinne von § 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG oder Berufsanfängern im Sinne von § 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG, die ihren Hochschulabschluss in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung erworben haben. Die monatliche Gehaltsgrenze für die kleine Blaue Karte EU beträgt 3.647 Euro brutto (Jahr 2025). Hier ist dagegen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Weitere Besonderheiten und Vorteile der Blauen Karte EU
Für IT-Spezialisten ohne Hochschulabschluss ist § 18g Abs. 2 AufenthG einschlägig. Erforderlich ist unter anderem eine mindestens dreijährige, relevante Berufserfahrung, die in den letzten sieben Jahren erworben wurde. Auch hier ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Darüber hinaus kommt die Blaue Karte EU auch für Absolventen tertiärer Bildungsprogramme gem. § 18g Abs. 1 S. 5 AufenthG in Betracht.
Ein wesentlicher Vorteil der Blauen Karte EU ist die Mobilität innerhalb der EU. Inhaber einer Blauen Karte EU können im Rahmen einer kurzfristigen oder langfristigen Mobilität in Deutschland tätig werden. Zudem gelten erleichterte Bedingungen für Familienangehörige, die im Rahmen eines Familiennachzugs nach Deutschland ziehen möchten. Beispielsweise müssen Ehepartner von Inhabern der Blauen Karte bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels keine Sprachkenntnisse nachweisen gem. § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 AufenthG. Darüber hinaus profitieren Inhaber der Blauen Karte EU von erleichterten Voraussetzungen bei der Beantragung der Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG. Zu den erleichterten Voraussetzungen gehören insbesondere folgende: Bereits nach 27 Monaten können Inhaber der Blauen Karte EU die Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn sie in dieser Zeit einer Beschäftigung nachgegangen sind, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben und über einfache Deutschkenntnisse (A1) verfügen. Verfügt der Inhaber der Blauen Karte EU über ausreichende Deutschkenntnisse (B1), so verkürzt sich die Frist auf 21 Monate.
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[1] https://www.bamf.de/DE/Themen/Statistik/BlaueKarteEU/blauekarteeu-node.html