Die Ein-bzw. Umgruppierung freigestellter Betriebsratsmitglieder begründet kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG
Beschl. v. 26.11.2024, Az. 1 ABR 12/23
Die Erhöhung des Arbeitsentgelts eines von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitglieds unterliegt nicht der Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.
Nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat bei Ein- und Umgruppierungen von Arbeitnehmern mitzubestimmen. Dabei geht es um die Zuordnung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der maßgeblichen Vergütungsordnung.
In der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 BetrVG oder § 78 Satz 2 BetrVG sieht das BAG keine solche Einordnung. Vielmehr handele es sich um eine Anpassung des Arbeitsentgelts nach den in diesen Normen geregelten gesetzlichen Vorgaben. Danach sei das Arbeitsentgelt entweder entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer anzupassen oder zur Vermeidung einer Benachteiligung, weil das Betriebsratsmitglied allein wegen der Übernahme des Amtes nicht auf eine höher dotierte Stelle wechseln konnte. Der Aufstieg eines vollständig freigestellten Betriebsratsmitglieds führe nicht zu der erforderlichen „Tätigkeitsänderung“.
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