Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) bietet auch Ehegatten die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Dabei ist die Einbürgerung sowohl für Ehegatten eines Deutschen als auch für Ehegatten eines Ausländers möglich, wenngleich sich die Voraussetzungen etwas unterscheiden. Der folgende Beitrag stellt dar, welche Voraussetzungen für die Einbürgerung als Ehepartner erfüllt sein müssen.
Rechtsgrundlage für die Einbürgerung mit deutschem Ehepartner ist § 9 StAG. Danach ist zunächst erforderlich, dass der Ehepartner mindestens drei Jahre rechtmäßig in Deutschland lebt. Zudem muss die Ehe seit mindestens zwei Jahren bestehen. Hintergrund ist, dass dadurch die Ernsthaftigkeit und Stabilität der Ehe untermauert wird. Weiter muss der Lebensunterhalt des Antragstellers durch ein Familienmitglied gesichert sein, gewöhnlich erfolgt dies durch den deutschen Ehepartner. Schließlich müssen die sonstigen Voraussetzungen für die Einbürgerung aus § 10 Abs. 1 StAG gegeben sein, also Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit, erfolgreicher Einbürgerungstest, Sprachkenntnisse sowie unterschriebene Loyalitätserklärung und Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Als Ehepartner eines ausländischen Staatsangehörigen besteht die Möglichkeit, gemeinsam die deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben. Rechtsgrundlage dafür ist § 10 Abs. 2 StAG. Die Voraussetzungen sind fast dieselben wie bei der Einbürgerung mit deutschem Ehepartner; allerdings muss in diesem Fall der Antragsteller mindestens vier Jahre rechtmäßig in Deutschland leben.
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