Sie haben eine Anzeige bzw. eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhalten? Dann fragen Sie sich vielleicht ob es eine Möglichkeit gibt, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird und wie das möglich wäre?

Zunächst ist es ratsam einen Anwalt für Strafrecht zu kontaktieren und mit diesen einen Termin zu vereinbaren. Der Anwalt kann anhand seiner Erfahrung in der Regel recht gut einschätzen, ob eine Einstellung des Verfahrens oder gar ein Freispruch  in Ihrem Fall realistisch erscheint.

Selbstverständlich benötigt er dafür Einsicht in der Ermittlungsakte, damit er genau weiß welcher Sachverhalt bei den Ermittlungsbehörden bekannt ist und wie die Beweislage ist. Wenn Sie den Anwalt mit Ihre Verteidigung beauftragen, kann dieser Akteneinsicht beantragen.

Eine Einstellung des Verfahrens kann zum Beispiel erfolgen, wenn sich aus dem Inhalt der Ermittlungsakte kein hinreichender Tatverdacht ergibt, § 170 Abs. 2 StPO. Das wäre u.a. der Fall, wenn die vorliegenden Beweise nicht ausreichend sind um eine Straftat nachzuweisen.

Wenn der Rechtsanwalt zu dem Ergebnis kommt, dass die vorliegenden Beweise den hinreichenden Tatverdacht begründen, ist  in manchen Fällen trotzdem eine Verfahrenseinstellung möglich.

Gemäß § 153 StPO kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts ein Verfahren einstellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt. Das geht allerdings nur bei Vergehen,   nicht bei Verbrechen die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden. Der Anwalt kann in einem solchen Fall einen Schriftsatz aufstellen, mit der Anregung das Verfahren einzustellen. Durch seine Erfahrung weiß er genau welche Begründung für eine Einstellung in Frage kommt.

Die StPO hat noch vielen weiteren Gründen für die Einstellung eines Strafverfahrens. Es lohnt sich daher in der Regel einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu beauftragen. Eine Verurteilung sollte wenn möglich vermieden werden, es geht um Ihre Zukunft!

Unsere Kanzlei prüft gerne für Sie ob eine Einstellung in Ihrem Fall möglich erscheint. Dazu können Sie uns gerne anrufen und einen Termin vereinbaren.