Die ePA ist heute (29. April 2025) bundesweit für alle gestartet, die gesetzlich versichert sind - soweit sie der Bereitstellung der ePA nicht widersprochen haben oder in Zukunft nicht widersprechen (sog. Opt-Out-Modell).

Auf der Jahrestagung der ZMDT im Februar 2025 durfte ich dazu u.a. mit Brenya Adjei, der Geschäftsführerin der gematik, sprechen. Sie berichtete vom Start der ePA in Modellregionen in NRW, Hamburg und Franken, wo seit Januar der Pilotbetrieb läuft. Die Widerspruchsquote betrug zu dem Zeitpunkt 5,7 %.

Warum überhaupt die ePA?

Die zentralen Ziele der ePA sind eine bessere Gesundheitsversorgung, effizientere Prozesse, Kosteneinsparungen und mehr Selbstbestimmung der Patient:innen.

Beispiel: Bei einem Arztwechsel kann sich der neue Arzt schneller einen Überblick verschaffen, frühere Arzt- und Befundberichte müssen nicht erst mühsam zusammengesucht werden.

Außerdem werden die Daten aus der ePA in pseudonymisierter Form für Forschungszwecke bereitgestellt.

Wie kann ich meine ePA einsehen?

1️⃣ Installieren Sie die App Ihrer Krankenkasse- z. B. DAK App, TK-App, Barmer eCare, AOK Mein Leben, etc.

2️⃣ Halten Sie Ihre NFC-fähige Gesundheitskarte bereit (auf der Karte sollte – „NFC-fähig” stehen)

3️⃣ PIN eingeben - falls Sie diese nicht (mehr) zur Hand haben, müssen Sie eine neue PIN bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Das kann unter Umständen leider dauern.

4️⃣ Sodann erfolgt die Identifizierung per eID oder PostIdent - je nach Kasse – meistens brauchen Sie hierfür: Ihren Ausweis, AusweisApp2 & etwas Geduld.

Widerspruchsmöglichkeiten

Die ePA ist nicht makellos. Wegen der im Dezember 2024 durch den Chaos Computer Club aufgedeckten Sicherheitslücke haben viele Menschen Sorge um ihre sensiblen Gesundheitsdaten.

Patientinnen und Patienten können der ePA jederzeit insgesamt widersprechen. Sie können aber auch entscheiden, welche einzelnen ihrer Diagnosen (nicht) in der ePA landen sollen und welche Ärztinnen und Ärzte auf welche Dokumente Zugriff haben sollen.

Eine besondere Hinweispflicht gegenüber den Patient:innen auf das Widerspruchsrecht gilt vor der Speicherung potenziell diskriminierender oder stigmatisierender Daten, wie beispielsweise zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen.

Der Widerspruch kann erklärt werden hinsichtlich:

  • Nutzung der ePA insgesamt
  • Einstellen von Dokumenten durch zB Ärzt:innen in die ePA
  • digital gestützter Medikationsprozess
  • Einstellen der Abrechnungsdaten durch die Krankenkasse
  • Datenausteilung an das Forschungszentrum Gesundheit

Wie gehen Sie praktisch vor? Beispielsweise bei der DAK kann die Löschung der ePA in der DAK App, per unterschriebenem Brief, per Nachricht im geschlossenen Bereich der DAK (App/Web) oder in den Servicecentren beantragt werden.


Ich hoffe, Sie fanden diesen Artikel nützlich. Über Ihre positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.