Zum 1. Mai 2025 tritt die umfassende Reform des EU-Designrechts in Kraft. Diese bringt nicht nur sprachliche Anpassungen, indem das bisherige „Gemeinschaftsgeschmacksmuster" zum „Unionsgeschmacksmuster" wird, sondern auch wesentliche inhaltliche Neuerungen, die insbesondere für Unternehmen, Designer und Rechtsanwender von Bedeutung sind.
Künftig können neue Arten von Designs geschützt werden, darunter animierte Designs und dynamische Gestaltungen, digitale Benutzeroberflächen sowie Designs, die durch neue Wiedergabetechniken wie Hologramme, virtuelle oder erweiterte Realität dargestellt werden. Zudem wird das Sichtbarkeitserfordernis angepasst. Bislang war der Schutz von Designs davon abhängig, dass sie im normalen Gebrauch sichtbar sind. Die Reform bringt hier Klarstellungen, insbesondere für Ersatzteile. Künftig wird der Schutz auf die Erscheinungsmerkmale gewährt, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind. Die Anmeldung von Designs wird moderner und nutzerfreundlicher, indem moderne Dateiformate für bewegte oder dynamische Designs akzeptiert werden. Auch die Gebührenstruktur erfährt Änderungen, wobei insbesondere die Senkung der Gebühren für Sammelanmeldungen und die Erhöhung der Verlängerungsgebühren zu nennen sind. Schließlich steht als Hinweis auf einen Designschutz zukünftig das „D im Kreis“ (Ⓓ) als Symbol für die Eintragung zur Verfügung.
Die EU-Designrechtsreform modernisiert den Schutz von Designs und passt ihn an digitale Entwicklungen an. Unternehmen und Designer sollten sich mit den neuen Möglichkeiten vertraut machen, um ihre Rechte optimal zu nutzen. Wer Designs anmeldet oder verteidigt, sollte die Änderungen genau kennen, um keine rechtlichen Nachteile zu erleiden. Tipp: Lassen Sie bestehende und geplante Designanmeldungen rechtzeitig überprüfen, um von den neuen Regelungen zu profitieren!