Die Zahlungsunfähigkeit begründet neben der Überschuldung die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags. Mit dem nachstehenden Beitrag wird die Zahlungsunfähigkeit beschrieben und es werden Strategien zum Umgang mit der Situation dargestellt.
1. Was ist überhaupt Zahlungsunfähigkeit?
Definition der Insolvenzordnung
Die Zahlungsunfähigkeit ist in der Insolvenzordnung („InsO“) definiert (§ 17 Abs. 2 InsO). Demnach ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Bereits die Nichtzahlung gegenüber einem einzigen Gläubiger ist für die Zahlungseinstellung ausreichend, wenn dessen Forderung nicht von unerheblicher Höhe ist (vgl. BGH-Urteil vom 20.11.2001 – IX ZR 48/01).
Definition des Bundesgerichtshofs
Der BGH hat in seinem Urteil vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04 – entschieden, dass eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wenn
- die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt und
- nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig wieder beseitigt werden kann und
- den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.
Abgrenzung zur Zahlungsstockung
Die Zahlungsunfähigkeit ist abzugrenzen von der Zahlungsstockung. Liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor, kann diese Zahlungsunfähigkeit jedoch in einem Zeitraum von drei Wochen wieder beseitigt werden, so liegt lediglich eine Zahlungsstockung vor, welche noch nicht zur Insolvenzantragstellung verpflichtet.
2. Möglichkeiten der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit
Die Zahlungsunfähigkeit ist grundsätzlich anhand eines Liquiditätsstatus zu ermitteln. Welche Inhalte dieser zu berücksichtigen hat, wird nachstehend unter lit. a) erläutert.
Ferner können gewisse Indizien auf das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Stellt der Schuldner das Vorliegen von Indizien fest, welche auf eine Zahlungsunfähigkeit hindeuten, sollte vorsorglich ein Liquiditätsstatus aufgestellt werden, um konkret zu prüfen, ob noch eine Zahlungsfähigkeit vorliegt. Ausführungen zu den einzelnen Indizien erfolgen unter lit. b).
Der Liquiditätsstatus
In den Liquiditätsstatus sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren (Aktiva I) und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel (Aktiva II) in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten (Passiva I) und innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (Passiva II).
Der Liquiditätsstatus ist nach seiner Aufstellung fortlaufend zu aktualisieren.