Im Anwaltsblatt vom 20.08.2024 hat Dr. Bernd Lorenz einen neuen Aufsatz zur Fortbildungspflicht von Fachanwälten veröffentlicht. Der Aufsatz ist unter dem Titel „Fortbildungspflicht – Wie Fachanwälte ihre Fachkenntnisse aktuell halten können“ auf der Webseite des Anwaltsblattes erschienen. Er ist unter https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/themen/kanzlei-praxis/fortbildungspflicht-im-ueberblick abrufbar.

Der Beitrag gibt einen umfassenden Überblick über die Fortbildungspflicht von Fachanwälten, beschreibt die gesetzlichen Vorgaben nach § 15 FAO und stellt die Neuerungen der letzten Jahre sowie die Vielfalt der Fortbildungsmöglichkeiten dar.

Der Beitrag knüpft an den Aufsatz „Die Fortbildung von Fachanwälten durch wissenschaftliches Publizieren“ an, den Dr. Bernd Lorenz bereits im Jahr 2019 im AnwBl Online 2019, 455-458 veröffentlicht hat. Dieser Aufsatz ist unter https://www.anwaltsblatt-datenbank.de/bsab/document/jzs-AnwBlOnline201906_007 abrufbar. Er befasst sich mit einer Sonderform der Fortbildung: dem wissenschaftlichen Publizieren.

Beide Aufsätze zusammen stellen das Thema der Fortbildung von Fachanwälten umfassend dar. Sie erläutern, wie sich Fachanwälte fortbilden können und was dabei zu beachten ist.

Dabei geht der Aufsatz vom 20.08.2024 auch auf die Neuregelung in 15 Abs. 5 S. 3 FAO ein, wonach Fortbildungen ausnahmsweise im Folgejahr nachgeholt werden können. Grundsätzlich ist die Fortbildungspflicht im laufenden Kalenderjahr durch den Fachanwalt zu erfüllen. Kommt der Fachanwalt seiner Fortbildungspflicht im laufenden Kalenderjahr nicht nach, hat die Rechtsanwaltskammer ihm eine angemessene Nachfrist für die Fortbildung zu setzen. Holt der Fachanwalt seine Fortbildung auch in der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Nachfrist nicht nach, obwohl ihm dies möglich ist, bleibt der Rechtsanwaltskammer kein Entscheidungsspielraum mehr. Sie muss den Fachanwaltstitel aberkennen. In diesem Fall liegt für die Kammer eine Ermessensreduzierung auf Null vor.