Wer ohne ein Testament zu hinterlassen verstirbt, vererbt sein Vermögen entsprechend der gesetzlichen Erbfolge. Doch was bedeutet dies?

In den Regelungen der §§ 1922 BGB ff. ist bestimmt, wer Erbe des entsprechenden Vermögens eines Verstorbenen wird, wenn dieser kein Testament hinterlassen hat und welchen Anteil am Nachlass ein jeder dieser Erben jeweils erhält.

Das Gesetz hat hierbei die Verwandten des Erblassers nach den jeweiligen Verwandtschaftsgrad „sortiert“ und bestimmt, dass nähere noch lebende Verwandte, fernere Verwandte von der Erbfolge ausschließen.

Zu Erben „ersten Ordnung“ gehören dabei die Abkömmlinge des Verstorbenen, sprich, dessen leibliche Kinder, die Enkelkinder und Urenkel. Enkelkinder etc. können jedoch nur dann gesetzlicher Erbe sein, wenn deren Elternteil selbst, über den sie mit dem Erblasser verwandt sind, bereits vorverstorben ist oder dieser sein Erbe wirksam ausgeschlagen hat.

Zu den Erben der „zweiten Ordnung“ gehören die Eltern sowie die Geschwister und deren Abkömmlinge. Auch hier gilt, dass beispielsweise die Geschwister nur dann erben können, wenn zumindest ein Elternteil vorverstorben ist.

Erben „Dritter Ordnung“ sind die Großeltern des Erblassers und deren noch lebende Abkömmlinge. Erben „vierter Ordnung“ sind die Urgroßeltern sowie deren Abkömmlinge. Etc.

Können keine Verwandten des Erblassers ermittelt werden, erbt letztlich der Fiskus das vom Erblasser hinterlassene Vermögen.  


Das Erbrecht des Ehepartners ist bestimmt sich nach § 1931 BGB. Danach erbt der überlebende Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte der Erbschaft. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.

Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

Im Weiteren ist für die Frage, welchen Anteil der Ehegatte am Nachlass erhält, die Frage entscheidend, in welchem Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) die Eheleute zuletzt miteinander verheiratet waren. Denn je nach Güterstand kann dies zur Konsequenz haben, dass sich der Anteil, den der Ehegatte vom Erbe erlangt, erhöht.


Erbausschlagung

Vererbt werden übrigens nicht nur positive Vermögenswerte, sondern auch Schulden. Der Erbe dem bekannt ist, dass der Nachlass überschuldet ist, sollte daher zeitnah nach Kenntniserlangung von seiner (potentiellen) Erbschaft prüfen, ob er das Erbe nicht besser ausschlagen möchte. Hierbei gilt es zu beachten, dass man nach Kenntniserlangung von der Erbschaft in der Regel nur sechs Wochen Zeit hat, das Erbe formwirksam auszuschlagen. Zwar gibt es für den Fall, dass die Ausschlagungsfrist versäumt wurde, weiterhin die Möglichkeit, die persönliche Haftung zu beschränken, der Aufwand hierfür ist jedoch in der Regel größer als die klassische Erbausschlagung.


Letztwillige Verfügung, Testament

Möchten Sie Ihr Vermögen nicht entsprechend der gesetzlichen Erbfolge nach Ihrem Versterben verteilt wissen, konkreten Personen konkrete Vermögensgegenstände zukommen lassen oder zumindest Maßnahmen ergreifen, um einen befürchteten Streit unter den Erben im Hinblick auf die Aufteilung und Auseinandersetzung des Erbes zu vermeiden, dann kommen Sie um die Errichtung eines Testamentes nicht herum.


Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen, stehen wir gerne zur Verfügung.


Axel Steiner
Rechtsanwalt