Was ist die DEGAG?
Die Deutsche Grundbesitz Holding AG (DEGAG) war ein Immobilienunternehmen mit Sitz in Deutschland, das sich auf den Erwerb, die Sanierung und die Bewirtschaftung von Wohnimmobilien spezialisiert hatte. Das Unternehmen versprach Investoren attraktive Renditen durch stabile Mieteinnahmen und eine langfristige Wertsteigerung der Immobilien.
Wie konnte man sich an der DEGAG beteiligen?
Anleger konnten über verschiedene Finanzprodukte in die DEGAG investieren:
Genussrechte mit Nachrangklausel: Diese boten attraktive Renditen, jedoch mit dem Risiko, dass Anleger im Insolvenzfall erst nach anderen Gläubigern bedient werden. Siehe auch: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2025/meldung_02_12_25_DEGAG_Kapital_GmbH.html
Unternehmensanleihen: Hierbei handelte es sich um festverzinsliche Wertpapiere, die von der DEGAG ausgegeben wurden.
Direkte Immobilieninvestments: Einige Anleger investierten über Fonds oder durch den Kauf von Immobilienanteilen.
Diese Beteiligungsmöglichkeiten wurden von Finanzvermittlern beworben und vor allem Privatanlegern angeboten, die sich von stabilen Erträgen und der vermeintlichen Sicherheit eines Immobilienunternehmens angezogen fühlten.
Was ist passiert?
Im Januar 2025 meldeten die DEGAG und ihre Tochtergesellschaft, die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, Insolvenz an. Rund 6.300 Anleger haben insgesamt etwa 282 Millionen Euro investiert und stehen nun vor der Unsicherheit, ob sie ihr Geld zurückerhalten.
Was bedeutet das für die Anleger?
Die Insolvenz hat schwerwiegende Folgen für die betroffenen Investoren:
Möglicher Totalverlust: Besonders Genussrechte-Anleger haben aufgrund der Nachrangklausel ein hohes Risiko, ihr gesamtes Kapital zu verlieren.
Ungewisse Rückzahlungsquote: Bei Anleihen besteht eine gewisse Chance auf eine teilweise Rückzahlung, jedoch hängt dies von der Verwertung der DEGAG-Vermögenswerte ab.
Langwieriges Verfahren: Insolvenzverfahren können Jahre dauern, bis eine abschließende Klärung über die Rückzahlungen erfolgt.
Wie müssen Anleger nun handeln?
Betroffene Anleger sollten jetzt folgende Schritte unternehmen:
1. Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden: Sobald das Verfahren offiziell eröffnet ist, müssen Anleger ihre Forderungen fristgerecht beim Insolvenzverwalter geltend machen.
2. Prüfung der Nachrangklausel: Es sollte geprüft werden, ob die Nachrangklausel der Genussrechte rechtlich wirksam ist. Falls nicht, könnten Anleger gleichrangig mit anderen Gläubigern behandelt werden.
3. Schadensersatzansprüche prüfen – Beraterhaftung möglich:
Falls Anleger unzureichend über Risiken informiert wurden oder Fehlberatungen durch Finanzvermittler erfolgten, könnten rechtliche Schritte gegen die Anlageberater oder Vermittler möglich sein.
Nach der sogenannten Beraterhaftung müssen Finanzberater und Vermittler Anleger über alle wesentlichen Risiken einer Kapitalanlage umfassend, richtig und verständlich aufklären. Dies betrifft insbesondere die Risiken eines Totalverlusts, die Nachrangigkeit von Genussrechten sowie die finanzielle Lage der DEGAG zum Zeitpunkt der Beratung.
Wenn ein Berater eine falsche oder unvollständige Empfehlung abgegeben hat, könnte er schadenersatzpflichtig sein. In solchen Fällen könnten Anleger ihre Verluste ganz oder teilweise ersetzt bekommen.
Anleger sollten prüfen lassen, ob Prospektfehler oder unzulässige Vertriebspraktiken vorlagen. Falls ja, bestehen gute Chancen, Ansprüche geltend zu machen.
4. Fachanwalt konsultieren: Aufgrund der Komplexität der Situation ist es ratsam, einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen. Die Kanzlei Dr. Sieprath & Partner steht Ihnen hierfür zur Seite.
Die Insolvenz der DEGAG zeigt erneut, wie wichtig eine gründliche Prüfung von Kapitalanlagen ist. Anleger sollten nun besonnen handeln, um ihre Chancen auf Schadensbegrenzung zu maximieren.