Bei den Trägern kirchlicher Einrichtungen gelten in aller Regel die „ABD“, also das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen. Dieses Regelwerk gilt für alle Beschäftigten im kirchlichen Bereich in Bayern (Ausnahme Caritas), also in den Bischöflichen Ordinariaten, in den katholischen Kirchenstiftungen und in der Regel im Verbandsbereich. Dazu kommt noch ein Großteil der Schulen in kirchlicher Trägerschaft. Die maßgeblichen Kündigungsfristen sind in § 34 ABD geregelt und werden hier dargestellt:


Kündigungsfrist während der Probezeit:

Während der sechsmonatigen Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende. Die Kündigungsfrist ist somit etwas länger als normal, weil das Beendigungsdatum immer das Monatsende ist. Üblicherweise kann bei einer Probezeitkündigung mit einer zweiwöchigen Frist zu jedem beliebigen Beendigungszeitpunkt im Lauf eines Monates gekündigt werden, anders ist dies bei Probezeitkündigungen im kirchlichen Bereich.


Kündigungsfristen nach der Probezeit:

Hier hängt die maßgebliche Kündigungsfrist von der jeweiligen „Beschäftigungszeit“ ab und ist wie folgt gestaffelt:

  • bis zu einem Jahr: 1 Monat zum Monatsschluss
  • von mehr als einem Jahr: 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres
  • von mindestens 5 Jahren: 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
  • von mindestens 8 Jahren: 4 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
  • von mindestens 10 Jahren: 5 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
  • von mindestens 12 Jahren: 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres

Wichtig: Für die Berechnung der Kündigungsfrist werden Vorbeschäftigungszeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 1 Absatz 1 ABD mit einem Faktor von 0,5 berücksichtigt (Vorbeschäftigungszeiten von mehr als sechs Monaten werden hierbei wie ein volles Jahr angerechnet).


Welche Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt?

Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des ABD erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Das gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen kirchlichen Arbeitgeber.


Wann ist man ordentlich unkündbar?

Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Diese Regelung wurde ebenfalls aus dem öffentlichen Dienst übernommen. Eine ordentliche Kündigung ist für diese Arbeitnehmer im kirchlichen Bereich ausgeschlossen.


 Fazit:

Die Kündigung und die Kündigungsfristen von Arbeitsverhältnissen im kirchlichen Bereich spielen in der Praxis eine große Rolle, weil sehr viele Arbeitnehmer in diesem Bereich beschäftigt sind. Man denke etwa an die Erzieherin in einem kirchlichen Kindergarten oder an den Betreuer in einer Kirchenstiftung. Das kirchliche Arbeitsrecht erfasst sehr viele Arbeitsverhältnisse. Wer hier Fragen hat oder von einer Kündigung betroffen ist, sollte sich deshalb mmer an einen versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.

Stand: September 2024