Resozialisierung
Reststrafenaussetzung bedeutet für einen Strafgefangenen die Möglichkeit auf eine „vorzeitige Haftentlassung“. Wenn dem Antrag entsprochen wird, wird der Rest der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Dies dient dazu den Gefangenen wieder in die Gesellschaft einzugliedern, indem er beispielsweise mit Hilfe von Weisungen oder einem Bewährungshelfer wieder ins sozialadäquate, straffreie Leben zurückfinden soll.
Kein Regelfall
Entgegen der landläufigen Meinung, dass Reststrafenaussetzungen „in der Regel“, also sehr häufig gewährt werden, belegen empirische Studien aktuell das genaue Gegenteil. Nur in ca. 30% der Fälle erfolgt eine Strafaussetzung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt; eine Halbstrafen- Aussetzung sogar nur in 1,5% der Fälle (Statistisches Bundesamt u.a.).
Verfahren
Während die Prüfung zum Zwei-Drittel- Zeitpunkt (§ 57 Abs 1 StGB) und nach 15 Jahren bei lebenslanger Freiheitsstrafe (§ 57a StGB) von Amts wegen erfolgt, ist bezüglich der Halbstrafenaussetzung zu differenzieren. Bei Erstverbüßern, die eine Haftstrafe bis zu 2 Jahren verbüßen, erfolgt die Prüfung ebenfalls von Amts wegen. Andernfalls muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Vor der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung sind die Staatsanwaltschaft, die Justizvollzugsanstalt und der Verurteilte anzuhören. Hierbei ist der Bericht der Justizvollzugsanstalt mit einer abschließenden Empfehlung von erheblicher Bedeutung.
In bestimmten Fällen, beispielsweise bei einer Verurteilung wegen schwerer Delikte muss das Gericht das Gutachten eines (meist psychiatrischen) Sachverständigen einholen. Dieses soll erörtern, ob Gründe der öffentlichen Sicherheit der vorzeitigen Entlassung entgegenstehen. Ein solches Gutachten ist auch erforderlich, wenn der Verurteilte bei der Tat psychisch gesund war und im Strafvollzug keine psychischen Auffälligkeiten gezeigt hat.
Voraussetzungen
Anders als nach der allgemeinen Meinung in der Bevölkerung kommt es bei der Entscheidung nicht nur auf die „gute Führung“ im Vollzug an. Bei der positiven Prognose spielen noch viele weitere Faktoren eine Rolle. Entsprechende Weichen können mit einer guten Verteidigung bereits im Verfahren gestellt werden. Dies ist auch empfehlenswert, soweit mit einer empfindlichen Haftstrafe zu rechnen ist.
Insbesondere kommt es auf das Vorleben, sowie die Vorstrafen des Verurteilten an. Hier ist der Mandant selbst gefragt, das Gericht davon zu überzeugen, dass bei ihm ein Lebenswandel stattgefunden hat und von ihm keine Straftaten mehr zu erwarten sind. Insoweit spielen die Persönlichkeit und die Übernahme von Verantwortung eine entscheidende Rolle.
Ein positives Persönlichkeitsbild kann bereits in einer Hauptverhandlung hervorragend vorbereitet werden, soweit die Verteidigungsstrategie dies zulässt. Weitere entscheidungserhebliche Faktoren sind: Umstände der Tat, das Vollzugsverhalten, etwaiges Nachtatverhalten etc…
Wie in jedem Stadium des Strafverfahrens sollten Sie sich auch bei Fragen der Strafvollstreckung anwaltlich unterstützen lassen. Gerne beraten wir Sie hierzu!