Die Schenkung und ihre Besonderheiten
Unter Schenkung versteht man einen verbindlichen Vertrag, mit welchem der Geschenkgeber eine Sache unentgeltlich (ohne Gegenleistung) dem Geschenknehmer übergibt.
Eine Schenkung setzt den Willen des Geschenkgebers, die Sache ohne Gegenleistung an den Geschenknehmer zu übergeben, sowie die Annahme dieser Schenkung durch den Geschenknehmer voraus. Mit erfolgter Annahme entsteht eine einseitige Verpflichtung für den Geschenkgeber, die Sache auch tatsächlich an den Geschenknehmer zu übergeben.
Gegenstand einer Schenkung können nicht nur einzelne Sachen (Fahrzeuge, Liegenschaften, Geld etc.), sondern vielmehr auch Rechte (Gesellschaftsanteile, Dienstleistungen etc.) oder Gesamtsachen (z.B. ein gesamtes Unternehmen) sein.
Zumal der Geschenkgeber keine Gegenleistung erhält, sich aber einseitig verpflichtet, sind die gesetzlichen Formvorschriften eher streng gefasst. Um den Geschenkgeber vor Übereilung zu schützen und ihm den Wert des Gegenstandes vor Augen zu halten, hat die Übergabe grundsätzlich sogleich zu erfolgen. Soll der Gegenstand erst nach erfolgtem Schenkungsversprechen übergeben werden, bedarf es eines Notariatsaktes.
Als Übergabeakt kommt nicht nur die körperliche Übergabe der Sache (z.B. ein Fahrrad wird direkt übergeben) in Frage, sondern kann die wirkliche Übergabe auch durch Zeichen (z.B. bei einer Wohnung durch Übergabe der Schlüssel samt aller Verwaltungspapiere) oder durch Erklärung (z.B. Leihnehmer erhält den geliehenen Gegenstand geschenkt) erfolgen.
Unter strengen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, eine Schenkung zu widerrufen. Beispielsweise kann ein Widerruf wegen groben Undanks erfolgen. Grober Undank setzt eine nach den Strafgesetzten zu ahndende Tat voraus, die eine verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit erkennen lässt. Einer strafrechtlichen Verurteilung bedarf es jedoch nicht. Die strafbare Handlung muss im Verhältnis jedoch so gewichtig sein, dass eine Entziehung des Geschenkes gerechtfertigt erscheint.