Bei Bauvorhaben kommt es immer wieder zu Insolvenzen über das Vermögen eines der die Bauleistung ausführenden Unternehmens bzw. des Bauträgers. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn das Bauvorhaben noch gar nicht fertig gestellt wurde.
In der Regel wurden bereits Abschlagszahlungen geleistet. Eine Schlussrechnung und damit eine Endabrechnung steht aber oftmals noch aus. Es stellt sich die Frage, welche Pflichten den Insolvenzverwalter bezüglich der Schlussrechnung treffen. Zu unterscheiden ist danach, ob der Bauherr oder die Insolvenzmasse noch Geld bekommt.
Der BGH hat mit Urteil vom 07.11.2024 – IX ZR 179/23 entschieden, dass der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet ist, eine Schlussrechnung zu erteilen, wenn er von einem Guthaben des Bauherrns ausgeht. In einem solchen Fall kann der Bauherr sein Guthaben nur noch zur Insolvenztabelle anmelden. Der BGH stellt fest, dass vom Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung eines nebenvertraglichen Anspruchs auf Erteilung einer Auskunft oder Schlussrechnung verlangt werden kann, solange weder der Besteller die Hauptforderung zur Tabelle angemeldet hat noch der Anmeldung widersprochen worden ist.
Anders liegt der Fall, wenn der Insolvenzverwalter noch eine Forderung gegen den Bauherrn geltend machen möchte. In VOB/B-Verträgen ist eine prüffähige Schlussrechnung Voraussetzung für eine Fälligkeit der Schlusszahlung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 VOB/B). In solchen Fällen muss der Insolvenzverwalter folglich eine Schlussrechnung aufstellen, wenn er noch Forderungen für die Insolvenzmasse geltend machen möchte. Wenn die Leistungen nicht vollständig erbracht wurden, kann die Schlussrechnung mit „Teil-Schlussrechnung“ überschrieben werden.
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