FreizügG/EU
Die Freizügigkeit ist ein grundlegendes Recht innerhalb der EU, das EU-Staatsangehörigen ermöglicht, sich frei zu bewegen, zu leben und zu arbeiten, wo sie möchten. Dies fördert die individuelle Freiheit und die wirtschaftliche und soziale Integration innerhalb Europas. Rechtliche Rahmenbedingungen stellen sicher, dass Unionsbürger und ihre Familienangehörigen diese Rechte umfassend nutzen können, während bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern haben unter bestimmten Bedingungen ebenfalls ein Aufenthaltsrecht und erhalten entsprechende Nachweise und Genehmigungen.
Anwendungsbereich der Freizügigkeitsrichtlinie
Die Freizügigkeitsrichtlinie, die durch das FreizügG/EU umgesetzt wurde, gilt für Bürger der EU-Mitgliedstaaten sowie deren Familienangehörige für Aufenthalte bis zu drei Monaten. Unter bestimmten Bedingungen können EU-Staatsangehörige sich länger in einem anderen Mitgliedstaat der EU aufhalten:
- Arbeitnehmer, Arbeitssuchende, Auszubildende: Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten oder eine Arbeit suchen.
- Selbstständige und Dienstleistungserbringer: Personen, die selbstständig tätig sind oder Dienstleistungen erbringen.
- Nicht erwerbstätige Unionsbürger: Personen mit ausreichenden Existenzmitteln und Krankenversicherungsschutz.
- Daueraufenthaltsrecht: Unionsbürger, die nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
- Familienangehörige: Angehörige von Unionsbürgern, wenn sie diese begleiten oder zu ihnen nachziehen.
Drittstaatsangehörige Familienangehörige
Wer nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Staates oder der Schweiz besitzt, wird als Drittstaatsangehörige/r bezeichnet.
Drittstaatsangehörige Familienangehörige im engeren Sinne – also Ehegatten, eingetragene Lebenspartner/innen und Verwandte in gerader absteigender Linie – haben ein Aufenthaltsrecht, wenn sie mit einem Unionsbürger, EWR-Bürger oder Schweizer in familiärer Lebensgemeinschaft leben und ihn begleiten oder zu ihm nachziehen. Für Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern) und für Kinder und Enkel über 21 Jahren gilt dies nur, wenn die Bezugsperson ihnen Unterhalt gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Erweiterung dieses Personenkreises unter Rückgriff auf Art. 21 EUV möglich.
Nicht erwerbstätige Angehörige müssen ihren Lebensunterhalt und ihre Krankenversicherung gesichert haben. Studierende Bezugspersonen können dieses Aufenthaltsrecht nur für Ehegatten, Lebenspartner und unterhaltsberechtigte Kinder geltend machen.
Drittstaatsangehörige, die unter diese Regeln fallen, benötigen vor der ersten Einreise nach Deutschland in der Regel ein Visum. Nach ihrer Ankunft wird ihr Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltskarte nachgewiesen, die sie bei der zuständigen Ausländerbehörde erhalten. Vorab sollte bei Darlegung aller Voraussetzungen eine
Sonderfälle
Familienangehörige, welche die für den Aufenthalt vorgegebenen Voraussetzungen erfüllen, sind im Falle des Versterbens des Unionsbürgers weiterhin aufenthaltsberechtigt. Sie müssen sich mindestens ein Jahr in Deutschland aufgehalten haben. Für die Kinder gilt das Aufenthaltsrecht in diesem Fall ebenfalls, wenn sie sich in Deutschland aufhalten und eine Bildungseinrichtung besuchen.
Ehegatten oder Lebenspartner, die nicht EU-Bürger sind, behalten im Falle einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe das Aufenthaltsrecht, wenn sie die grundsätzlich geltenden Voraussetzungen erfüllen und wenn:
- die Ehe bis zum gerichtlichen Scheidungsverfahren mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr in Deutschland,
- ihnen das Sorgerecht für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wurde,
- es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, das heißt, wenn dem Ehegatten oder Lebenspartner wegen Beeinträchtigung seines persönlichen Wohls das Festhalten an der Ehe oder Lebensgemeinschaft nicht zugemutet werden kann,
- ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind nur in Deutschland eingeräumt wird.